9.1. Artenschutzfachbeitrag
Für den Bebauungsplan Nr. 5 „Wohngebiet Am Berge, 2. Bauabschnitt“ wurde ein Artenschutzfachbeitrag erstellt. Gegenstand der Untersuchung war die Prüfung möglicher Auswirkungen der Planung auf europarechtlich geschützte Tierarten im Sinne des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Die Untersuchungen umfassten insbesondere die Artengruppen Brutvögel, Fledermäuse sowie weitere artenschutzrechtlich relevante Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie. Grundlage der Bewertung waren die im Jahr 2024 durchgeführten Bestandsaufnahmen und Kartierungen.
Im Untersuchungsgebiet wurden insgesamt 27 Brutvogelarten nachgewiesen. Darunter befinden sich auch Arten der Roten Listen Deutschlands und Mecklenburg-Vorpommerns. Als wertgebende Brutvogelart wurde die Feldlerche (Alauda arvensis) auf den angrenzenden Offenlandflächen festgestellt. Darüber hinaus wurden verschiedene Gehölzfreibrüter, Gehölzhöhlenbrüter und Bodenbrüter nachgewiesen. Für verschiedene Vogelarten besitzen die vorhandenen Gehölzbestände, die temporär wasserführende Senke im Nordosten sowie die angrenzenden Offenlandbereiche eine Bedeutung als Fortpflanzungs-, Nahrungs- und Rückzugsraum.
Im Rahmen der Fledermausuntersuchungen wurden geeignete Habitatstrukturen für verschiedene Fledermausarten bewertet. Hierzu zählen unter anderem Fransenfledermaus, Wasserfledermaus und Braunes Langohr. Im Rahmen der Untersuchungen wurden keine Fledermausquartiere nachgewiesen. Ein Vorkommen einzelner Quartiere in geeigneten Gehölzstrukturen kann jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund wurden entsprechende Vermeidungs- und Vorsorgemaßnahmen festgelegt.
Für Amphibien und Reptilien des Anhangs IV der FFH-Richtlinie liegen im Wirkbereich des Vorhabens keine artenschutzrechtlich relevanten Vorkommen vor. Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG können für diese Artengruppen ausgeschlossen werden.
Die artenschutzrechtliche Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Umsetzung des Bebauungsplanes keine erheblichen Beeinträchtigungen der lokalen Populationen geschützter Arten zu erwarten sind. Für die nachgewiesene Feldlerche bleibt die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten. Die geplante Wohnbauentwicklung führt daher nicht zu einem artenschutzrechtlich relevanten Verlust von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG werden bei Umsetzung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen nicht ausgelöst.
Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte sind folgende Maßnahmen zu berücksichtigen:
- Durchführung der Baufeldfreimachung und erforderlicher Gehölzrodungen grundsätzlich außerhalb der Brutzeit der Vögel,
- Fortführung bereits begonnener Bauarbeiten bei kontinuierlicher Durchführung ohne längere Unterbrechungen,
- Durchführung von Arbeiten innerhalb der Brutzeit nur nach vorherigem Nachweis der Konfliktfreiheit im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung,
- Kontrolle betroffener Gehölze durch eine fachkundige Person beziehungsweise im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung auf vorhandene Brutstätten sowie potenzielle Fledermausquartiere vor einer Fällung oder Rodung,
- Umsetzung erforderlicher Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen bei Nachweis von Fledermausquartieren,
- Bereitstellung geeigneter Ersatzquartiere in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde, sofern Quartierverluste nicht vermieden werden können.
Zusammenfassend kommt der Artenschutzfachbeitrag zu dem Ergebnis, dass bei Umsetzung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten. Artenschutzrechtliche Ausnahmen nach § 45 BNatSchG sind nicht erforderlich. Vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) werden nicht benötigt, da die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. Dem Vorhaben stehen somit keine artenschutzrechtlichen Belange entgegen.