6.9. Örtliche Bauvorschriften
Die Gemeinde bestimmt im Rahmen der örtlichen Bauvorschriften einzig die Zulässigkeit der Dächer, da sie dieses bauliche Merkmal als Ortsbildprägend sieht. Neue Wohngebäude sollen sich in den bestehenden Ortscharakter einfügen.
Dächer
Die Hauptdächer sind nur als geneigte Dächer mit einer Dachneigung von 30° - 50° zulässig.
Die Hauptdächer sind als Satteldächer, Walmdächer oder Krüppelwalmdächer auszuführen.
Dächer von Nebenanlagen, Carports und Garagen sind mit anderen Dachformen und -neigungen zulässig.
Sichtfelder an Einmündungen und Kreuzungen
Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit ist es erforderlich, Sichtfelder im Bereich von Einmündungen und Kreuzungen dauerhaft freizuhalten. Die Festsetzung orientiert sich an den Vorgaben des zuständigen Straßenbauamts und dient der Sicherstellung ausreichender Sichtbeziehungen für alle Verkehrsteilnehmer.
Hecken und Sträucher dürfen in diesen Bereichen eine Wuchshöhe von maximal 0,80 m nicht überschreiten, um die Sicht nicht zu behindern. Bäume sind bis zu einer Höhe von 2,50 m astfrei zu halten. Bauwerke und Einfriedungen sind so zu gestalten, dass sie die Sichtfelder nicht beeinträchtigen.
Da die exakte Lage der Sichtdreiecke erst im Rahmen der Erschließungsplanung festgelegt wird, erfolgt die Festsetzung funktional und flächenbezogen über die öffentlichen Verkehrsflächen und angrenzenden Grundstücksbereiche.
Im Bereich von Einmündungen und Kreuzungen innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen sowie angrenzender Grundstücksbereiche sind Sichtfelder dauerhaft freizuhalten.
Hecken, Sträucher und sonstige Bepflanzungen dürfen in diesen Bereichen eine Wuchshöhe von maximal 0,80 m nicht überschreiten. Bäume sind bis zu einer Höhe von 2,50 m astfrei zu halten. Bauwerke, Einfriedungen und sonstige Anlagen dürfen die Sichtfelder nicht beeinträchtigen.