Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 5 *Wohngebiet Am Berge 2. BA* Lalendorf

Begründung

6.9. Örtliche Bauvorschriften

Die Gemeinde bestimmt im Rahmen der örtlichen Bauvorschriften einzig die Zulässigkeit der Dächer, da sie dieses bauliche Merkmal als Ortsbildprägend sieht. Neue Wohngebäude sollen sich in den bestehenden Ortscharakter einfügen.

Dächer

Die Hauptdächer sind nur als geneigte Dächer mit einer Dachneigung von 30° - 50° zulässig.

Die Hauptdächer sind als Satteldächer, Walmdächer oder Krüppelwalmdächer auszuführen.

Dächer von Nebenanlagen, Carports und Garagen sind mit anderen Dachformen und -neigungen zulässig.

Sichtfelder an Einmündungen und Kreuzungen

Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit ist es erforderlich, Sichtfelder im Bereich von Einmündungen und Kreuzungen dauerhaft freizuhalten. Die Festsetzung orientiert sich an den Vorgaben des zuständigen Straßenbauamts und dient der Sicherstellung ausreichender Sichtbeziehungen für alle Verkehrsteilnehmer.

Hecken und Sträucher dürfen in diesen Bereichen eine Wuchshöhe von maximal 0,80 m nicht überschreiten, um die Sicht nicht zu behindern. Bäume sind bis zu einer Höhe von 2,50 m astfrei zu halten. Bauwerke und Einfriedungen sind so zu gestalten, dass sie die Sichtfelder nicht beeinträchtigen.

Da die exakte Lage der Sichtdreiecke erst im Rahmen der Erschließungsplanung festgelegt wird, erfolgt die Festsetzung funktional und flächenbezogen über die öffentlichen Verkehrsflächen und angrenzenden Grundstücksbereiche. 

Im Bereich von Einmündungen und Kreuzungen innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen sowie angrenzender Grundstücksbereiche sind Sichtfelder dauerhaft freizuhalten.

Hecken, Sträucher und sonstige Bepflanzungen dürfen in diesen Bereichen eine Wuchshöhe von maximal 0,80 m nicht überschreiten. Bäume sind bis zu einer Höhe von 2,50 m astfrei zu halten. Bauwerke, Einfriedungen und sonstige Anlagen dürfen die Sichtfelder nicht beeinträchtigen.

6.10. Kompensation und Artenschutz

Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen

Die Eingriffe in Natur und Landschaft sowie die artenschutzrechtlichen Belange wurden auf Grundlage des Umweltberichtes und des Artenschutzfachbeitrags (AFB, ECOCERT, 25.05.2026) geprüft. Der Artenschutzfachbeitrag sieht zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände Bauzeitenregelungen sowie eine ökologische Baubegleitung vor. Die Baufeldfreimachung und Gehölzrodung sind grundsätzlich außerhalb der Brutzeit durchzuführen. Sofern durch eine ökologische Baubegleitung nachgewiesen wird, dass keine besetzten Brutstätten oder sonstigen geschützten Lebensstätten betroffen sind, können Arbeiten auch innerhalb der Brutzeit erfolgen. Bereits begonnene Baumaßnahmen dürfen bei kontinuierlicher Fortführung ohne längere Unterbrechungen weitergeführt werden. Vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) sind nicht erforderlich.

Werden Fledermausquartiere festgestellt, sind geeignete Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen umzusetzen. Sofern Quartiere verloren gehen, sind in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde geeignete Ersatzquartiere bereitzustellen.

Maßnahmen der Eingriffsregelung (Kompensation)

Die durch den Bebauungsplan verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft werden durch Maßnahmen innerhalb des Plangebietes sowie durch eine externe Ökokontomaßnahme kompensiert.

Innerhalb des Plangebietes dienen folgende Festsetzungen der Kompensation:

  • Pflanzung von 21 standortgerechten Laub- oder Obstbäumen auf den Baugrundstücken,
  • Pflanzung von 8 standortgerechten Straßenbäumen,
  • Anlage einer 3-reihigen Hecke auf einer Länge von ca. 130 m und einer Breite von 5 m am westlichen Plangebietsrand.

Der verbleibende Kompensationsbedarf wird vollständig durch eine externe Ökokontomaßnahme ausgeglichen.

Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung weist einen Kompensationsbedarf von 25.415 m² Flächenäquivalenten aus. Dieser wird durch interne Kompensationsmaßnahmen in Höhe von 1.375 m² Flächenäquivalenten sowie durch eine externe Ökokontomaßnahme in Höhe von 24.040 m² Flächenäquivalenten vollständig gedeckt.

Zusätzlich werden folgende Gestaltungsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes umgesetzt:

  • naturnahe Gestaltung des Regenrückhaltebeckens,
  • Anlage einer 2-reihigen Heckenpflanzung mit einer Breite von 3 m,
  • Anlage einer öffentlichen Grünfläche im nordöstlichen Plangebiet.

Diese Maßnahmen dienen der landschaftsgerechten Einbindung des Wohngebietes sowie der ökologischen Aufwertung des Plangebietes, werden jedoch nicht als Kompensationsmaßnahmen in der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz angerechnet.

Der Kompensationsbedarf von 24.040 m² KFÄ wird durch die Abbuchung von einem anerkannten Ökokonto innerhalb der Landschaftszone 3 „Rückland der Mecklenburgischen Seenplatte“ gedeckt. Die konkrete Ökokontomaßnahme wird bis zum Satzungsbeschluss verbindlich festgelegt und nachgewiesen.

7. Flächenbilanz

Geltungsbereich B-Plan 2,42 ha 100 %

Allgemeines Wohngebiet 1,91 ha 78,93 %

Verkehrsflächen 0,25 ha 10,33 %

Grünflächen 0,26 ha 10,74 %

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