Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 5 *Wohngebiet Am Berge 2. BA* Lalendorf

Begründung

8.2. Ver- und Entsorgung

Nachstehend folgt eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Infrastruktur zur Ver- und Entsorgung des Gebietes.

Trinkwasser

Die Wasserversorgung des Baugebietes wird durch die Anbindung an die bestehende Wasserversorgung der Gemeinde Lalendorf sichergestellt. Die technischen Anschlussbedingungen und -möglichkeiten für die Erweiterung der Trink- und Brauchwassernutzung sind mit dem Eigenbetrieb der Gemeinde Lalendorf LAW – Lalendorfer Abwasser und Wasser abzustimmen.

Schmutzwasser

Die Entsorgung des Schmutzwassers erfolgt über die gemeindeeigene Kläranlage im Zuständigkeitsbereich des Eigenbetrieb der Gemeinde Lalendorf LAW – Lalendorfer Abwasser und Wasser.

Niederschlagswasser

Nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser wird zur Förderung der Grundwasserneubildung nach Möglichkeit breitflächig auf dem Grundstück versickert, sofern es die Bodenverhältnisse zulassen und die technischen Voraussetzungen gegeben sind.

Überschüssiges Niederschlagswasser kann an das bestehende Netz der örtlichen zentralen Regenwasserentsorgung im Wohngebiet Am Berge angeschlossen werden, zunächst sind jedoch die Möglichkeiten der dezentralen Niederschlagsentwässerung zu nutzen zB. durch Niederschlagswassernutzung und Speicherung. Das nordöstliche trockengefallene bzw. temporär Wasserführende stark verbuschte Biotop soll als Feuerlöschteich hergerichtet werden. Hier ist die Einleitung des potenziell überschüssigen Niederschlagswassers zu überprüfen.

Abfallbeseitigung

Anfallende Abfälle sind gemäß Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch § 44 des Gesetzes vom 22.05.2013 (BGBl. I S. 1324) und den dazugehörigen Rechtsvorschriften, dem Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz für Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Januar 1997 (GVOBl. M-V, S. 43, GS M-V GI. Nr. 2129-1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.06.2012 (GVOBI. M-V S. 186, 187) sowie der Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Rostock vom 17. Dezember 2013 zu entsorgen. D.h. die Abfallentsorgung ist ordnungsgemäß und grundstücksbezogen sicherzustellen.

Die Vorschriften der Unfallverhütungsvorschrift UVV - BGV D 29 insbesondere § 45 „Fahrzeuge“ BGV C 27 besonders § 16 UVV “Müllbeseitigung“, sind einzuhalten.

Baumaßnahmen, die die öffentliche Abfallentsorgung beeinträchtigen, sind 14 Tage vor Baubeginn dem zuständigen Abfallentsorgungsunternehmen schriftlich mitzuteilen und mit diesem abzustimmen.

Die Abfallentsorgung erfolgt nur aus dem öffentlichen Bereich - private Flächen/ Straßen werden nicht befahren und eine Mülltonne wird höchstens 10 m von der Bereitstellung bis zum Müllwagen von den Müllwerkern ungehindert transportiert. Hausmüll und alle anderen in Haushalten anfallenden Abfälle sowie gewerblicher Siedlungsabfall sind zur Beseitigung nach § 3 Abs. 7 GewAbfV durch das öffentliche Abfallentsorgungssystem des Landkreises entsorgen zu lassen.

Elektrische Energie

Die Versorgung des Plangebietes mit Strom ist durch Anschluss an das im Ort vorhandene Netz der WEMAG Netz GmbH gewährleistet.

Gas

Anschlussmöglichkeiten an die Gasversorgung sind gesichert.

Telekommunikation

Die Gemeinde Lalendorf ist an das Netz von Telekommunikationslinien angeschlossen. Eine Erweiterung kann im Zuge der Erschließungsplanung erfolgen, die Anträge sind beim jeweiligen Netzbetreiber zu stellen.

8.3. Brandschutz

Die Gemeinde Lalendorf verfügt über eine anforderungsgerecht ausgestatte Feuerwehr. Sie möchte das nordöstlich des Plangebietes befindliche verbuschte Gewässerbiotop als Feuerlöschteich ausbauen, damit kann der Brandschutz im Plangebiet gewährleistet und in dem angrenzenden Wohngebiet optimiert werden.

8.4. Denkmalschutz

Bodendenkmale sind im Bereich des Plangebietes nicht bekannt. Da bei Bauarbeiten jederzeit archäologische Funde und Fundstellen entdeckt werden können, ist Folgendes zu beachten:

Wenn bei Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist gemäß § 11 DSchG M-V die zuständige untere Denkmalschutzbehörde zu benachrichtigen und der Fund und die Fundstelle bis zum Eintreffen von Mitarbeitern oder Beauftragten des Landesamtes für Bodendenkmalpflege in unverändertem Zustand zu erhalten. Verantwortlich sind hierfür der Entdecker, der Leiter der Arbeiten, der Grundstückseigentümer sowie zufällige Zeugen, die den Wert des Fundes erkennen. Die Verpflichtung erlischt 5 Werktage nach Zugang der Anzeige.