Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 5 *Wohngebiet Am Berge 2. BA* Lalendorf

Begründung

8.6. Wasserschutz

Im Rahmen der Planungsphase bzw. Baumaßnahme evtl. aufgefundene Leitungssysteme (Meliorationsanlagen in Form von Dränagerohren oder sonstige Rohrleitungen) sind ordnungsgemäß aufzunehmen, umzuverlegen bzw. anzubinden.

Notwendige Grundwasserabsenkungen im Rahmen der durchzuführenden Baumaßnahmen stellen eine Gewässerbenutzung im Sinne des Wasserrechtes dar und bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch die Untere Wasserbehörde des Landkreises Rostock.

8.7. Immissionen

Für den Bebauungsplan Nr. 5 „Wohngebiet am Berge, 2. Bauabschnitt“ wurde eine umfassende schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Ziel war die Beurteilung der auf das Plangebiet einwirkenden Geräuschimmissionen, insbesondere durch den Straßenverkehr, den Schienenverkehr und den Gewerbelärm der nördlich angrenzenden Betriebsflächen. Die Bewertung erfolgte nach den einschlägigen technischen Regelwerken, insbesondere DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau), RLS19 (Straßenverkehrslärm), Schall 03 (Eisenbahnlärm), TA Lärm sowie DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau).

Das Plangebiet befindet sich südlich der Bahnstrecke Güstrow–Teterow (Strecken DB 1122 und DB 6447) und südlich der gewerblichen Nutzungen im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 1 sowie der Betriebsflächen der BAT Agrar GmbH & Co. KG. Die Untersuchung zeigt, dass das Geräuschgeschehen im Wesentlichen vom Schienenverkehr dominiert wird, während der Straßenverkehr auf der B 104, der K 27 und der Straße „Am Berge“ eine geringere Bedeutung einnimmt.

Straßenverkehr

Für den Straßenverkehr wurden die prognostizierten Verkehrsbelastungen für das Jahr 2035 berücksichtigt. Die Beurteilungspegel innerhalb des Plangebietes liegen tagsüber zwischen 43 und 46 dB(A) und nachts zwischen 36 und 38 dB(A). Damit werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete (55 dB(A) Tag / 45 dB(A) Nacht) deutlich unterschritten. Lediglich an einzelnen Immissionsorten außerhalb des Plangebietes kommt es nachts zu geringfügigen Überschreitungen des Orientierungswertes um 1 dB, was jedoch immissionsschutzfachlich als unerheblich eingestuft wird.

Schienenverkehr

Die Geräuschimmissionen des Schienenverkehrs stellen die maßgebliche Belastung für das Plangebiet dar. Tagsüber ergeben sich Beurteilungswerte zwischen 47 und 59 dB(A), nachts zwischen 44 und 56 dB(A). Besonders an der nördlichen Baugrenze (Immissionsort IO 1) werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete überschritten: tags um bis zu 4 dB und nachts um bis zu 11 dB. Die Dominanz des Schienenverkehrs führt dazu, dass auch der Gesamtpegel aus Schiene und Straße im nördlichen Bereich des Plangebietes im Nachtzeitraum über dem Orientierungswert von 45 dB(A) liegt.

Im Vergleich zu den Orientierungswerten ist festzuhalten, dass diese zwar als Planungszielwerte dienen, überschreitende Werte jedoch im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung zulässig sind, sofern die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt bleiben. Die maßgeblichen Grenzwerte der 16. BImSchV (59 dB(A) Tag / 49 dB(A) Nacht) werden tags vollständig und nachts bis auf die nördliche Baugrenze eingehalten; dort kommt es zu einer Überschreitung um 7 dB.

Gewerbelärm

Der Gewerbelärm resultiert insbesondere aus den Emissionen der nördlich gelegenen GE und GIFlächen des Bebauungsplanes Nr. 1 sowie der BAT Agrar GmbH & Co. KG (Zuckerrüben, Düngemittel und Waagenbetrieb). Die Beurteilungspegel im Plangebiet liegen tags zwischen 45 und 51 dB(A) und nachts zwischen 38 und 44 dB(A). Tags werden die Orientierungswerte der DIN 18005 (55 dB(A)) deutlich unterschritten; nachts kommt es an der nördlichen Baugrenze zu einer geringen Überschreitung des Orientierungswertes von 40 dB(A) um bis zu 4 dB. Die gewerblichen Pegel verbleiben dabei im Bereich einer zulässigen Vorbelastung und liegen unterhalb der immissionsschutzrechtlichen Richtwerte der TA Lärm.

Lärmpegelbereiche und passive Schallschutzmaßnahmen

Auf Grundlage der ermittelten Außenlärmpegel wurden die Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 zugeordnet. Der Nachtzeitraum ist jeweils maßgeblich. Die Lärmpegelbereiche sind in der Plansatzung dargestellt.

Die Untersuchung zeigt außerdem, dass durch eine 3,5 m bis 6,0 m hohe Lärmschutzwand an der nördlichen Plangrenze zwar deutliche Pegelminderungen erreicht werden könnten, der Nutzen jedoch im Verhältnis zu den hohen baulichen, gestalterischen und finanziellen Aufwendungen gering wäre. Insbesondere in den Obergeschossen verbleiben trotz Wand weiterhin Überschreitungen. Daher wurde im Rahmen der Abwägung von einer aktiven Lärmschutzmaßnahme abgesehen.

Stattdessen werden geeignete passive Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 festgesetzt, die sicherstellen, dass in den Innenräumen schutzbedürftiger Nutzungen (Wohnen und Schlafen) der maximal zulässige Innenpegel von 30 dB(A) eingehalten wird. Dies umfasst insbesondere die Anordnung von Aufenthaltsräumen an lärmabgewandten Gebäudeseiten sowie Anforderungen an die Schalldämmmaße von Fenstern und Außenbauteilen in den höheren Lärmpegelbereichen.

6.1. Aufenthaltsräume in Wohnungen sind ab dem Lärmpegelbereich III so anzuordnen, dass mindestens ein Fenster zur lärmabgewandten Gebäudeseite ausgerichtet ist. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Außenbauteile einschließlich der Fenster so ausgeführt werden,dass die Schallpegeldifferenzen in den Räumen einen Beurteilungspegel von 30 dB(A) gewährleisten. Die gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R'w,ges berechnen sich gemäß DIN 4109-1:2018-01.

6.2. Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche des Gewerbes sind in dem gekennzeichneten Bereich für Vorkehrungen zum Schutz von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im Nachtzeitraum (22.00 bis 06.00 Uhr) schutzwürdige Räume so anzuordnen, dass keine Raumöffnungen (nicht zu öffnende Fenster sind keine Raumöffnungen) zur maßgeblichen Schallquelle ausgerichtet sind. Die maßgebliche Schallquelle befindet sich in nord-nordwestlicher Richtung.

6.3. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn besondere Fenster mit einem erhöhten Schalldämm-Maß in teilgeöffnetem Zustand (nur ankippbare Fenster) eingebaut werden oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen wie zu öffnende verglaste Vorbauten (z.B. Wintergärten, Loggien und verglaste Balkone), die jedoch nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen und als städtebauliche Schallschutzmaßnahmen fungieren, realisiert werden.

6.4. Für alle Gebäude gilt, dass für die lärmabgewandten Gebäudeseiten der maßgebliche Außenlärmpegel entsprechend Punkt 4.4.5.1 der DIN 4109-2 ohne besonderen Nachweis bei offener Bebauung um 5 dB und bei geschlossener Bebauung oder Innenhöfen um 10 dB vermindert werden kann.

6.5. Wird für konkrete Planvorhaben nachgewiesen, dass sich die Beurteilungspegel für die Fassaden oder Außenwohnbereiche infolge der Eigenabschirmung oder von Abschirmungen durch vorgelagerte Baukörper oder Lärmschutzwände, des Fortfalls maßgeblicher Schallquellen bzw. durch schallmindernde Maßnahmen an den Schallquellen vermindern, dann kann von den Maßnahmen entsprechend abgewichen werden.

Gesamtbewertung

Unter Berücksichtigung der ermittelten Immissionen und der vorgesehenen passiven Schallschutzmaßnahmen ist die Realisierung eines allgemeinen Wohngebietes städtebaulich und immissionsschutzfachlich möglich. Die schalltechnischen Anforderungen können eingehalten werden, insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes übernehmen die im Gutachten empfohlenen Maßnahmen vollständig und gewährleisten damit eine angemessene Berücksichtigung des Schallschutzes.

9. Auswirkungen auf Natur und Landschaft

Wenn Sie Ihre Stellungnahme mit Dateianhängen, Einzeichnungen im Plan und Bezug zu Planunterlagen versehen möchten, melden Sie sich bei Bauleitplanung online an. Weitere Infos... Bitte füllen Sie alle Pflichtfelder(*) korrekt aus. Erst dann können Sie Ihre Angaben speichern.

Ortsbezug der Stellungnahme

Wenn Sie Ihren Namen angeben, können Sie später damit nachweisen, dass Sie Ihre Bedenken mitgeteilt haben. Sie haben so die Möglichkeit, Klage einzureichen. Bei anonymer Einreichung ist der Nachweis nicht möglich.

Bitte überprüfen Sie Ihre Angaben vor dem Absenden noch einmal.

Ich möchte nicht, dass meine Stellungnahme bei Bauleitplanung online online einsehbar ist. Ich möchte, dass meine Stellungnahme (nach Freigabe durch die Verwaltung) bei Bauleitplanung Online einsehbar ist.
Ich möchte anonym Stellung nehmen. Ich möchte namentlich Stellung nehmen. Vorname:
Nachname:
Straße:
Hausnr.:
PLZ:
Ort:

Ich möchte eine Rückmeldung zu meiner Stellungnahme per E-Mail an {email} erhalten. Ich möchte eine Rückmeldung zu meiner Stellungnahme per Post an die oben angegebene Anschrift erhalten. Ich möchte keine Rückmeldung zu meiner Stellungnahme erhalten.

Meine Stellungnahme: