9.1. Artenschutzfachbeitrag
Die artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 Abs.1 BNatSchG, Abs. 5 (Satz 1 bis 5) mit Art. 5 VS-RL und 12 bzw. 13 FFH-RL sowie zur Berücksichtigung des Artenschutzes ist eine eigenständige Prüfung im Rahmen der naturschutzrechtlichen Zulassung eines Bauvorhabens. Dabei werden die Verbotstatbestände für alle Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie, sowie für alle europäischen Vogelarten ermittelt.
Im Untersuchungsraum befinden sich Elemente der Lebensräume / Lebensraumkomplexe von
Brutvögeln der Nistgilde der Freilandbrüter, Brutvögeln der Nistgilde der Gehölz- und Saumbrüter (in Gehölzen, in deren Randbereichen und Säumen), Zauneidechsen, Amphibien und Arten, die an Sonderstrukturen der Gehölze gebunden sind. Die Artenkartierung erfolgt im Jahr 2024. Die konkreten Kartierergebnisse und der Artenschutzfachbeitrag, einschließlich der Maßnahmenentwicklung liegen erst zum Entwurf vor.
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände können neben herkömmlichen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen überwunden werden, wenn durch sogenannte vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) die Sicherstellung der ökologischen Funktionen betroffener Fortpflanzungs- und Ruhestätten bzw. Standorte von Pflanzen (§ 44 Abs. 5 Satz 2, Satz 4 BNatSchG) gewährleistet werden kann. Können die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG durch Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen (CEF) nicht überwunden werden, ist das Vorhaben unzulässig.