Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 11.M.200 "Am Rathaus / Am Schilde"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.3.3. Nicht überbaubare Grundstücksflächen

Im Baufeld GB 2 befindet sich südlich der Baufläche eine nicht überbaubare Grundstücksfläche. Die Fläche ist bis an den Fußgängerbereich herangeführt, da es aus denkmalpflegerischen und stadtgestalterischen Gesichtspunkten nicht fachgerecht ist, den Neubau des GB 2 bis an das als Einzeldenkmal gelistete Gebäude An der Hege 11 heranzuführen. Die Einzelstellung sichert dem Gebäude die historische Bedeutung durch Freihaltung des Giebels und Erlebbarkeit der besonderen Brandwandgestaltung auf der Nordseite. Dazu muss auch der bestehende Toiletten-Container an der Nordseite des Gebäudes An der Hege 11 entfernt werden. Für die öffentliche Toilette ist in unmittelbarer Nähe ein neuer Standort zu schaffen.

Die Fläche dient der Einordnung von der Verwaltung dienenden Nebengebäuden.

Die nicht überbaubare Grundstücksfläche im GB 2 dient der Einordnung der Nebenanlagen für die Verwaltung, wobei diese beschränkt werden auf Fahrrad-Abstellanlagen, welche auch mit Überdachung ausgeführt werden können. Dies dient der Beförderung eines nachhaltigen Mobilitätsverhaltens, um die Erreichbarkeit der Verwaltung für Bürger und Mitarbeiter gewährleisten und notwendige Fahrradstellplätze nachweisen zu können.

Ursprünglich wurde diese Fläche verpachtet und stand den Eigentümern der südlichen Bebauung zur Verfügung. Die Flächen werden nun aber notwendig, um die Fahrradstellplätze nachzuweisen. Damit es nicht zu einem Konflikt mit der vorhandenen Grenzbebauung kommt, ist die Fläche nördlich des Flurstücks 1387 in einem 3,0 breiten Streifen freizuhalten.

3.4. Flächen für den Gemeinbedarf

Die zwei südlichen Baufelder GB 1 und GB 2 werden als Flächen für den Gemeinbedarf, öffentliche Verwaltung gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 5 BauGB festgesetzt.

Entlang der Kleinen Wasserstraße soll ein für die Stadtverwaltung zwingend erforderlicher Verwaltungsbau (Rathauserweiterung) entstehen. Die Größe des Verwaltungsbaus ist bedingt durch die Zusammenführung von Fachämtern, die sich derzeitig über die Stadt verteilt in angemieteten Gebäuden befinden, was eine bürgernahe Verwaltung für Privatpersonen und Unternehmen erschwert und eine nachhaltige Belastung des städtischen Haushaltes bedeutet. Eine schnellstmögliche Umsetzung der Maßnahme hat in den städtischen Entwicklungszielen höchste Priorität zur Verringerung bürokratischer Hürden für die Bürger und zur Abwendung wirtschaftlicher Schäden für die Öffentlichkeit.

Die exakte Lage des Verwaltungsbaus mit seinen Baugrenzen und Baulinien zwischen dem historischen Rathaus und der Kleinen Wasserstraße wurde im Quartierblatt „Neuer Markt“ 2016 städtebaulich-funktionell nachgewiesen. Die Dimensionen der Rathauserweiterung (Grundfläche und Baumasse) wurde in einem anschließenden Hochbauwettbewerb begründet.

Die Baufelder GB 1 und GB 2 sollen durch einen Verbinder miteinander verbunden sein und einen direkten Anschluss an das Treppenhaus am Rathausanbau erhalten.

3.5. Sozialer Wohnungsbau

Die Stadtmitte ist ein Stadtteil mit einer hohen sozialen Segregation. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB können im B-Plan Flächen festgesetzt werden, auf denen bauliche Vorhaben vorgesehen sind, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten: Ein Teil der Wohnungen ist demnach so zu errichten, dass sie den Anforderungen der §§ 10 und 19 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) und § 5 WoFG i. V. m. der Richtlinie Wohnungsbau Sozial entsprechen müssen.

Höherwertige Miet- und Eigentumswohnungen für Zielgruppen, die Wert auf Urbanität legen, müssen ebenso berücksichtigt werden wie barrierefreie und preisgünstige Wohnungen, sodass attraktive, lebendige und sozial stabile Wohnquartiere geschaffen werden können, die sowohl in ihrer Bevölkerungsstruktur als auch funktional gemischt sind.