3.6. Flächen für Nebenanlagen
In einem innerstädtisch hochwertigen Gebiet für Wohn- und Gewerbenutzung, welches sich zudem in einem Denkmalbereich und einer hoch frequentierten und repräsentativen Zone befindet, sind Einrichtungen zur Tierhaltung einschließlich der Kleintierhaltungszucht im Sinne von § 14 Abs. 2 BauNVO unpassend. Die mit diesen Anlagen verbundenen baulichen Einrichtungen sind nicht im Sinne einer angestrebten hochwertigen städtebaulichen und architektonischen Gestaltung. Bei einer hohen städtebaulichen Dichte sind Konflikte mit den Mitbewohnern im Quartier, gerade in Bezug auf Geruchsimmissionen zu erwarten, weshalb diese Nutzungen ausgeschlossen werden.
Das Quartier befindet sich in einem sensiblen Denkmalbereich mit einer hohen repräsentativen Wirkung. Kleinwindenergieanlagen sowie Antennenmasten schaffen optische Konflikte, die im Gegensatz zu den städtebaulichen und architektonischen Zielen dieses Quartiers stehen und werden daher ausgeschlossen.
Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie sind ausschließlich auf Dachflächen mit einer Dachneigung von weniger 20 Grad zulässig, wenn sie vom öffentlichen Straßenraum nicht sichtbar sind, damit sie die Dachlandschaft nicht negativ beeinflussen. Dadurch soll verhindert werden, dass u. a. an Steildächern entsprechende Anlagen errichtet werden und damit den sehr sensiblen Denkmalbereich beeinträchtigen.