3.13. Örtliche Bauvorschriften/Gestaltung
Mit diesen Bauvorschriften werden die wesentlichen Gestaltungselemente vorgegeben, die für das Einfügen in das Orts- und Landschaftsbild von Bedeutung sind.
Die Vorgaben sind gleichfalls Bestandteil der Aufgabenstellung für die Wettbewerbe für die einzelnen Baufelder MU 1 und MU 2.
Dachhöhen und -formen
Die Dächer aller Gebäude sollen in der Regel als geneigte Dächer zur Straßenseite ausbildet werden. Dies dient der Herabsetzung der wahrnehmbaren Höhe der Gebäude auf 4 Vollgeschosse bei Ausnutzung einer Nutzhöhe von 6 Geschossen. Um eine der historischen Maßstäblichkeit angelehnte Varianz in der Dachlandschaft zu erzeugen, werden für die Trauf- und Gebäudehöhen keine absoluten Maße festgesetzt, sondern eine gewünschte Variabilität bezogen auf die Geländeentwicklung auf jeder Quartierseite. Hier wird auf die Tabellen im Punkt 3.2.3 Bezug genommen.
Die Giebel- oder Traufständigkeit der Gebäude richtet sich nach der Funktion des öffentlichen Raums, den die Gebäude begrenzen.
Für die Dachformen und -höhen gelten folgende Regeln:
- Bei einem 5- oder 6-geschossigen Gebäude ab dem 5. Vollgeschoss geneigtes Dach ohne Änderung des Winkels zwingend.
- Bei einem geplanten 4-geschossigen Gebäude ist die Traufkante ab dem 4 Vollgeschoss auszubilden.
- Bei Neigung des Gebäudedaches zwischen 50 und 70 Grad zwingend.
Abtreppung/Topografie
Diese topografische Besonderheit im Planungsgebiet soll analog des historischen Prinzips der Anpassung der Bebauung an den Geländeverlauf durch eine Abtreppung der „Häuser“ ablesbar gemacht werden. Ein treppenartiger Verlauf mindestens der Traufkanten über mehrere „Häuser“ wird entlang der östlichen und westlichen Straßenseite des Fußgängerbereiches A und an der nördlichen und südlichen Seite der Fußgängerbereich B gefordert. Dies dient der Unterstützung der maßstäblichen Einfügung in den Kontext und der Prägung des Stadtraums. Der Mindestunterschied der benachbarten Trauf- oder Firsthöhen richtet sich nach dem topografischen Gefälle (mindestens 0,50 m).
Fassadengliederung
Die Einteilung einer durchgehenden Gebäudefront in „Häuser“ (Fassadenabschnitte) ist zwingend. Die Breite der Fassadenabschnitte soll für die Baufelder MU 1 und MU 2 zwischen 7,50 - 16,50 m liegen, unterschiedliche Breiten nebeneinander sind erwünscht.
Die Breite der Fassadenabschnitte wird für die Baufelder GB 1 und GB 2 nicht vorgegeben, mindestens 3 Abschnitte je Gebäudeseite für das Baufeld GB 1 sind erwünscht.