Planungsdokumente: Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie Görmin
Begründung mit Umweltbericht
1.1 Verfahren/ Planungstiefe
Grundsätzlich soll im Flächennutzungsplan für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen dargestellt werden. Nach § 5 (2b) BauGB können dabei zur Steuerung privilegierter Vorhaben im Außenbereich sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden. Nach § 35 (1) Nr. 5 BauGB sind Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dienen, im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Öffentliche Belange stehen nach § 35 (3) BauGB einem Vorhaben in der Regel entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.
Mit der im sachlichen Teilflächennutzungsplan vorgenommenen Ausweisung von Eignungsgebieten sollen die Rechtsfolgen nach § 35 (3) Satz 3 BauGB erreicht werden. Der sachliche Teilflächennutzungsplan Windenergie legt im Sinne einer Konzentrationszonenplanung Flächen für Windenergienutzung fest und schließt damit die Errichtung solcher Anlagen im übrigen Gemeindegebiet aus.
1.2 Planungsziele
Mit dem sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie soll gemäß den Vorgaben der Raumordnung das bestehende WEG (Altgebiet übernommen aus RREP Mecklenburgische Seenplatte (2011)) sowie die Fläche aus dem RREP Vorpommern (2. Änderung) WEG 13/2015 gesichert und die Umsetzung des geplanten Windparks ermöglicht werden:
Die Gemeinde bezweckt mit der kurzfristigen Umsetzung allgemein
- die Förderung einer CO2 neutralen Energieerzeugung und damit einen Beitrag zum Klimaschutz (§ 1 (6) Nr. 7f BauGB),
- die Stärkung der örtlichen Wirtschaft und der Gemeindefinanzen.