Planungsdokumente: Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie Görmin

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung mit Umweltbericht

1.3. Zusammenhang mit übergeordneten Planungen

1.3.1 Energiewende und Klimaschutzziele

Auf die sich stetig verändernde politische und infrastrukturelle Situation gilt es besonders bei der Thematik der regenerativen Energien hinzuweisen. Sowohl die Beschlüsse der Bundesregierung (sog. Osterpaket) als auch die Versorgungsituation im Bereich der Energien, unterstreichen die Wichtigkeit infrastruktureller Großprojekte im Bereich der Erneuerbaren Energien. Die vorliegende Fläche leistet einen erheblichen Beitrag zur Energiewende mit der Zielsetzung, dass erneuerbare Energien den Hauptanteil der Energieversorgung übernehmen sollen und auch der lokalen Energieunabhängig der Region.

1.3.2 Ziele und Erfordernisse der Raumordnung

Landesplanung

Von der Landesplanung (Landesraumentwicklungsprogramm [LEP]) wird eine Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien als Beitrag zur Energiewende in Deutschland angestrebt (5.3 (1)). Der Ausbau der erneuerbaren Energien trägt nach LEP zur Steigerung der regionalen Wertschöpfung und regionaler Wertschöpfungsketten bei (5.3 (2)). Wie sehr die Vorgaben der Landesplanung den weiteren Ausbau der erneuerbarer Energien fordern und fördern, zeigt das geplante Ziel 5.3 (3):

„Bei Planungen und Maßnahmen zum Ausbau erneuerbarer Energien, die zu erheblichen Beeinträchtigungen naturschutzfachlicher Belange führen, ist zu prüfen, ob rechtliche Ausnahmeregelungen aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses angewendet werden können.“

Die Landesplanung verweist die Aufgabe der Festlegung der Windeignungsgebiete an die Regionalen Raumentwicklungsprogramme (5.3(10). Dabei wird auf die Anlage 3 der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung und Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme verwiesen. Laut EEG 2021 § 36k bzw. Bürgerbeteiligung wurde mit der Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2021) erstmals eine optionale Form der Beteiligung der Gemeinden an den Erlösen der Windenergieanlagen an Land bundeseinheitlich vereinbart.

Regionalplanung und Raumordnung

Seit der Kreisgebietsreform am 4. September 2011 gehören die Ämter Jarmen-Tutow und Peenetal/ Loitz zum neuen Großkreis Vorpommern-Greifswald und somit auch zur Planungsregion Vorpommern. Über Jahre hinweg fand keine abschließende Beschlussfassung der Änderung des Regionalplanes in Vorpommern statt, folglich galten für diese beiden Amtsbereiche bis auf Weiteres noch die Festlegungen des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Mecklenburgische Seenplatte (RREP MS), das am 15. Juni 2011 Rechtskraft erlangt hatte. Am 17. Oktober 2023 erlangte schließlich die 2. Änderung des RREP Vorpommern Rechtskraft. Altgebiete aus dem RREP MS wurden übernommen und neue Eignungsgebiete für Windenergieanlagen wurden ausgewiesen.

Demnach ist das Gemeindegebiet von Görmin größtenteils als Vorbehaltsgebiet für die Landwirtschaft ausgewiesen. Ausgenommen sind das große Windeignungsgebiet Görmin (7 – Görmin mit insg. ca. 106 ha, vgl. Abbildung 1) sowie die Flusslandschaft der Peene (NSG Peenetal von Salem bis Jarmen), die als Vorranggebiet Naturschutz und Landschaftspflege dargestellt ist. Für einen das Peenetal begleitenden Streifen ist das Vorbehaltsgebiet für die Landwirtschaft überlagernd als Tourismusentwicklungsraum gekennzeichnet. Das Gemeindegebiet wird in Nordwest-Südost-Richtung durch die A 20 als Bestandteil des großräumigen Straßennetzes gequert.

Mit der Zweiten Änderung des RREP VP wurde für die gesamte gegenwärtige Planungsregion Vorpommern eine neue, die bisherigen Festlegungen zur Windkraft ersetzende Ausweisung getroffen. Dabei erfolgte eine vollständige Neuüberplanung der Planungsregion hinsichtlich der Flächenkulisse der Eignungsgebiete für Windenergieanlagen infolge veränderter Kriterien, was die Änderung bezogen auf Görmin zu einer Ergänzung werden lässt. Die in der Anlage 3 der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung und Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme vom 22.05.2012 von der Landesplanung vorgegebenen Kriterien wurden vom Planungsverband nach ihrer Bedeutung differenziert und insgesamt in Teilen modifiziert.

Zum Thema Energie enthält das RREP VP folgende Maßgaben. Unter 6.5(7) RREP wurde als Ziel der Raumordnung festgelegt: „Die Errichtung von Windenergieanlagen, der Ersatz sowie die Erneuerung bestehender Anlagen sind innerhalb der in der Gesamtkarte (M 1:100 000) ausgewiesenen Eignungsgebiete für Windenergieanlagen zulässig. Außerhalb der Eignungsgebiete sind der Bau und die Nutzung raumbedeutsamer Windenergieanlagen ausgeschlossen. In den Eignungsgebieten für Windenergieanlagen ist der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen einzuräumen. Innerhalb der Eignungsgebiete für Windenergieanlagen dürfen daher keine der Windenergienutzung entgegenstehenden Nutzungen zugelassen werden.“

Im Ergebnis enthält die Zweite Änderung RREP VP für das Gemeindegebiet Görmin zwei räumliche Vorgaben:

  • Für eine Teilfläche nördlich der BAB A 20 weist die Karte ein Windeignungsgebiet aus (13/2015 Dargelin, vgl. Abbildung 2).

  • Südlich der BAB A 20 wurde in einer Beikarte das Altgebiet gemäß des früheren RREP MS dokumentiert und als Sonderbaufläche für Windkraftanlagen festgelegt (Abbildung 3). Nach dem Ziel 6.5(8) RREP ist hier die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen zulässig, wenn die Standortflächen der Windenergieanlagen durch Darstellung in einem rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde mit einer Darstellung im Sinne von § 35 (3) Satz 3 BauGB bauleitplanerisch gesichert worden sind. Zu diesem Zweck stellt die Gemeinde für den auf ihr Gemeindegebiet entfallenden räumlichen Anteil eines z.Zt. gültigen WEG einen Flächennutzungsplan auf.

In der Begründung wurden die Beweggründe für die mit den Sonderbauflächen ermöglichten Ausnahmen wie folgt erläutert: „Die planerische Öffnungsklausel ermöglicht auf diese Weise den Gemeinden, die Altgebiete, in denen oftmals bereits Windenergieanlagen errichtet worden sind und die daher eine gewisse Vorprägung erfahren haben, unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten weiterhin für die Windenergienutzung im Wege der gemeindlichen Flächennutzungsplanung vorzuhalten. Die vorhandenen Windenergieanlagen sind bei Anwendung dieser planerischen Öffnungsklausel nicht mehr auf den Bestandsschutz beschränkt. Auf diese Weise soll hier ein Repowering ermöglicht werden, insbesondere um kommunale und private Interessen am Repowering zu würdigen. Die Aufnahme einer planerischen Öffnungsklausel findet ihre Rechtfertigung zudem in dem Gedanken, im Interesse des Klimaschutzes den Ausbau der erneuerbaren Energien insbesondere auch durch den Abbau älterer Windenergieanlagen und deren Ersatz durch neuere, leistungsfähigere Windenergieanlagen weiter zu fördern.

Die Ausweisung von Eignungsgebieten, die unmittelbar die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit von baulichen Anlagen gemäß § 35 BauGB begründen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts. Dies erfordert den Nachweis, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird und welche Gründe für die beabsichtigte Freihaltung des übrigen Planungsraums von Windenergieanlagen sprechen. Die hiernach vorzunehmende Ausarbeitung des Planungskonzepts vollzieht sich abschnittsweise. In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als „Tabuzonen" (alternativ auch als Ausschlussgebiete bezeichnet) zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen. Die Tabuzonen bzw. Ausschlussgebiete lassen sich in „harte" und „weiche" untergliedern. Der Begriff der „harten“ Tabuzonen dient der Kennzeichnung von Teilen des Planungsraums, die für eine Windenergienutzung, aus welchen Gründen immer, nicht in Betracht kommen, mithin für eine Windenergienutzung „schlechthin" ungeeignet sind. Mit dem Begriff der „weichen“ Tabuzonen werden Bereiche des Planungsraums erfasst, in denen nach dem Willen des Plangebers aus unterschiedlichen Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen „von vornherein" ausgeschlossen werden „soll". Die Potenzialflächen, die nach Abzug der „harten“ und „weichen“ Tabuzonen übrig bleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf der verbleibenden Fläche konkurrierenden Nutzungen (Restriktionen) in Beziehung zu setzen, d.h. die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.04.2013 – 4 CN 2/12).

Gemessen hieran wurde bei der Änderung des RREP Vorpommern von folgenden Kriterien ausgegangen:

Als „harte Tabukriterien“, die eine Errichtung von Windenergieanlagen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen ausschließen, werden berücksichtigt:

  • Gebiete, die nach der BauNVO dem Wohnen, der Erholung, dem Tourismus und der Gesundheit dienen,
  • Einzelhäuser/ Splittersiedlungen im Außenbereich,
  • Nationalparks, Naturschutzgebiete,
  • Biosphärenreservate Schutzzone I (Kernzone) und II (Entwicklungs- und Pflegezone),
  • Flugplätze,
  • militärische Anlagen.

Als „weiche Tabukriterien“, nach denen aufgrund einer planerischen Entscheidung des Regionalen Planungsverbandes Vorpommern keine Windenergieanlagen errichtet werden sollen, werden berücksichtigt:

  • 1.000 m Abstandspuffer zu Gebieten, die nach der BauNVO dem Wohnen, der Erholung, dem Tourismus und der Gesundheit dienen,
  • 800 m Abstandspuffer zu Einzelhäusern/ Splittersiedlungen im Außenbereich,
  • 1.000 m Abstandspuffer zu Nationalparks,
  • Vorranggebiete Rohstoffsicherung,
  • Vorranggebiete Küstenschutz,
  • Vorranggebiete Trinkwasser,
  • Vorranggebiete Gewerbe und Industrie,
  • Tourismusschwerpunkträume,
  • landschaftliche Freiräume mit sehr hoher Schutzwürdigkeit (Stufe 4) gemäß Funktionenbewertung,
  • Landschaftsbildpotential, Stufe 4 – sehr hoch, inklusive 1.000 m Abstandspuffer,
  • Waldflächen ab 10 ha,
  • Binnengewässer ab 10 ha und Fließgewässer erster Ordnung,
  • gesetzlich geschützte Biotope ab 5 ha,
  • Biosphärenreservate Schutzzone III (Zone der harmonischen Kulturlandschaft)
  • Naturparks, naturnahe Moore, Kernflächen von Gebieten mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung für den Naturschutz,
  • europäische Vogelschutzgebiete inklusive 500 m Abstandspuffer,
  • Horst- und Nistplätze
  • des Seeadlers inklusive 2.000 m Abstandspuffer
  • des Schreiadlers mit Waldschutzareal inklusive 3.000 m Abstandspuffer
  • des Schwarzstorchs mit Brutwald inklusive 3.000 m Abstandspuffer
  • des Fischadlers, Wanderfalken, Weißstorches, jeweils mit 1.000 m Abstandspuffer
  • Bauschutz- und Hindernisbegrenzungsbereich von Flugplätzen,
  • Schutzbereich militärischer Anlagen,
  • Mindestgröße eines Eignungsgebietes 35 ha
  • Ferngasleitungstrassen (innerhalb des Schutzstreifens von 6 m sind keine baulichen Anlagen zu errichten oder sonstige Einwirkungen vorzunehmen).

Bei der einzelfallbezogenen Abwägung, ob konkurrierende öffentliche Belange gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Eignungsgebiet für Windenergie sprechen, sind folgende Kriterien für Restriktionsgebiete zu berücksichtigen:

  • 500 m Abstandspuffer zu Vorranggebieten für Naturschutz und Landschaftspflege
  • Vorbehaltsgebiete:
  • Naturschutz- und Landschaftspflege
  • Rohstoffsicherung
  • Küstenschutz
  • Gewerbe und Industrie
  • Kompensation und Entwicklung
  • Infrastrukturkorridor,
  • 200 m Abstandspuffer zu gesetzlich geschützten Biotopen ab 5 ha,
  • 500 m Abstandspuffer zu Biosphärenreservaten,
  • 500 m Abstandspuffer zu Naturparks,
  • Landschaftsschutzgebiete,
  • Vogelzug, Zone A – hohe bis sehr hohe Dichte,
  • Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung – Stufe 4, inkl. 500 m Abstandspuffer,
  • Flugsicherungseinrichtungen, einschließlich Schutz- bzw. Wirkbereich,
  • Denkmalpflegerische Aspekte (individuelle Prüfung),
  • Restriktionsgebiet zur Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassungen von Siedlungen auf Antrag der Gemeinde,
  • Mindestabstand von 2,5 km zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen.

Die Restriktionsgebiete basieren auf Kriterien, die zwar grundsätzlich gegen die Festlegung eines Eignungsgebietes für Windenergieanlagen sprechen. Im Einzelfall können die Windenergiebegünstigenden Belange jedoch überwiegen. Innerhalb der Restriktionsgebiete kann damit eine Einzelfallabwägung erfolgen. So können verschiedene örtliche Aspekte in besonderer Weise berücksichtigt werden. Dazu gehört auch die Vorbelastung z. B. durch Hochspannungsleitungen, Autobahnen und stark befahrene Bundesstraßen, Industrie- oder Gewerbegebiete, Ver- und Entsorgungsanlagen sowie durch vorhandene Windenergieanlagen oder Funkmasten.