Planungsdokumente: Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie Görmin

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Inhaltsverzeichnis

Begründung mit Umweltbericht

1.4.2 Zustand von Natur und Umwelt

Schutzgebiete nach internationalem und nationalem Recht

In dem von großen landwirtschaftlichen Nutzflächen geprägten Gemeindegebiet beschränken sich die Schutzgebiete auf das südlich das Gemeindegebiet begrenzende Peenetal (vgl. Abbildung 4). Der engere Bereich der Peene ist überlagernd als Gebiet gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) DE 2045-302 Peenetal mit Zuflüssen, Kleingewässerlandschaft am Kummerower See und Naturschutzgebiet 327 Peenetal von Salem bis Jarmen festgesetzt. Einbezogen wurde der Bachlauf der Schwinge, der mit einigem Abstand (ca. 4 km zur Gemeindegrenze) westlich das Gemeindegebiet umfasst und bei der Ortslage Pustow bis an das Gemeindegebiet heranreicht.

Im Bereich Görmin entsprechen die Schutzgebiete (GGB, NSG) zudem im Wesentlichen der Abgrenzung des EU-Vogelschutzgebiets (VSG) DE 2147-401 Peenetallandschaft. Das Peenetal ist darüber hinaus einschließlich einer bis an die Ortslage Görmin heranreichenden Pufferfläche zudem als Naturpark NP 8 Flusslandschaft Peenetal festgesetzt.

Außerhalb des Gemeindegebiets bestehen in einem Abstand von rund 4,0 km in nordöstlicher Richtung Schutzgebiete v.a. südlich von Weitenhagen (VSG DE 1946-402 Wälder südl. Greifswald, darin eingeschlossen u.a. LSG L 146 Naturwald Busdorf sowie die Flächennaturdenkmale Alteichenbestand am Burgwall bei Grubenhagen, Buchenaltholzbestände und Pankhörn-Moor).

Biotope nach NatSchAG M-V

Die im Biotopverzeichnis verzeichneten gesetzlich geschützten Biotope konzentrieren sich im Bereich der Schutzgebiete (vgl. Abbildung 5). In der Ackerlandschaft nördlich des Ortes Görmin finden sich nur vereinzelte kleinere Sölle bzw. Feldgehölze, die dem gesetzlichen Biotopschutz unterliegen. Die Biotope erreichen kaum je eine Größe von 0,5 ha, können demnach bei der Windkraftplanung kleinräumig integriert werden und spielen folglich für die Bestimmung von Windeignungsgebieten keine Rolle.

landschaftliche Freiräume

Mit dem Bau der zwischen den Orten verlaufenden BAB A 20 wurden die Freiflächen im Gemeindegebiet zerschnitten. Landschaftliche Freiräume mit sehr hoher Schutzwürdigkeit (Stufe 4) gemäß Funktionenbewertung liegen nur im Peenetal und sind als Bestandteil der Schutzgebietskulisse gesichert.

Vogelrast und Vogelzug

Das Gemeindegebiet spielt für die Vogelrast eine eher untergeordnete Bedeutung. Gemäß der Analyse und Bewertung der Lebensraumfunktion für rastende und überwinternde Wat- und Wasservögel (Vogelarten der Feuchtgebiete und des Offenlandes) sind nur Teilflächen überhaupt von Bedeutung und werden auf der 4-stufigen Skala mit 2 bewertet (regelmäßig genutzte Nahrungs- und Ruhegebiete von Rastgebieten verschiedener Klassen - mittel bis hoch).

Das Modell der Dichte des Vogelzuges (vgl. Abbildung 6) beschreibt die horizontale Verteilung ziehender Vögel über Mecklenburg-Vorpommern. Die Grundannahmen, auf denen dieses Modell beruht und die Ableitung der Dichtezonen aus den vorliegenden Daten, sind im „Fachgutachten Windenergienutzung und Naturschutz“ (I.L.N. 1996) detailliert beschrieben. Unterschieden wird in

  • Zone A: hohe bis sehr hohe Dichte
  • Zone B: mittlere bis hohe Dichte

Das Gemeindegebiet von Görmin liegt im südlichen Bereich (Peenetal) innerhalb der Zone A, ansonsten in Zone B. Der Bereich der Zone A entspricht räumlich in etwa den o.g. Rastflächen der Stufe 2.

Landschaftsbild

Mit Ausnahme des südlichen Peenetals, das als Landschaftsbildraum IV 6 – 4 Peeneniederung mit Stufe 4 – sehr hoch bewertet wird, ist das Gemeindegebiet Görmin als Ackerlandschaft um Klein Zastrow-Gross Görmin (Landschaftsbildraum: III 6 – 35) von eher geringer Schutzwürdigkeit. Erst die nördlich verlaufende Schwinge (Landschaftsbildraum: III 6 - 34 Niederung Schwingetal) erfährt eine höhere Bewertung (Stufe 3 – hoch bis sehr hoch).

Wasser

Im Gemeindegebiet Görmin bestehen keine Trinkwasserschutzgebiete.

2. Städtebauliche Planung

2.1 Windpark Görmin

Der Windpark Görmin wird als „Konzentrationszone für die Windenergienutzung“ ausgewiesen.

Flächen, die in der vorbereitenden Bauleitplanung für die Windenergienutzung vorgesehen sind, können allgemein nach § 5 (1) Satz 2 i. V. m. § 11 (2) BauNVO als Sondergebiet für die Nutzung der Windenergie, als Versorgungsfläche nach § 5 (2) S. 4 BauGB oder auch als „Konzentrationszonen für die Windenergienutzung“ in überlagernder Darstellung über eine andere Nutzung festgesetzt werden. Da es sich um einen sachlichen Teilflächennutzungsplan ohne weitere Aussagen zu Nutzungen handelt, entfällt die überlagernde Darstellung als Fläche für Landwirtschaft.

Der Begriff „Konzentrationszone“ ist für die Anwendung im Zusammenhang mit dem FNP für alle privilegierten Vorhaben und Planungen im städtebaulichen Außenbereich gebräuchlich, wenn diese räumlich konzentriert und zugleich die Steuerungswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 mit Ausschluss an anderer Stelle im Außenbereich entfaltet werden soll.