3.5.14 Wechselwirkungen
Zwischen den vorab dargestellten Schutzgütern ergeben sich Wechselwirkungen, die sich bei Windenergieanlagen jedoch auf wenige Teilbereiche beschränken. So führt die versiegelungsbedingte Beanspruchung des Bodens zu kompensationspflichtigen Beeinträchtigungen von Lebensraumfunktionen, ggf. werden hierdurch auch Eingriffe in Bodendenkmale generiert.
Das Landschaftsbild als Teil des Schutzgutes Landschaft wirkt allein auf den Menschen als Adressaten. Die naturschutzrechtlich verankerte Eingriffsregelung wertet die landschaftsbildbezogenen Wirkungen von WEA bundesweit einheitlich als kompensationspflichtigen Regeleingriff, der insofern nur dann umsetzbar ist, wenn entsprechende Lenkungsflächen sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen umgesetzt werden. Zur Bemessung dieses Umfangs werden die HZE 2018 und die AAB 2016 angewendet.
Die biologische Vielfalt ist eine Funktion der Lebensraumausstattung, respektive des Artenspektrums und des Austausches der Arten untereinander. Hier bestehen demnach enge Verbindungen zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt. Windenergieanlagen können diese Wechselwirkungen beispielsweise durch rotorkollisionsbedingte Tötung fliegender Tiere beeinflussen. Der im Naturschutzrecht verankerte besondere Artenschutz widmet sich ausführlich diesem Thema – danach sind derartige Ereignisse zu vermeiden bzw. – wenn unvermeidbar – auszugleichen. Der hierbei anzusetzende Handlungsrahmen ist eng und führt mitunter zur Umsetzung vielfältiger Maßnahmen, die allerdings ggf. auch im Sinne der Eingriffsregelung anerkannt werden können.
Weitere Wechselwirkungen erscheinen bei nahezu schadstoffemissionsfreien Windenergievorhaben als vernachlässigbar bzw. nicht relevant.