Planungsdokumente: Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie Görmin

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Inhaltsverzeichnis

Begründung mit Umweltbericht

3.5.14 Wechselwirkungen

Zwischen den vorab dargestellten Schutzgütern ergeben sich Wechselwirkungen, die sich bei Windenergieanlagen jedoch auf wenige Teilbereiche beschränken. So führt die versiegelungsbedingte Beanspruchung des Bodens zu kompensationspflichtigen Beeinträchtigungen von Lebensraumfunktionen, ggf. werden hierdurch auch Eingriffe in Bodendenkmale generiert.

Das Landschaftsbild als Teil des Schutzgutes Landschaft wirkt allein auf den Menschen als Adressaten. Die naturschutzrechtlich verankerte Eingriffsregelung wertet die landschaftsbildbezogenen Wirkungen von WEA bundesweit einheitlich als kompensationspflichtigen Regeleingriff, der insofern nur dann umsetzbar ist, wenn entsprechende Lenkungsflächen sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen umgesetzt werden. Zur Bemessung dieses Umfangs werden die HZE 2018 und die AAB 2016 angewendet.

Die biologische Vielfalt ist eine Funktion der Lebensraumausstattung, respektive des Artenspektrums und des Austausches der Arten untereinander. Hier bestehen demnach enge Verbindungen zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt. Windenergieanlagen können diese Wechselwirkungen beispielsweise durch rotorkollisionsbedingte Tötung fliegender Tiere beeinflussen. Der im Naturschutzrecht verankerte besondere Artenschutz widmet sich ausführlich diesem Thema – danach sind derartige Ereignisse zu vermeiden bzw. – wenn unvermeidbar – auszugleichen. Der hierbei anzusetzende Handlungsrahmen ist eng und führt mitunter zur Umsetzung vielfältiger Maßnahmen, die allerdings ggf. auch im Sinne der Eingriffsregelung anerkannt werden können.

Weitere Wechselwirkungen erscheinen bei nahezu schadstoffemissionsfreien Windenergievorhaben als vernachlässigbar bzw. nicht relevant.

3.6 Eingriffsermittlung und -kompensation

3.6.1 Biotopverlust (Versiegelung)

Grundlage der Ermittlung des Eingriffs sind die Biotoptypen des Untersuchungsgebietes. Die Bewertung orientiert sich an den „Hinweisen zur Eingriffsregelung in Mecklenburg-Vorpommern“.

Eine genaue Ermittlung des versiegelungsbedingten Eingriffs ist auf Grundlage der Flächennutzungsplanung nicht möglich, sie erfolgt vielmehr vorhabenbezogen im Genehmigungsverfahren unter Berücksichtigung der dann konkret feststehenden WEA-Standorte und Erschließung.

Insofern kann hier lediglich ein voraussichtlicher Kompensationsbedarf überschlägig ermittelt werden. Dieser richtet sich nach der voraussichtlichen Gesamtkapazität des Eignungsgebietes innerhalb des Gemeindegebietes Görmin.

Im vorhandenen Windpark Görmin (Teilfläche Süd) bestehen Altanlagen, die durch Repowering sukzessive zurückgebaut werden bzw. teilweise schon zurückgebaut worden sind. Ersetzt werden bzw. wurden die Altanlagen durch leistungsstärkere Anlagen, die trotz einer verringerten Anlagenanzahl eine gleiche, tendenziell jedoch höhere Leistung erbringen. Hier sind die Reduzierungen der Bestandsflächen (bestehende Fundamente und Zuwegungen) gegen die neuanzulegenden Versiegelungsflächen (Zuwegung, Fundamente) gegenzurechnen. Auf Grund der größeren Höhe der neuen Anlagen sind größere Abstände zwischen den einzelnen Anlagen notwendig, wodurch sich automatisch die zulässige Gesamtzahl an Anlagen verringert. Da zum derzeitigen Planungsstand noch keine konkrete Aussage zu der Anzahl und Position möglicher weiterer Repowering-Anlagen getroffen werden kann, ist lediglich eine überschlägige Schätzung des durch bestehende Anlagen entstehenden Kompensationsbedarfs von ca. 2,4 ha Flächenbedarf möglich.

Anhand der geschätzten Gesamtkapazität des Eignungsgebietes von 2 WEA der neuesten Generation innerhalb der Teilfläche Nord ist davon auszugehen, dass durch Fundamente, Kranstellflächen und Zuwegungen ein Kompensationsbedarf von ca. 0,7 ha Flächenäquivalent entstehen wird. Die Teilfläche Süd wird für die Berechnung nicht herangezogen, da hier bereits WEA bestehen und keine Erstbebauung vorgesehen ist. Durch betroffene Wertbiotope innerhalb der Teilfläche Nord werden mittelbare Beeinträchtigungen dieser Biotope durch 2 WEA einen zusätzlichen Kompensationsbedarf von voraussichtlich ca. 2,0 ha Flächenäquivalent verursachen (vgl. Tab. 3).

Tabelle 3: Überschlägige Ermittlung mittelbarer Wertbiotopbeeinträchtigungen für eine Gesamtkapazität von 2 modernen WEA im Eignungsgebiet 12/2015 innerhalb des Gemeindegebietes Görmin / Teilfläche Nord

Eine vollumfängliche Ermittlung des Eingriffs wird im Rahmen einer konkreten Projektumsetzung durchgeführt. Der Ausgleich wird mittels Einzahlung in anerkannte Ökopunktekonten oder Maßnahmen vor Ort realisiert.