Planungsdokumente: Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie Görmin

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung mit Umweltbericht

3.5.11 Mensch/ menschliche Gesundheit/ Bevölkerung

Lichtimmissionen

Die auf den Menschen direkt wirkenden Lichtimmissionen werden durch die Tages- und Nachtkennzeichnung hervorgerufen. (Umweltunverträgliche) Sonnen-Reflektionen an den sich drehenden Rotoren lassen sich aufgrund der vorgeschriebenen Verwendung nicht reflektierender Anstriche ausschließen.

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (Banz AT 30.04.2020 B4 vom 24.04.2020) regelt in Deutschland die Ausführung der Tages- und Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen. Unterschieden wird hier zwischen den erforderlichen Tages- und Nachtkennzeichnungen, die nachfolgend erläutert werden.

Die für Windenergieanlagen geltenden Tageskennzeichnungen werden in den Kapiteln 2 und 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (AVV seit 24.04.2020 rechtskräftig) behandelt. Als Hauptanforderung gilt die Sichtbarkeit der Windenergieanlage aus der Luft durch einen rot-weißen Anstrich.

Da weißblitzende Feuer als Tageskennzeichnung ein höheres Störpotenzial verursachen, erfolgt eine „passive“ Rot-Weiß-Farb-Kennzeichnung der Flügel und der Gondel.

Für die Nachtkennzeichnung ist die WEA mit einer bedarfsgesteuerten, dem Stand der Technik entsprechenden Nachteinschaltvorrichtung zu versehen, die nur bei der Annäherung eines Luftfahrzeuges aktiviert wird (bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung).

Schattenwurf und Schallimmissionen

Die geplanten WEA-Standorte sind hinsichtlich ihrer Schall- und Schattenemissionen zu prüfen. Einen hinreichenden vorsorglichen Schutz auf raumordnerischer und kommunaler Ebene ergibt bereits die (hier angewandte) Beachtung ausreichend großer Abstände zu umgebenden Einrichtungen mit Wohnfunktion, hier mind. 500 m bei der Ermittlung von Eignungsgebieten bzw. Konzentrationszonen.

Hinsichtlich der bei WEA stets anfallenden Schallimmissionen und des Schattenwurfs auf maßgebliche Punkte in der Umgebung ist dessen ungeachtet zur Wahrung der Umweltverträglichkeit die Einhaltung vorgegebener Richtwerte für Schall- und Schattenbelastungen (Schall: 55 dB/A tagsüber bzw. 40 dB/A nachts bei Wohngebieten, bei Misch-Dorfgebieten tagsüber 60 dB/A und nachts 45 dB/A gem. TA Lärm / DIN ISO 9613-2; Schatten: 30 h pro Jahr bzw. 30 Minuten pro Tag) ausschlaggebend. Im BImSchG-Verfahren werden entsprechende Schall- und Schattengutachten erarbeitet.

Werden laut Gutachten rechnerisch die entsprechenden Richtwerte an Immissionspunkten überschritten, müssen zur Gewährleistung der Umweltverträglichkeit Maßnahmen an einzelnen WEA erfolgen, die eine Einhaltung der Werte wieder ermöglichen, wie z.B. der gedrosselte Betrieb bzw. die Nachtabschaltung von WEA zur Verringerung der Schallemissionen oder die programmierbare Abschaltung der WEA zur Vermeidung von Rotationsschatten zu bestimmten Jahres- und Tageszeiten.

Auf Grundlage dessen ist eine umweltunverträgliche Schall- und Schattenimmission der innerhalb der Konzentrationszone geplanten Vorhaben auszuschließen.

Dies gilt im Übrigen auch für das in der Öffentlichkeit wiederholt im Zusammenhang mit Windenergieanlagen aufkommende Thema Infraschall. Es gibt für diese Thematik inzwischen umfangreiche wissenschaftliche Erkenntnisse, die in öffentlich zugänglicher Literatur nachvollziehbar dargelegt wurden. Nachfolgend sind die Erläuterungen der Fachagentur für Windenergie an Land (2016*) zitiert, die auf folgende weiterführende Literatur verweist:

  • Bayerisches Landesamt für Umwelt (2014): Windkraftanlagen - beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit?
  • Betke, K. & Remmers, H. (1998): Messung und Bewertung von tieffrequentem Schall,
  • Deutsches Institut für Normung e. V. (2013), kostenpflichtig zu beziehen: Entwurf der Neufassung DIN 45680,
  • HessenAgentur (2015): Faktenpapier Windenergie und Infraschall,
  • Jakobsen, J. (2005): Infrasound Emission from Wind Turbines,
  • Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (2013): Windenergie und Infraschall,
  • Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (2015): Tieffrequente Geräusche und Infraschall von Windkraftanlagen und anderen Quellen. Zwischenbericht über Ergebnisse des Messprojekts 2013-2014,
  • Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg: FAQ,
  • Weinheimer, J. & Bunk, O. (2008): Ermittlung tieffrequenter Schallimmissionen.

Eiswurf und Eisfall

Bei WEA kann es zu Eisbildung an den Rotoren und demzufolge auch zu Eiswurf (bei sich drehenden Rotoren) oder Eisfall (stehender Rotor) kommen. Um eine davon ausgehende Gefährdung der menschlichen Gesundheit weitestgehend ausschließen zu können, sind WEA in der Regel mit Detektoren ausgestattet, die im Falle der Eisbildung an den Rotoren zu einer Abschaltung führen, so dass Eisplatten nicht durch die Rotorbewegung fortgeschleudert werden. Im Übrigen erfolgt das Wiederanfahren des Rotors nach einem solchen Vorfall erst wieder nach einer intensiven Sichtkontrolle durch Wartungspersonal.

Standsicherheit

Zwingende Voraussetzung für den Bau und die Inbetriebnahme von WEA ist u.a. der Nachweis der Standsicherheit. Im Zuge dessen wird nachgewiesen, dass die Standsicherheit der betreffenden WEA gewährleistet ist. Auf Grundlage dessen ist eine Gefährdung des Menschen bzw. der menschlichen Gesundheit auszuschließen.

3.5.12 Störfall

Die Planung berührt keine potenziellen Störfallbetriebe oder deren Betriebsbereiche.

3.5.13 Kultur- und Sachgüter/ Historisches Erbe

Kultur- und Sachgüter sind innerhalb des Windeignungsgebietes selbst nicht vorhanden bzw. nicht bekannt. Im weiteren Umfeld (ca. 2 km) des bestehenden Windparks Görmin befindet sich die Kirche Görmin.

Die gesetzlichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes M-V (DSchG MV), Baudenkmale zu erhalten und nachhaltig vor Schädigungen und Beeinträchtigungen zu schützen, betrifft gemäß § 7 Absatz 1, Satz 2 DSchG M-V auch die unmittelbare Umgebung des Baudenkmals. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Umgebung eines Baudenkmals liegt vor, wenn dessen unverwechselbares äußeres Erscheinungsbild in seinem Wirkungsbereich durch Maßnahmen oder Vorhaben in der unmittelbaren Umgebung erheblich und nachhaltig beeinträchtigt oder beträchtlich gestört wird. Deshalb sind insbesondere die räumlichen und visuellen Bezüge und Wechselwirkungen des Baudenkmals mit der umgebenden Kulturlandschaft zu analysieren und entsprechend zu berücksichtigen.

Durch den bestehenden Windpark Görmin kann eine optische Beeinträchtigung der Kirche Görmin als Baudenkmal ausgeschlossen werden bzw. entsteht durch das Repowering keine neuerliche Beeinträchtigung der visuellen Bezüge der Kirche mit der umgebenden Kulturlandschaft.