3.5.8 Wärme/ Strahlung
Die Planung führt zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen in Bezug auf Wärme oder Strahlung. Potenzielle Temperaturerhöhungen im direkten Umfeld von baulichen Anlagen oder Zuwegungen sind als geringfügig zu betrachten.
Die Planung führt zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen in Bezug auf Wärme oder Strahlung. Potenzielle Temperaturerhöhungen im direkten Umfeld von baulichen Anlagen oder Zuwegungen sind als geringfügig zu betrachten.
Pflanzen
Die vorhandenen Biotope und Pflanzengesellschaften sind durch die Errichtung und den Betrieb der WEA im Allgemeinen nicht beeinträchtigt. Wertgebende, seltene Pflanzen kommen im Plangebiet nicht vor. Da in den Teilflächen überwiegend eine intensive Agrarnutzung besteht, ist von keiner Betroffenheit wertvoller Biotope durch eine potenzielle Errichtung von WEA auszugehen.
Tiere
Avifauna allgemein
Allgemein ist bei der Errichtung und dem sich anschließenden Betrieb von WEA von einer Vergrämung störungssensibler Arten auszugehen. Auf Grund der bestehenden Störquellen (vorhandener Windpark Görmin, Bundesautobahn A 20) ist von einer deutlichen Vorbelastung des Areals durch Störungen auszugehen. Daher kann von einer nur geringen Artenzahl störungssensibler Arten ausgegangen werden. Es verbleiben somit lediglich lokale Populationen von weniger störungssensiblen Arten. Die Vergrämungen der Bauphase sind lediglich temporär, eine spätere Wiederbesiedlung von durch Vergrämung geräumten Habitaten ist daher anzunehmen. Eine Betroffenheit von Arten während des Betriebs der WEA richtet sich vor allem nach der Flughöhe bzw. dem Flug- und Orientierungsverhalten der einzelnen Arten bzw. Individuen. Durch den Betrieb von WEA kann es potenziell zu Schlagopfern kommen. Dem ist im Zuge der konkreten Standortplanung planerisch zu begegnen.
Seeadler (Haliaeetus albicilla)
Durch die Planung oder daraus resultierende WEA sind weder Nahrungsgebiete (Gewässer > 5 ha Fläche) noch Flugkorridore hin zu diesen Nahrungsgebieten betroffen. Eine Nord-Süd-Ansteuerung der südlich gelegenen Peene und dessen Flusslandschaft (geeignetes Nahrungsgebiet) kann auf Grund fehlender Niststandorte nördlich des Planungsgebietes ausgeschlossen werden. Kollisionen mit WEA sind grundsätzlich nicht auszuschließen, insgesamt besteht jedoch keine erhebliche Beeinträchtigung der Art bzw. eine Gefährdung der lokalen Population.
Schreiadler (Aquila pomarina/ Syn.: Clanga pomarina)
Durch die Planung oder daraus resultierende Errichtung und Inbetriebnahme von WEA sind weder essentielle Nahrungsflächen (Grünland, Waldrandbereiche) noch Flugkorridore zu selbigen betroffen. Interaktionsflüge über das Anlagengebiet zu anderen Schreiadlerrevieren sind unwahrscheinlich, jedoch nicht in Gänze auszuschließen. Insgesamt verbleibt so nur eine geringe Betroffenheit der Art in Bezug auf die Planung.
Weißstorch (Ciconia ciconia)
Durch die Planung und die daraus potenziell resultierende Errichtung von WEA auf intensiv genutztem Acker wird dem Weißstorch keine essentielle Nahrungsfläche (Grünland/ Feuchtgrünland) entzogen. Das Plangebiet beherbergt weder Nahrungsflächen noch Horststandorte des Weißstorchs. Die westlich sowie östlich des bestehenden Windparks Görmin bestehenden Horste sind wechseljährlich besetzt bzw. unbesetzt. Eine erhöhte Flugaktivität des Weißstorchs zwischen diesen beiden Horststandorten konnte nicht festgestellt werden. Erhöhte Schlagopferzahlen bei Weißstörchen sind nicht bekannt. Insgesamt kann daher von einer nicht vorhandenen bzw. nicht erheblichen Beeinträchtigung dieser Art ausgegangen werden.
Kranich (Grus grus)
Auf Grund der Entfernung und der bestehenden WEA auf der Teilfläche Süd ist eine Betroffenheit der Art auszuschließen.
Lokale Avifauna/ Brutvögel
Die durchgeführte avifaunistische Kartierung wies Vorkommen der Arten Grauammer (Emberiza calandra), Feldlerche (Alauda arvensis), Bluthänfling (Linaria cannabina), Feldsperling (Passer montanus), Klappergrasmücke (Sylvia curruca), Bachstelze (Motacilla alba) und Wiesenschafstelze (Motacilla flava) nach. Auf Grund der bestehenden Vorkommen im Bereich der Teilfläche Süd kann von einer deutlich herabgesenkten Störungsanfälligkeit gegenüber WEA ausgegangen werden. Auf Grund der durchschnittlich eher geringen Flughöhen dieser Arten ist zudem nur bedingt mit Schlagopfern zu rechnen. Kurzzeitige Störungen durch Wartungstätigkeiten sind jedoch nicht auszuschließen, sie sind allerdings mit den allgemeinen landwirtschaftlichen Tätigkeiten gleichzusetzen. Eine erhebliche Beeinträchtigung dieser Arten durch die Planung oder die daraus potenziell resultierende Errichtung und Betreibung von WEA kann jedoch insgesamt ausgeschlossen werden.
Vogelzug
Die Teilfläche Nord befindet sich außerhalb von Zonen mit einer relevanten Dichte des Vogelzugs, eine Beeinträchtigung kann daher ausgeschlossen werden.
Die vorliegende Kartierung bestätigt für dir Teilfläche Süd (bestehender Windpark Görmin) eine deutlich verminderte Relevanz bezüglich des Vogelzugs, obwohl die Teilfläche größtenteils als Zone B bzw. geringfügig als Zone A der mittleren Vogelzugdichte ausgewiesen ist. Der Vogelzug konzentriert sich vielmehr entlang der weiter südlich liegenden Peenetal-Niederung. Lediglich im nördlichen Abschnitt der Teilfläche Süd sind Rastgebiete (Stufe 2) ausgewiesen, auf Grund der bestehenden WEA kann hierbei jedoch von einer verringerten Nutzung ausgegangen werden
Insgesamt ist daher keine erhebliche Beeinträchtigung des Vogelzugs durch eine spätere Umsetzung der Planung absehbar.
Fledermäuse
Insgesamt besitzen die beiden Teilflächen ein nur geringes Habitatpotenzial für Fledermäuse. Auf Grund der intensiv-agrarischen Nutzung besteht zudem nur ein geringes Potenzial als Nahrungsfläche. Somit ist insgesamt von einem geringen Potenzial der Schädigung von lokalen Fledermauspopulationen auszugehen. Störungssensible Arten halten sich generell von entsprechenden Konstruktionen fern. Die bestehenden WEA in der Teilfläche Süd haben zu keinen erheblichen Schlagopferzahlen bei den störungsunempfindlichen Arten geführt. Während des Fledermauszuges (Juli-September) besteht eine erhöhte Kollisionsgefahr für Fledermäuse.
In der Genehmigungspraxis hat sich ein zunächst pauschales Anordnen von folgend dargestellten Abschaltzeiten zusammen mit einem Höhen- bzw. Gondelmonitoring bewährt.
Durch ein 2-jähriges Höhen- bzw. Gondelmonitoring nach BRINKMANN (et al 2011) können Betroffenheiten der Fledermäuse konkret nachvollzogen werden. Darauf aufbauend kann eine entsprechende Anpassung der Abschaltzeiten erfolgen, um das Risiko von nächtlichen Kollisionen mit den Rotorblättern weiter zu verringern. Einzelheiten zur Durchführung eines solchen Monitorings ergeben sich aus Kap. 3.1 AAB-WEA 2016. Ein Gondelmonitoring ist nicht verpflichtend durchzuführen, es kann freiwillig durch den Betreiber umgesetzt werden.
Relevante Störungen von Fledermäusen oder Beeinträchtigungen von Lebensräumen können bei entsprechend vorsorglicher Planung der WEA-Standorte mangels Eingriff in entsprechende Habitate bzw. eine grundsätzliche Stör-Unempfindlichkeit der Artengruppe außerhalb von Gebäuden, Gehölzstrukturen und Wäldern ausgeschlossen werden.
Insgesamt ist davon auszugehen, dass eine artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit der Artengruppe Fledermäuse bei Umsetzung der genannten Vermeidungsmaßnahme nach AAB-WEA 2016 durch die geplanten Vorhaben nicht gegeben ist.
Daraus folgt, dass eine grundsätzliche windenergetische Eignung der Konzentrationszone auch bei Berücksichtigung der Tiergruppe Fledermäuse nicht in Frage zu stellen ist, da die Gefahrenquellen zu den relevanten Zeiten und Witterungsparametern abgeschaltet werden können.
Biologische Vielfalt
Die Planung führt zu keiner Verringerung der biologischen Vielfalt innerhalb des Plangebiets oder daran angrenzend. Die auf Grund der flächendeckenden, intensiven Agrarnutzung bestehende Artenarmut wird durch die Planung oder eine spätere Umsetzung in Form einer Errichtung von WEA nicht weiter verringert. Eine Erhöhung der biologischen Vielfalt bzw. der Artenvielfalt ist indes ebenso wenig zu erwarten.
Zusammenfassend kann – auf Grund der lokalen Gegebenheiten, welche sich aus dem Vorhandensein eines in Betrieb befindlichen Windparks, einer hochfrequentierten Autobahn und einer allgemein monokulturellen Agrarnutzung ergeben – von einer geringen Betroffenheit der Schutzgüter Pflanzen, Tiere und Biologische Vielfalt ausgegangen werden. Durch entsprechende Maßnahmen kann das Kollisionsrisiko von Vögeln verringert werden, Monitoring-Maßnahmen und Abschaltzeiten helfen, das Kollisionsrisiko von Fledermäusen mit den Rotorblättern zu verhindern. Es liegt somit keine erhebliche Betroffenheit vor.
Zusammenfassend ergeben sich, aus artenschutzrechtlicher Sicht sowie bei Umsetzung entsprechender Maßnahmen, bislang keine Indizien für eine grundsätzliche Nichteignung des Plangebietes für die Windenergienutzung.
Die große Gesamthöhe von Windenergieanlagen verursacht eine eingriffsrelevante und somit kompensationspflichtige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Die Beeinträchtigung beruht auf der weitreichenden Sichtbarkeit und der landschaftsbildprägenden Wirkung als anthropogene Struktur. Die südliche Teilfläche ist auf Grund des bestehenden Windparks Görmin nicht bzw. nur marginal betroffen. Die nördliche Teilfläche hingegen erfährt eine vollständige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, welcher entsprechend zu kompensieren ist. Im Fokus steht dabei die rein visuelle Beeinträchtigung durch die Bauhöhe und -masse der Anlagen an sich. Hinzu kommen beispielsweise Rotationsbewegungen der Rotoren sowie die damit einhergehende Schattenbildung, die bei entsprechender Witterung auftreten und einen negativen Effekt bei der Wahrnehmung der Landschaft hervorruft.
Auf Grund der unterschiedlichen Ausgangssituation ist auch das Schutzgut Landschaft auf beiden Teilflächen gesondert zu betrachten.
Die nördliche Teilfläche selbst ist als von der Windenergie nicht vorbelastetes Gebiet anzusprechen. Der durch die windenergetische Nutzung zu erwartende Eingriff wird infolge der Größe und Anzahl der geplanten Windenergieanlagen maßgeblich das Schutzgut Landschaftsbild betreffen. Durch die Nähe zum bestehenden Windpark Görmin ist ein entsprechender Windpark und eine damit einhergehende Vorbelastung in der unmittelbaren Umgebung jedoch vorhanden.
In der südlichen Teilfläche ist das Schutzgut Landschaft durch den bestehenden Windpark Görmin bereits deutlich vorbelastet. Ein Repowering dieser Fläche führt zu einer Veränderung (Verringerung) der Anzahl der aufgestellten Anlagen, gleichwohl besteht die Möglichkeit der Errichtung höherer Anlagen, deren Auswirkungen auf das Schutzgut sich geringfügig ändern.
Allgemein ist – je nach Höhe der geplanten Anlagen – die Landesmethodik LUNG 2006 mit einer diesbezüglichen Wirkweite von bis zu ca. 11 km anzuwenden. Der Eingriff in das Landschaftsbild ist kompensationspflichtig. Die Höhe der Kompensationspflicht bemisst sich nach den Parametern der Landesmethodik LUNG 2006.
Ergänzend erfahren beide Teilflächen eine landschaftliche Beeinträchtigung durch die vorhandene Bundesautobahn A 20.