1.3. Zweck des Bebauungsplanes
Großflächige Photovoltaikanlagen im Außenbereich sind keine privilegierten Vorhaben nach BauGB, sofern sie nicht i.S.d. § 35 (1) Nr. 8 BauGB auf Flächen längs von Autobahnen und Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern (gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn) errichtet werden sollen.
Besondere Solaranlagen i.S.d. § 48 (1) Nr. 5 Buch. a bis c EEG sind zudem nur unter den nachfolgenden Voraussetzungen privilegiert gemäß § 35 (1) Nr. 9 BauGB zulässig:
- Das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem land- oder einem fortwirtschaftlichen oder einem gartenbaulichen Betrieb;
- Die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 2,5 ha;
- Es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
Die beiden v.g. Privilegierungstatbestände liegen für das beabsichtigte Vorhaben nicht vor, so dass es mithilfe der gemeindlichen Bauleitplanung die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen sind. Durch die Planaufstellung soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Plangebietes entsprechend § 1 Abs. 3 und 5 Baugesetzbuch (BauGB) erreicht werden. Dieses Verfahren hat die Gemeinde Grabowhöfe mit dem Aufstellungsbeschluss vom 15.11.2023 eingeleitet.