Im nördlichen Bereich liegt ein Biotop, dessen Fläche nicht als Teil des Sondergebiets festgesetzt wird. Die Flächen werden demnach verbindlich gesichert und nicht für bauliche Nutzungen in Anspruch genommen. Weiterhin erfolgt eine Rücksichtnahme auf die naturschutzrechtliche Schutzwürdigkeit des Biotops in der Art, dass die regelmäßig im Rahmen des Bebauungsplans Anwendung findende Regelung von zwischen Sondergebiets- und Baugrenze berücksichtigten 3,00 m im Bereich des Biotops auf 5,00 m erweitert wird.
Im Bereich der innerhalb des Plangebiets befindlichen Freileitungen werden keine Baugrenzen in der Art festgesetzt, die bspw. unterhalb der Trassen liegenden Flächen als nicht überbaubare Grundstücksflächen zu sichern. Dies ist nicht erforderlich, da der eine Nichtinanspruchnahme dieser Flächen im erforderlichen Umfang bereits z.B. durch dingliche Sicherungen vonseiten der Leitungsträger gesichert wurde – diese Restriktionen bilden eine entsprechende Grundlage des Vorhaben- und Erschließungsplans.
Die innerhalb des SO U festgesetzte Baugrenze dient im vorliegenden Vorentwurfsstadium des Bebauungsplans der Orientierung hinsichtlich der in Anspruch zu nehmenden Flächenbedarfe. Im weiteren Verlauf der Bauleitplanung wird die exakte Lage des Netzanschlusses und der dafür erforderlichen baulichen Anlagen konkretisiert. Im Bebauungsplan erfolgt sodann die Festsetzung der städtebaulich erforderlichen Baugrenzen und im Vorhaben- und Erschließungsplan die Darstellung des vonseiten des Vorhabenträgers konkret beabsichtigten Vorhabens.