Planungsdokumente: Vb. Bebauungsplan Nr. 17 *Agrarsolaranlage Sommerstorf am Silo*

Begründung

1.7. Inhalt der Satzung

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 17 *Agrarsolaranlage Sommerstorf am Silo* schafft innerhalb seines Geltungsbereiches die planungsrechtliche Voraussetzung für die Errichtung und den Betrieb einer großflächigen Agri-PV-Anlage. Kompensationsmaßnahmen sichern die Verträglichkeit des Planvorhabens für Natur- und Umweltschutz, betroffene Arten und das Landschaftsbild.

1.7.1. Art der baulichen Nutzung

Die Fläche, auf der Solarmodule der Agri-Photovoltaikanlage auf der landwirtschaftlichen Fläche errichtet werden sollen, wird als Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Agrar-Solaranlage (SO AS)“ festgesetzt. Sie dient vorwiegend der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte sowie der ergänzenden Stromerzeugung durch Photovoltaik sofern die i.S.d. § 85c EEG festgelegten Anforderungen an besondere Solaranlagen erfüllt sind. Hier sind neben der landwirtschaftlichen Nutzung die für die Stromerzeugung aus Sonnenenergie erforderlichen baulichen Anlagen inkl. der notwendigen Nebenanlagen und Betriebseinrichtungen, wie Wechselrichter, Trafostationen, Leitungen, Anlagen für die Energiespeicherung und -verarbeitung, Zuwegungen und Einfriedungen zulässig.

Allgemein zulässig sind innerhalb des Sonstigen Sondergebiets „Agrar-Solaranlage (SO AS)““:

  • Landwirtschaftliche Nutzung
  • Modultische mit Solarmodulen,
  • sowie für den Betrieb erforderliche Nebenanlagen,
  • Wechselrichter, Verkabelung, Trafostationen,
  • Anlagen für die Energiespeicherung und -verarbeitung,
  • Zufahrten, Wartungsflächen,
  • Zaunanlagen,
  • Kameramasten für Überwachungskameras.

Das Sonstige Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Umspannwerk“ (SO U) dient dem Anschluss an das öffentliche Stromnetz. An dieser Stelle ist es beabsichtigt, Umspannwerke im Nahbereich der innerhalb des Plangebiets befindlichen Netzinfrastruktur zu errichten. Die erzeugte Energie wird in den Umspannwerken in eine andere Spannungsebene transformiert, die den Weitertransport über die bestehende, benachbarte Hochspannungsleitung ermöglicht.

Allgemein zulässig sind innerhalb des Sonstigen Sondergebiets „Umspannwerk (SO U)“:

  • Umspannwerke
  • sowie für den Betrieb erforderliche Nebenanlagen.

1.7.2. Maß der baulichen Nutzung

Damit die Module sich nicht gegenseitig verschatten und eine landwirtschaftliche Nutzung möglich ist, sind zwischen den Reihen Abstände vorgesehen. Die genauen Abstände werden im Zuge der Detailplanung festgelegt. Die Grundflächenzahl im SO AS wird mit 0,6 festgesetzt. Diese Festsetzung ist erforderlich, da neben den durch die Pfosten versiegelten auch die unversiegelten, lediglich durch die Solarmodule überstellten Flächen bei der Berechnung der Grundflächenzahl mit einbezogen werden müssen. Die tatsächliche Bodenversiegelung beträgt nur einen Bruchteil davon. Eine Überschreitung gemäß § 19 Abs. 4 S. 2 und 3 BauNVO ist ausgeschlossen.

Auch im SO U wird die Grundflächenzahl mit 0,6 festgesetzt. Durch das Fundament der Anlage kommt es zu einer Versiegelung des Bodens..