Planungsdokumente: Vb. Bebauungsplan Nr. 17 *Agrarsolaranlage Sommerstorf am Silo*

Begründung

1.4.2. Flächennutzungsplan

Die Gemeinde Grabowhöfe verfügt über keinen Flächennutzungsplan.

Die Gemeinde bekennt sich eindeutig zu dem Ausbau der erneuerbaren Energien, insbesondere zu PV-Anlagen im Bereich der solaren Strahlungsenergie. So verfügt die Gemeinde bereits über Photovoltaikanlagen, die sich entlang wichtiger Infrastrukturtrassen (Eisenbahnstrecke) befinden und demnach auch gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz förderfähig sind. Jedoch will die Gemeinde auch weitere Flächen für den Ausbau der erneuerbaren Energien zur Verfügung stellen. Deshalb hat sie ein Entwicklungskonzept für das Gemeindegebiet mit einem Sonderteil zu Energieflächen erarbeitet. Dort ist der Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht dargestellt, da das Entwicklungskonzept zu einem früheren Zeitpunkt erstellt wurde. Ebenfalls zu beachten ist, dass keine Umnutzung des Gebietes stattfindet, sondern lediglich die Aufstellung eines Zulässigkeitsrahmens für eine ergänzende Nutzung solarer Strahlungsenergie, d.h. sofern die durch die Bundesnetzagentur an die besonderen Solaranlagen festgelegten Anforderungen erfüllt werden. Eine Änderung des Entwicklungskonzeptes ist somit nicht notwendig, da die beabsichtigte Doppelnutzung der Fläche die Flächenkulisse der Entwicklungspotentiale offenkundig sinnvoll erweitert. Der Bebauungsplan wird nach § 8 (2) BauGB als eigenständiger Bebauungsplan aufgestellt, da die Gemeinde über keinen Flächennutzungsplan verfügt und auch kurz- bis mittelfristig nicht beabsichtigt, einen solchen aufzustellen., da dDer vorliegende Bebauungsplan vorliegend ausreicht aus, um die städtebauliche Entwicklung zuordnen.

1.5. Bestehende Nutzung des Plangebietes

Abb. 2: Luftbild (Quelle: gaia.mv, 11.10.2024), bearbeitet ign Melzer Voigtländer Winter Lüttich Stadtplaner, Architekten & Ingenieure PartG-mbB

Der Vorhabenstandort ist bisher landwirtschaftlich genutzt worden. Dabei liegt der Boden qualitativ bei Bodenpunkten zwischen 25 und 48 und ist unterschiedlich lehmig und feucht. In den Umweltkarten des LUNG wird der Standort als Geschiebelehm-Mosaik als auch Sand-Mosaik beschrieben. Auf Grund des teils sandigen Bodens ergeben sich Nachteile für den klassischen Ackerbau. Eine doppelte Nutzung der Fläche stellt sich hingegen lohnenswert da.

Das Gebiet wird von drei Hochspannungsleitungen mit zahlreichen Masten durchzogen. Dadurch kommt es zu einer beeinträchtigten Nutzung der Fläche, auch für die Fauna.

1.6. Nutzung des Plangebietes

Im Plangebiet soll eine Agri-Photovoltaikanlage errichtet werden. Agri-Photovoltaikanlagen haben günstige Stromgestehungskosten und können zur Sicherung langfristig bezahlbarer und wettbewerbsfähiger Energiepreise beitragen. Zudem wird die Abhängigkeit des Bundes von ausländischen Energielieferungen weiter reduziert. Die Landwirtschaft wird weiterhin vorrangig auf der Fläche betrieben, sodass sich keine Nachteile im Sinne eines gänzlichen Flächenverlustes für Agrar-Produkte ergeben. Die Nutzung der solaren Strahlungsenergie ist zulässig, sofern die durch die Bundesnetzagentur gemäß § 85c EEG festgelegten Anforderungen an besondere Solaranlagen erfüllt werden.

Mit der beabsichtigten Planung wird durch den Einsatz regenerativer Energien weiterhin ein Beitrag zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes und damit der Erderwärmung geleistet. Somit ist die zusätzliche Nutzung der vorliegenden Fläche mit einer Photovoltaikanlage im Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft gerechtfertigt.

Die Photovoltaik-Anlage wird aus reihig angeordneten, aufgeständerten, beweglichen (sonnennachgeführten), reflexionsarmen Solarmodulen sowie den erforderlichen Nebeneinrichtungen (Wechselrichter, Verkabelung, Trafostationen, Anlagen für die Energiespeicherung und -verarbeitung (Co-Located-BESS on-site), Zufahrten, Wartungsflächen, Zaunanlagen und ggf. Kameramasten für Überwachungskameras) bestehen. Ein Zaun wird den Anlagenbereich sichern. Die Module werden auf Stahl‐ bzw. Aluminiumgestellen angeordnet und aufgeständert.

Die Höhe der Module beträgt voraussichtlich ca. 4,5 m und variiert etwas, je nach Topografie. Die Gestelle werden in den vorhandenen unbefestigten Untergrund gerammt. In Abhängigkeit des Baugrundes sind Fundamente voraussichtlich nicht erforderlich. Hierdurch wird der Versiegelungsgrad im Plangebiet auf ein Minimum begrenzt und liegt im niedrigen einstelligen %-Bereich.

Ein Teil des Flurstückes 12/2 wird zum Bau von Umspannwerken genutzt. Der gewonnene Strom der PV-Anlage wird direkt eingespeist und transformiert. Die Höhe liegt bei 10 m zzgl. einem Blitzschutz von ca. 5 m (Fangstange), folglich insgesamt bei einer Gesamthöhe von 15 m. Die Lage des Umspannwerkes ergibt sich aus der Vorgabe der E.DIS Netz GmbH, die einen Anschluss des Umspannwerkes an einen bestimmten Mast der bestehenden Leitungen vorgegeben hat. Der entsprechende Mast befindet sich nordöstlich des geplanten SO U.

Die als Anforderungen an die Agri-Photovoltaik als besondere Solaranlagen vonseiten der Bundesnetzagentur festgelegten Vorgaben der DIN SPEC 91434 (Agri-Photovoltaik-Anlagen - Anforderungen an die landwirtschaftliche Hauptnutzung) bilden die Grundlage des Vorhaben- und Erschließungsplans des durch den Vorhabenträger beabsichtigten Vorhabens. Nach Maßgabe der v.g. DIN SPEC 91434 ist im Zuge des Vorhabens auch ein landwirtschaftliches Nutzungskonzept erarbeitet worden (s. Anhang).

Je nach Art der PV-Module wird die Landwirtschaft zwischen und/ oder unter den Modulreihen und in den Lücken der Belegung betrieben – in der DIN SPEC 91434 sind diese verschiedenen Möglichkeiten als Kategorien I („hochaufgeständert“) und II („bodennah“) definiert. Die PV-Module können in der bodennahen Kategorie II zu Gunsten einer Befahrbarkeit mit landwirtschaftlichen Maschinen und einer weitergehenden Bewirtschaftung der Fläche in einen passenden Winkel gedreht werden.