Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 6 *Wohnen im Obstgarten* Roggentin

Begründung

8.3. Denkmalschutz

Nach aktuellem Kenntnisstand werden im Plangebiet keine Bodendenkmale berührt.

Weiterhin gilt: wenn bei Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist gemäß § 11 DSchG M-V die zuständige untere Denkmalschutzbehörde zu benachrichtigen und der Fund und die Fundstelle bis zum Eintreffen von Mitarbeitern oder Beauftragten des Landesamtes für Bodendenkmalpflege in unverändertem Zustand zu erhalten.

Verantwortlich ist hierfür der Entdecker, der Leiter der Arbeiten, der Grundstückseigentümer sowie zufällige Zeugen, die den Wert des Fundes erkennen.

Die Verpflichtung erlischt 5 Werktage nach Zugang der Anzeige. Laut § 11(3) DSchG M-V kann die Frist für eine fachgerechte Untersuchung im Rahmen des Zumutbaren verlängert werden.

8.3. Altlasten und Bodenschutz

Nach aktuellem Kenntnisstand sind keine Altlasten nach § 22 Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz Mecklenburg-Vorpommern, die dem geplanten Vorhaben entgegenstehen, bekannt.

Sollten bei den Bauarbeiten Verdachtsflächen bzw. Anzeichen von schädlichen Bodenveränderungen (abartiger Geruch, anormale Färbung, Austritt verunreinigter Flüssigkeiten und Reste alter Ablagerungen) aufgefunden werden, sind sie umgehend dem Umweltamt des Landkreises Rostock anzuzeigen.

Der bei Abbruch- und Baumaßnahmen anfallende unbelastete Bauschutt ist durch zugelassene Unternehmen den entsprechenden Umschlagstationen zuzuführen. Nach § 4 Abs. 1 Bundes-Bodenschutzgesetz hat jeder, der auf den Boden einwirkt, sich so zu verhalten, dass keine schädlichen Bodenveränderungen hervorgerufen werden und somit die Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten werden. Soweit im Rahmen von Baumaßnahmen Überschussböden anfallen bzw. auf dem Grundstück auf- oder eingebracht werden soll, haben die nach § 7 Bundes-Bodenschutzgesetz Pflichtige Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen. Die Forderungen der §§ 10 bis 12 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind zu beachten.

Für den Geltungsbereich sind keine Kampfmittelbelastungen bekannt.

Da in Mecklenburg-Vorpommern Munitionsfunde nicht auszuschließen sind, wird empfohlen vor Beginn von Bauarbeiten, eine Kampfmittelbelastungsauskunft beim Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern einzuholen.

8.3. Immissionen

Durch die Errichtung von baulichen Anlagen im Plangebiet ist mit Lärm und Staubentwicklung zu rechnen. Diese Immissionen sind vorübergehend auf die Bauzeit begrenzt.

Die Immissionsrichtwerte eines Allgemeinen Wohngebietes sind mit den typischen Immissionen eines Dorfgebietes wie zum Beispiel landwirtschaftlicher Bewirtschaftung und Kleintierhaltung vereinbar. Zwischen dem Plangebiet und der Autobahn liegen 360 m entfernt. Die starke Immissionsbelastung der Ortslage Roggentin durch die Autobahn ist ein bekanntes Problem. Im Flächennutzungsplan der Gemeinde sind bereits entlang der Autobahn Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgesehen.

Gemäß der Lärmkartierung des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie liegen für das Plangebiet folgende Daten vor:

Der LDEN (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex über 24 Stunden) dient zur Bewertung der allgemeinen Lärmbelästigung

Der Lärmindex beschreibt die Belastung in der Nacht zwischen 22 und 6 Uhr, während der Lärmindex LDEN den Tages- (6 – 18 Uhr), den Abend- (18 – 22 Uhr) und den Nachtzeitraum (22 – 6 Uhr) umfasst.

LDEN: 55 dB(A) bis 60 dB(A)

LNight: < 50 dB(A)

Gemäß DIN 18005 Teil1 Beiblatt 1 werden für Wohngebiete Tagwerte von 55 dB(A) und Nachtwerte von 45 dB(A) empfohlen, sodass im Plangebiet auch ohne konkrete Untersuchung Immissionsüberschreitungen zu erwarten sind. Aktive Immissionsschutzmaßnahmen erzielen nur bei Errichtung an der Immissionsquelle ihre Wirkung, sodass dem Immissionsschutz im Plangebiet nur durch passive Schallschutzmaßnahmen begegnet werden kann. Im Bebauungsplan werden zur Wahrung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt:

Zum Schutz vor dem Verkehrslärm der Bundesautobahn A 19 muss bei Wohngebäuden

  • in Wohnungen mit einem oder zwei Aufenthaltsräumen mindestens ein Aufenthaltsraum,
  • in Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen mindestens die Hälfte der Aufenthaltsräume

mit jeweils mindestens einem Fenster zur lärmabgewandten ausgerichtet sein. Von der Regelung ausgenommen sind Wohnungen, bei denen mindestens zwei Außenwände nicht zu einer lärmabgewandten Seite ausgerichtet sind.

Für Wohnungen, bei denen mindestens zwei Außenwände nicht zur lärmabgewandten Seite ausgerichtet sind, gilt Folgendes:

  • in Wohnungen mit einem oder zwei Aufenthaltsräumen müssen in mindestens einem Aufenthaltsraum
  • in Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen müssen in mindestens der Hälfte der

Aufenthaltsräume

durch besondere Fensterkonstruktionen oder durch andere bauliche Maßnahmen gleicher Wirkung (z.B. schallgedämmte Lüftungseinrichtungen) Schallpegeldifferenzen erreicht werden, die gewährleisten, dass ein Beurteilungspegel von 30 dB(A) während der Nachtzeit in dem Raum oder den Räumen bei mindestens einem teilgeöffneten Fenster nicht überschritten wird.

Wird für konkrete Planvorhaben nachgewiesen, dass sich der Beurteilungspegel für die Fassaden oder Außenwohnbereiche infolge der Eigenabschirmung oder von Abschirmungen durch vorgelagerte Baukörper oder Lärmschutzwände, des Fortfalls maßgeblicher Schallquellen bzw. durch schallmindernde Maßnahmen an den Schallquellen soweit vermindert, dass die Orientierungswerte von 55 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts eingehalten werden, so kann von den aufgeführten Maßnahmen der vorher genannten passiven Immissionsschutz-Festsetzungen entsprechend abgewichen werden. 

Trotz erhöhter Geräuschkulisse durch die Autobahn können somit durch die Grundrissgestaltung, die Anordnung der Fenster sowie durch technische Maßnahme gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt werden. Weiterhin steht es den zukünftigen Eigentümern offen von den Festsetzungen abzuweichen sofern durch eine schalltechnische Untersuchung die Einhaltung der Richtwerte der DIN 10005 Teil 1 nachgewiesen wird.