Durch die Errichtung von baulichen Anlagen im Plangebiet ist mit Lärm und Staubentwicklung zu rechnen. Diese Immissionen sind vorübergehend auf die Bauzeit begrenzt.
Die Immissionsrichtwerte eines Allgemeinen Wohngebietes sind mit den typischen Immissionen eines Dorfgebietes wie zum Beispiel landwirtschaftlicher Bewirtschaftung und Kleintierhaltung vereinbar. Zwischen dem Plangebiet und der Autobahn liegen 360 m entfernt. Die starke Immissionsbelastung der Ortslage Roggentin durch die Autobahn ist ein bekanntes Problem. Im Flächennutzungsplan der Gemeinde sind bereits entlang der Autobahn Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgesehen.
Gemäß der Lärmkartierung des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie liegen für das Plangebiet folgende Daten vor:
Der LDEN (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex über 24 Stunden) dient zur Bewertung der allgemeinen Lärmbelästigung
Der Lärmindex beschreibt die Belastung in der Nacht zwischen 22 und 6 Uhr, während der Lärmindex LDEN den Tages- (6 – 18 Uhr), den Abend- (18 – 22 Uhr) und den Nachtzeitraum (22 – 6 Uhr) umfasst.
LDEN: 55 dB(A) bis 60 dB(A)
LNight: < 50 dB(A)
Gemäß DIN 18005 Teil1 Beiblatt 1 werden für Wohngebiete Tagwerte von 55 dB(A) und Nachtwerte von 45 dB(A) empfohlen, sodass im Plangebiet auch ohne konkrete Untersuchung Immissionsüberschreitungen zu erwarten sind. Aktive Immissionsschutzmaßnahmen erzielen nur bei Errichtung an der Immissionsquelle ihre Wirkung, sodass dem Immissionsschutz im Plangebiet nur durch passive Schallschutzmaßnahmen begegnet werden kann. Im Bebauungsplan werden zur Wahrung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt:
Zum Schutz vor dem Verkehrslärm der Bundesautobahn A 19 muss bei Wohngebäuden
- in Wohnungen mit einem oder zwei Aufenthaltsräumen mindestens ein Aufenthaltsraum,
- in Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen mindestens die Hälfte der Aufenthaltsräume
mit jeweils mindestens einem Fenster zur lärmabgewandten ausgerichtet sein. Von der Regelung ausgenommen sind Wohnungen, bei denen mindestens zwei Außenwände nicht zu einer lärmabgewandten Seite ausgerichtet sind.
Für Wohnungen, bei denen mindestens zwei Außenwände nicht zur lärmabgewandten Seite ausgerichtet sind, gilt Folgendes:
- in Wohnungen mit einem oder zwei Aufenthaltsräumen müssen in mindestens einem Aufenthaltsraum
- in Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen müssen in mindestens der Hälfte der
Aufenthaltsräume
durch besondere Fensterkonstruktionen oder durch andere bauliche Maßnahmen gleicher Wirkung (z.B. schallgedämmte Lüftungseinrichtungen) Schallpegeldifferenzen erreicht werden, die gewährleisten, dass ein Beurteilungspegel von 30 dB(A) während der Nachtzeit in dem Raum oder den Räumen bei mindestens einem teilgeöffneten Fenster nicht überschritten wird.
Wird für konkrete Planvorhaben nachgewiesen, dass sich der Beurteilungspegel für die Fassaden oder Außenwohnbereiche infolge der Eigenabschirmung oder von Abschirmungen durch vorgelagerte Baukörper oder Lärmschutzwände, des Fortfalls maßgeblicher Schallquellen bzw. durch schallmindernde Maßnahmen an den Schallquellen soweit vermindert, dass die Orientierungswerte von 55 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts eingehalten werden, so kann von den aufgeführten Maßnahmen der vorher genannten passiven Immissionsschutz-Festsetzungen entsprechend abgewichen werden.
Trotz erhöhter Geräuschkulisse durch die Autobahn können somit durch die Grundrissgestaltung, die Anordnung der Fenster sowie durch technische Maßnahme gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt werden. Weiterhin steht es den zukünftigen Eigentümern offen von den Festsetzungen abzuweichen sofern durch eine schalltechnische Untersuchung die Einhaltung der Richtwerte der DIN 10005 Teil 1 nachgewiesen wird.