Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 6 *Wohnen im Obstgarten* Roggentin

Begründung

8.3. Auswirkungen auf Natur und Landschaft

Biotope/biologische Vielfalt

Das Plangebiet beansprucht zur Ergänzung der Wohnbebauung eine Kleingartenanlage (PK) mit bestehender Bebauung in Form eines kleineren Wohnhauses im südlichen Bereich und über die Fläche verteilte Holzschuppen mit folgenden Strukturmerkmalen:

  • Nutzungsintensitäten einer Kleingartensiedlung
  • Zierrasenflächen, Beete, Holzschuppen
  • 5 Parzellen, eine davon verwildert, 4 andere kleingärtnerisch genutzt
  • Obstbäume auf allen Parzellen

Von den derzeit als Kleingartensiedlung genutzten Flächen geht infolge der straßen-/siedlungsnahen Lage und der geringen Größe eine für Natur und Landschaft untergeordnete Funktion aus. Das Potenzial als Brut- bzw. Nahrungshabitat für Rast-, Zug- und Brutvögel ist aufgrund der unmittelbaren Nähe zu siedlungstypischen Störquellen (Straße, Wohngebäude, Freizeitbereiche) sehr gering. Gleiches gilt nutzungsbedingt für Insekten, Säugetiere und Weichtiere, für Fische mangelt es an Gewässern. Vorkommen von besonders oder streng geschützten Pflanzenarten sind nutzungs- und strukturbedingt ausgeschlossen. Artenschutzrechtliche Konflikte ergeben sich insofern aus der Planung nicht. Die biologische Vielfalt ist in dieser Fläche langjährig geprägt durch Kleingartennutzung und ist entsprechend eingeschränkt.

Durch die zukünftige Nutzung der als WA im Bebauungsplan festgesetzten Fläche entstehen auf dem ehemaligen, von zahlreichen kleinen Gebäuden, Beeten und Zierrasen geprägten Kleingartengelände neben Wohn- und Nebengebäuden auch Zier- und Nutzgärten (Hausgärten). Das Artenspektrum wird sich aufgrund der Bebauung und Umgestaltung der Fläche nicht sehr stark verändern, so dass sich dadurch voraussichtlich keine geringere biologische Vielfalt ergibt.

Das Artenspektrum wird sich aufgrund dessen in dieser Fläche nicht sehr stark verändern, so dass sich dadurch voraussichtlich keine geringere biologische Vielfalt ergibt. 

Boden, Wasser, Klima, Landschaft

Umweltrelevante negative Auswirkungen auf die abiotischen Schutzgüter Klima, Luft, Boden und Wasser lassen sich unter Anwendung der für Wohnbebauung üblichen gesetzlichen Bestimmungen vermeiden.

Die Aufstellung des B-Plans Nr. 6 betrifft ortsnahe, siedlungstypische Flächen. Eine Beanspruchung von störungsarmen Freiräumen erfolgt insofern nicht, wie auch die Abfrage im Kartenportal Umwelt MV 2023 bestätigt. Gesetzlich geschützte Biotope sind im Geltungsbereich nicht vorhanden, so dass auch deren Beeinträchtigung ausgeschlossen ist.

Stehende oder fließende Gewässer werden durch die Planung im Übrigen nicht beansprucht. Die festsetzungsgemäß mögliche Errichtung von Wohngebäuden wird – nach Rückbau des vorhandenen Gebäudebestandes bestehender Schuppen und baulicher Nebenanlagen – erneut zu Bodenversiegelungen führen, die in der Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung im weiteren Verfahren bilanziert werden.

Innerhalb des festgesetzten Wohngebietes WA auch die Entwicklung von Hausgärten mit entsprechender Boden-Regeneration möglich ist. Im Übrigen werden vollumfänglich anthropogen genutzte Kulturböden und somit keine seltenen Böden beansprucht. Die Planung fügt sich räumlich in den Wohnbaubestand bzw. in vorhandene Verkehrstrassen ein und vermeidet so ein großflächiges Vordringen der Bebauung in die freie Landschaft.

Auswirkungen auf die Schutzgüter Luft und Klima werden infolge der einzuhaltenden, diesbezüglich strengen Standards bei der Wohngebäudeplanung insoweit vermieden, dass erhebliche Umweltauswirkungen ausbleiben werden. Die festsetzungsgemäße Erhaltung und Ergänzung des Baumbestandes innerhalb der Grünfläche wird zur (lokalen) Verbesserung der Schutzgüter (Meso-) Klima und Luft beitragen.

Gleiches gilt im übertragenen Sinne in Bezug auf das Schutzgut Landschaft. Wie oben bereits beschrieben, liegt das Plangebiet nicht innerhalb von landschaftlichen Freiräumen. Das Landschaftsbild (Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft sind im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes im besiedelten und unbesiedelten Bereich einschlägig) ist im Geltungsbereich äußerst kleinräumig und anthropogen geprägt. Besondere Landschafts- und ortsbildprägende Sichtachsen existieren nicht.

Baumschutz

Bereits bestehende Obstbäume können bei Realisierung des Bebauungsplans in die Zier- und Nutzgärten integriert werden, wenngleich daneben auch mit (dann unvermeidbaren) Verlusten der innerhalb der Baugrenzen liegende Obstbäume und sonstige Gehölze zu rechnen ist. Gem. § 18 Absatz 1 Satz 2 NatSchAG MV handelt es sich hierbei einerseits um Obstbäume (keine Walnuss, keine Esskastanie), andererseits um wohngebäudenahe Nadel- und Laubbäume (keine Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Buchen) innerhalb eines Hausgartens und somit nicht um gesetzlich geschützte Bäume.

Artenschutz

Hinsichtlich des Besonderen Artenschutzes im Sinne von § 44 BNatSchG ergeben sich durch die vorgesehene Flächenbeanspruchung innerhalb der WA keine Verbote. Das Habitatpotenzial der von der ergänzenden Wohnbebauung beanspruchten straßen-, bahn- und siedlungsnahen Freifläche ist für nach § 44 relevante Arten(gruppen) gering.

Für alle von § 44 Abs. 5 BNatSchG erfassten Artengruppen ergibt sich bei Planumsetzung infolge der vor Ort gegebenen Habitatbedingungen und Störquellen (Straßen, Bebauung) insb. unter Beachtung der sich aus § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG ergebenden zeitlichen Regelungen keine Relevanz.

Im Bebauungsplan werden folgende Hinweise als artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen aufgenommen:

Die Baufeldberäumung sowie Gehölzentnahmen sind außerhalb der Brutzeit, und somit vom 31.Oktober bis 28.Februar durchzuführen.

Die Gebäude sind ausschließlich außerhalb der Zeit vom 15.März bis 31.Oktober abzureißen.

Ausnahmen zur Baufeldberäumung und Baumfällungen innerhalb der Brutzeit sind nur nach erfolgter Kontrolle durch eine ökologische Baubegleitung zulässig.

Vor diesem Hintergrund sind die planbedingten Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt nicht geeignet, erhebliche Umweltauswirkungen hervorzurufen. Dies gilt auch hinsichtlich der übrigen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 genannten Schutzgüter.

Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und ein Umweltbericht nach § 2a BauGB wird im weiteren Verfahren erarbeitet.

Schutzgebiete

Natura 2000 Gebiete

Das Plangebiet liegt ca. 750 m entfernt vom FFH-Gebiet (Synonym: Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung, GGB) DE 2138-302 „Warnowtal mit kleinen Zuflüssen“ sowie ca. 1.560 m vom Vogelschutzgebiet (SPA) DE 2137-401 „Warnowtal, Sternberger Seen und untere Mildenitz“ entfernt. Das Plangebiet liegt damit zwar grundsätzlich innerhalb der gem. AAB-WEA 2016 aus artenschutzfachlicher Sicht definierten Prüfbereiche von max. 7 km für Vogelarten mit größerem Aktionsradius. Allerdings übernimmt die von der festsetzungsgemäß möglichen Neubebauung betroffenen Fläche (PK-Kleingartenanlage) aufgrund ihrer keinesfalls störungsarmen, weil ortsinneren bzw. Ortsrandlage, der unmittelbarer Nähe zur östlich verlaufenden Bahntrasse und der westlich verlaufenden Autobahn A 19 und geringen Größe von ca. 0,55 ha und ihrer Aufteilung in viele kleine, durch Bäume, Zäune und Schuppen begrenzte und durchbrochene Flächen keine (über die jeweiligen Gebietsgrenzen hinweg wirkende) Funktion als relevante Nahrungsfläche der jeweiligen Zielarten. Planbedingte Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele und Schutzzwecke der SPA und FFH sind somit ausgeschlossen. 

Bereits abstandsbedingt sind jegliche Wirkungen der Planinhalte auf die > 5 km entfernte Kulisse der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) ebenfalls ausgeschlossen, da die Aktionsradien der entsprechenden Zielarten erheblich geringer sind und ergo keinesfalls in das Plangebiet hineinreichen können. 

Natura2000-Gebietskulisse im Umfeld des Plangebietes (Pfeil). Erstellt mit: QGIS Version 3.16.

Kartengrundlage: WMS Digitale Topographische Karten MV 2023. 

8.3. Durchführung der Maßnahme

Die Grundstücke befinden sich im Privateigentum und sollen weiter an private Eigentümer veräußert werden. Der Vorhabenträger und die Gemeinde Roggentin schließen einen städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB, in dem alle Fragen der Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Maßnahmen sowie die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen und die Gewährleistung des Brandschutzes geregelt sind.

Die Begründung wurde mit Beschluss der Gemeindevertretung vom ………………… gebilligt.

Roggentin,

Bürgermeister

Holtz

8.2 Ver- und Entsorgung

Trinkwasser

Die technischen Anschlussbedingungen und -möglichkeiten für Trink- und Brauchwasser sind mit dem Warnow-Wasser- und Abwasserverband und der Nordwasser GmbH abzustimmen.

Schmutzwasser

Der Warnow- Wasser- und Abwasserverband betreibt in der Gemeinde Roggentin eine zentrale Abwasserbeseitigung.

Die technischen Anschlussbedingungen und –möglichkeiten sind mit dem Warnow- Wasser- und Abwasserverband und der Nordwasser GmbH abzustimmen.

Elektrische Energie und Gas

Die Versorgung des Plangebietes mit Strom ist durch Anschluss an das im Ort vorhandene Netz der E.DIS Netz GmbH gewährleistet.

Die Versorgung mit Gas erfolgt über die HanseGas GmbH. Der Anschluss an die Gasversorgung ist möglich.

Das Merkblatt „Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten“ ist bei der Bauausführung zu beachten.

Niederschlagswasser

Das anfallende unverschmutzte Niederschlagswasser ist vorrangig nach Möglichkeit ortsnah (auf dem Grundstück) schadlos und ohne Beeinträchtigung Dritter über die belebte Bodenzone großflächig zu versickern oder zu verwerten, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentliche noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen (§ 55 WHG).

Die Möglichkeiten einer dezentralen Regenwasserbewirtschaftung sind auszunutzen. Somit wird das Wasser dem natürlichen Wasserkreislauf wieder zugeführt. Im Zuge der Erschließungsplanung ist die Grundstücksentwässerung mit zu berücksichtigen.

Telekommunikation

Das Plangebiet ist mit Telekommunikationsanlagen der Telekom Deutschland GmbH ausgestattet. Die Versorgung mit den entsprechenden Dienstleistungen ist grundsätzlich sichergestellt.

Abfallbeseitigung

Anfallende Abfälle sind gemäß Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), einschließlich aller rechtskräftigen Änderungen und den dazugehörigen Rechtsvorschriften, dem Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz für Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Januar 1997 (GVOBl. M-V, S. 43, GS M-V GI. Nr. 2129-1), einschließlich aller rechtskräftigen Änderungen sowie der Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Rostock vom 17. Dezember 2013 zu entsorgen. D.h. die Abfallentsorgung ist ordnungsgemäß und grundstücksbezogen sicherzustellen.

Die Vorschriften der Unfallverhütungsvorschrift UVV - BGUV 70 „Fahrzeuge“ und BGUV 43 Müllbeseitigung, sind einzuhalten.

Baumaßnahmen, die die öffentliche Abfallentsorgung beeinträchtigen, sind 14 Tage vor Baubeginn dem zuständigen Abfallentsorgungsunternehmen schriftlich mitzuteilen und mit diesem abzustimmen.

Die Abfallentsorgung erfolgt nur aus dem öffentlichen Bereich – die neuen Grundstückseigentümer haben ihre Mülltonnen an der Dorfstraße zur Abholung bereit zu stellen, dafür ist ein Müllplatz vorgesehen und als Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festgesetzt. Eine Mülltonne wird höchstens 10 m von der Bereitstellung bis zum Müllwagen von den Müllwerkern ungehindert transportiert. Hausmüll und alle anderen in Haushalten anfallenden Abfälle sowie gewerblicher Siedlungsabfall sind zur Beseitigung nach § 3 Abs. 7 GewAbfV durch das öffentliche Abfallentsorgungssystem des Landkreises entsorgen zu lassen.