6.3. Überbaubare Grundstücksfläche
Die Überbaubare Grundstücksfläche ist in der Planzeichnung mit einer Baugrenze festgesetzt. Die Baugrenze weist einen regulären Abstand von 3 m zur Grenze des Wohngebietes auf, mit Ausnahme der östlichen Wohngrundstücke. Hier befinden sich noch die hinteren Grundstücksflächen des angrenzenden Bebauungsplanes. Im Westen der Erschließungsstraße ist die Baugrenze in einem Abstand von 5 m zur Straßenbegrenzungslinie gesetzt. Hier soll ein ausreichender Abstand baulicher Anlagen in Bezug auf die Straßenbäume eingehalten werden, um spätere Konflikte zu vermeiden.