Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 5 *Wohngebiet Am Berge 2. BA* Lalendorf

Begründung

6.6. Maßnahmen und Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

Der Bebauungsplan setzt im Vorentwurf keine Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft fest. Im weiteren Planverfahren wird eine Umweltprüfung erstellt sowie die Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange gehen ein, sodass Maßnahmen im weiteren Verfahren getroffen werden. Insbesondere der Artenschutzfachbeitrag wird Einfluss auf die Festsetzungen von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen haben.

6.7. Anpflanzen von Bäumen Sträuchern und sonstiger Bepflanzung

Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern

An der westlichen Plangebietsgrenze führt ein Anpflanzgebot in der Breite von 3 m und 5 m entlang. Die Festsetzung dient dem Siedlungsabschluss gegenüber der freien Landschaft und ist analog den Festsetzungen des südlich angrenzenden Wohngebietes fortgeführt. Die Anpflanzung und Pflege der Hecke ist durch die zukünftigen Grundstücksbesitzer vorzunehmen.

Folgende textliche Festsetzung wird dazu aufgenommen:

Die festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstige Bepflanzungen sind mit heimischen standortgerechten Gehölzen aus der Pflanzliste zu bepflanzen, zu pflegen und dauernd zu erhalten. Die Laubbäume oder Obstbäume (je 12 - 14 cm StU) bzw. Baumheister 150/200 cm sollen alle 15 - 20 m gepflanzt werden. Die Sträucher (60 - 100 cm) sind in 2 Reihen bei einer Breite von insgesamt 3 m und in 3 Reihen bei einer Breite von insgesamt 5 m mit einem Abstand von 1,5 m zu pflanzen.

Baumpflanzungen auf den zukünftigen Grundstücken

Um eine Grundbegrünung des Wohngebietes zu gewährleisten, werden Baumpflanzungen auf den Privatgrundstücken festgesetzt:

Auf jedem Grundstück ist je angefangene 600 m² ein standortgerechter heimischer Laubbaum mit einem Stammumfang von 16 - 18 cm oder Obstbaum mit einem Stammumfang von 12 - 14 cm und einer Baumscheibe von mind. 12 m² Größe zu pflanzen und dauernd zu erhalten. Es ist mindestens ein Baum je Grundstück zu pflanzen.

Baumpflanzung Straßenverkehrsfläche

Der Straßenquerschnitt wird ebenfalls von dem südlich angrenzenden Wohnweg übernommen, da die Straße verlängert wird. Es sind Parktaschen vorgesehen, sowie Grünflächen, die mit 8 Baumstandorten den Straßenraum begrünen und Beschatten sollen:

An der Erschließungsstraße sind einseitig mindestens 8 standortgerechte, heimische Laubbäume mit einem Stammumfang von 16 - 18 cm und einer Baumscheibe von mind. 12 m² Größe zu pflanzen, zu pflegen und dauernd zu erhalten. Die Artauswahl ist der Pflanzliste zu entnehmen.

Pflanzliste

Für die anzupflanzenden Bäume im Straßenraum sowie für die Bepflanzung auf den öffentlichen Grünflächen werden standortgerechten heimische Arten in artspezifischen Pflanzabständen empfohlen.

Insbesondere sind zu verwenden:

Bezeichnung

deutsch botanisch

Bäume:

Feldahorn Acer campestre

Bergahorn Acer pseudoplatanus

Purpur-Erle Alnus spaethii

Baumhasel Corylus colurna

Elsbeere Sorbus torminalis

Stieleiche Quercus robur

Zerreiche Quercus cerris

Kleinbäume unter 10 m und Sträucher:

Gemeine Felsenbirne Amelanchier ovalis

Kupfer-Felsenbirne Amelanchier lamarckii

Gewöhnliche Berberitze Berberis vulgaris

Pfaffenhütchen Euonymus europaeus

Gemeine Liguster Ligustrum vulgaris

Rote Heckenkirsche Lonicera xylosteum

Felsenkirsche Prunus mahaleb

Gewöhnliche Traubenkirsche Prunus padus

Johannisbeeren Ribes (Arten und Sorten)

Wildrosen Rosa rugosa/rugotida/pimpinellifolia

Schwarzer Holunder Sambucus nigra

Kornel-Kirsche Cornus mas

Roter Hartriegel Cornus sanguinea

Haselnuss Corylus avellana

Eingriffliger Weißdorn Crataegus monogyna

Zweigriffliger Weißdorn Crataegus laevigata

Pflaumenblättriger Weißdorn Crataegus prunifolia

Echte Mehlbeere Sobus aria

Schwedische Mehlbeere Sorbus intermedia

Elsbeere Sorbus torminalis

Gemeiner Flieder Syringa vulgaris

Wolliger Schneeball Viburnum lantana

6.8. Örtliche Bauvorschriften

Die Gemeinde bestimmt im Rahmen der örtlichen Bauvorschriften einzig die Zulässigkeit der Dächer, da sie dieses bauliche Merkmal als Ortsbildprägend sieht. Neue Wohngebäude sollen sich in den bestehenden Ortscharakter einfügen.

Dächer

Die Hauptdächer sind nur als geneigte Dächer mit einer Dachneigung von 30° - 50° zulässig.

Die Hauptdächer sind als Satteldächer, Walmdächer oder Krüppelwalmdächer auszuführen.

Dächer von Nebenanlagen, Carports und Garagen sind mit anderen Dachformen und -neigungen zulässig.