Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 5 *Wohngebiet Am Berge 2. BA* Lalendorf

Begründung

6.6. Anpflanzen von Bäumen Sträuchern und sonstiger Bepflanzung

Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern

An der westlichen Plangebietsgrenze führt ein Anpflanzgebot in der Breite von 3 m und 5 m entlang. Die Festsetzung dient dem Siedlungsabschluss gegenüber der freien Landschaft und ist analog den Festsetzungen des südlich angrenzenden Wohngebietes fortgeführt. Die Anpflanzung und Pflege der Hecke ist durch die zukünftigen Grundstücksbesitzer vorzunehmen.

Folgende textliche Festsetzung wird dazu aufgenommen:

Die festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstige Bepflanzungen sind mit heimischen standortgerechten Gehölzen aus der Pflanzliste zu bepflanzen, zu pflegen und dauernd zu erhalten. Die Laubbäume oder Obstbäume (je 12 - 14 cm StU) bzw. Baumheister 150/200 cm sollen alle 15 - 20 m gepflanzt werden. Die Sträucher (60 - 100 cm) sind in 2 Reihen bei einer Breite von insgesamt 3 m und in 3 Reihen bei einer Breite von insgesamt 5 m mit einem Abstand von 1,5 m zu pflanzen.

Baumpflanzungen auf den zukünftigen Grundstücken

Um eine Grundbegrünung des Wohngebietes zu gewährleisten, werden Baumpflanzungen auf den Privatgrundstücken festgesetzt:

Auf jedem Grundstück ist je angefangene 600 m² ein standortgerechter heimischer Laubbaum mit einem Stammumfang von 16 - 18 cm oder Obstbaum mit einem Stammumfang von 12 - 14 cm und einer Baumscheibe von mind. 12 m² Größe zu pflanzen und dauernd zu erhalten. Es ist mindestens ein Baum je Grundstück zu pflanzen.

Baumpflanzung Straßenverkehrsfläche

Der Straßenquerschnitt wird ebenfalls von dem südlich angrenzenden Wohnweg übernommen, da die Straße verlängert wird. Es sind Parktaschen vorgesehen, sowie Grünflächen, die mit 8 Baumstandorten den Straßenraum begrünen und Beschatten sollen:

An der Erschließungsstraße sind einseitig mindestens 8 standortgerechte, heimische Laubbäume mit einem Stammumfang von 16 - 18 cm und einer Baumscheibe von mind. 12 m² Größe zu pflanzen, zu pflegen und dauernd zu erhalten. Die Artauswahl ist der Pflanzliste zu entnehmen.

Pflanzliste

Für die anzupflanzenden Bäume im Straßenraum sowie für die Bepflanzung auf den öffentlichen Grünflächen werden standortgerechten heimische Arten in artspezifischen Pflanzabständen empfohlen.

Insbesondere sind zu verwenden:

Bezeichnung

deutsch botanisch

Bäume:

Feldahorn Acer campestre

Bergahorn Acer pseudoplatanus

Purpur-Erle Alnus spaethii

Baumhasel Corylus colurna

Elsbeere Sorbus torminalis

Stieleiche Quercus robur

Zerreiche Quercus cerris

Kleinbäume unter 10 m und Sträucher:

Gemeine Felsenbirne Amelanchier ovalis

Kupfer-Felsenbirne Amelanchier lamarckii

Gewöhnliche Berberitze Berberis vulgaris

Pfaffenhütchen Euonymus europaeus

Gemeine Liguster Ligustrum vulgaris

Rote Heckenkirsche Lonicera xylosteum

Felsenkirsche Prunus mahaleb

Gewöhnliche Traubenkirsche Prunus padus

Johannisbeeren Ribes (Arten und Sorten)

Wildrosen Rosa rugosa/rugotida/pimpinellifolia

Schwarzer Holunder Sambucus nigra

Kornel-Kirsche Cornus mas

Roter Hartriegel Cornus sanguinea

Haselnuss Corylus avellana

Eingriffliger Weißdorn Crataegus monogyna

Zweigriffliger Weißdorn Crataegus laevigata

Pflaumenblättriger Weißdorn Crataegus prunifolia

Echte Mehlbeere Sobus aria

Schwedische Mehlbeere Sorbus intermedia

Elsbeere Sorbus torminalis

Gemeiner Flieder Syringa vulgaris

Wolliger Schneeball Viburnum lantana

6.7. Flächen für die Wasserwirtschaft und die Regelung des Wasserabflusses

Die Niederschlagswasserbewirtschaftung im Plangebiet „Wohngebiet am Berge, 2.BA“ erfolgt dezentral, da die Böden im Plangebiet nicht versickerungsfähig sind.

Das auf den Wohngrundstücken und Straßenverkehrsflächen anfallende Niederschlagswasser wird über eine Regenwasserkanalisation in eine bestehende, temporär wasserführende Senke eingeleitet. Diese Senke, derzeit stark verbuscht mit Weiden, Brombeeren und Brennnesseln, wird als naturnahes Regenrückhaltebecken hergerichtet. Ziel ist die Rückhaltung, Zwischenspeicherung und kontrollierte Ableitung des Niederschlagswassers.

Die Festsetzung als Regenrückhaltebecken erfolgt unter Berücksichtigung der bestehenden naturnahen Strukturen. Die Fläche weist bereits Biotopqualität auf, deren Erhalt und Entwicklung im Rahmen der Planung ausdrücklich angestrebt wird.

Das Regenrückhaltebecken übernimmt eine zentrale Funktion in der Niederschlagswasserbehandlung. Es dient der hydraulischen Entlastung und der stofflichen Vorreinigung des Regenwassers vor der Einleitung in den Graben 09:05:12 und damit in den berichtspflichtigen Wasserkörper WANE-1600 (Lößnitz) sowie den Warinsee (1900900). Die Einleitung erfolgt über einen geregelten Überlauf.

Im Zuge der konkreten Erschließungsplanung erfolgen die technische Detailausarbeitung und Bemessung sowie die Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde und den LAW Lalendorf, dabei ist eine wasserrechtliche Genehmigung zu beantragen.

Es wird folgende Festsetzung getroffen:

Die festgesetzte Fläche dient der Rückhaltung und kontrollierten Ableitung von Niederschlagswasser im Sinne der wasserwirtschaftlichen Erfordernisse.

Zur Sicherung und Entwicklung der vorhandenen naturnahen Strukturen ist das Regenrückhaltebecken landschaftsverträglich und ökologisch wirksam zu gestalten. Die vorhandene Vegetation und Biotopstrukturen sind möglichst zu erhalten und zu fördern.

Eine extensive Pflege ist vorzusehen, um Lebensräume für standorttypische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Eingriffe in die Fläche sind auf das technisch notwendige Maß zu beschränken.

Die Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde und dem zuständigen Wasser- und Abwasserzweckverband (LAW Lalendorf) erfolgt im Zuge der konkreten Erschließungsplanung.

Folgender Hinweis wird ergänzend auf die Satzung aufgenommen:

Die geplante Regenrückhaltung erfolgt unter Berücksichtigung wasserwirtschaftlicher Anforderungen. Für die Einleitung von Niederschlagswasser ist eine gesonderte wasserrechtliche Genehmigung erforderlich, die im Rahmen der Ausführungsplanung bei der zuständigen Wasserbehörde zu beantragen ist.

6.8. Immissionsschutz

Für den Bebauungsplan Nr. 5 „Wohngebiet am Berge, 2. Bauabschnitt“ wurde eine umfassende schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Ziel war die Beurteilung der auf das Plangebiet einwirkenden Geräuschimmissionen, insbesondere durch den Straßenverkehr, den Schienenverkehr und den Gewerbelärm der nördlich angrenzenden Betriebsflächen. Die Schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der von passiven Schallschutzmaßnahmen die Realisierung eines allgemeinen Wohngebietes städtebaulich und immissionsschutzfachlich möglich ist. Die schalltechnischen Anforderungen können eingehalten werden, insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse.

passive Schallschutzmaßnahmen

In der Planzeichnung sind sowohl Lärmpegelbereiche als auch eine Umgrenzung für immissionsbedingte Festsetzungen dargestellt.

Die Lärmpegelbereiche beruhen ausschließlich auf den Verkehrslärmimmissionen (Straße und Schiene) und dienen der Festlegung der erforderlichen passiven Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109.

Zusätzlich ist eine Umgrenzung Vorkehrungen zum Schutz von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich, da im Plangebiet im Nachtzeitraum Gewerbelärm aus nördlicher Richtung auftritt, der rechtlich nicht über Lärmpegelbereiche geregelt werden darf.

Die gesonderte Umgrenzung stellt sicher, dass in diesem Bereich keine Raumöffnungen zur gewerbelärmzugewandten Seite angeordnet werden und somit die Anforderungen der TA Lärm eingehalten werden.

Durch die Kombination beider Darstellungen werden die unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen für Verkehrslärm (DIN 4109) und Gewerbelärm (TA Lärm) berücksichtigt und gleichzeitig gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet.

6.1. Aufenthaltsräume in Wohnungen sind ab dem Lärmpegelbereich III so anzuordnen, dass mindestens ein Fenster zur lärmabgewandten Gebäudeseite ausgerichtet ist. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Außenbauteile einschließlich der Fenster so ausgeführt werden, dass die Schallpegeldifferenzen in den Räumen einen Beurteilungspegel von 30 dB(A) gewährleisten. Die gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R'w,ges berechnen sich gemäß DIN 4109-1:2018-01.

6.2. Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche des Gewerbes sind in dem gekennzeichneten Bereich für Vorkehrungen zum Schutz von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im Nachtzeitraum (22.00 bis 06.00 Uhr) schutzwürdige Räume so anzuordnen, dass keine Raumöffnungen (nicht zu öffnende Fenster sind keine Raumöffnungen) zur maßgeblichen Schallquelle ausgerichtet sind. Die maßgebliche Schallquelle befindet sich in nord-nordwestlicher Richtung.

6.3. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn besondere Fenster mit einem erhöhten Schalldämm-Maß in teilgeöffnetem Zustand (nur ankippbare Fenster) eingebaut werden oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen wie zu öffnende verglaste Vorbauten (z.B. Wintergärten, Loggien und verglaste Balkone), die jedoch nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen und als städtebauliche Schallschutzmaßnahmen fungieren, realisiert werden.

6.4. Für alle Gebäude gilt, dass für die lärmabgewandten Gebäudeseiten der maßgebliche Außenlärmpegel entsprechend Punkt 4.4.5.1 der DIN 4109-2 ohne besonderen Nachweis bei offener Bebauung um 5 dB und bei geschlossener Bebauung oder Innenhöfen um 10 dB vermindert werden kann.

6.5. Wird für konkrete Planvorhaben nachgewiesen, dass sich die Beurteilungspegel für die Fassaden oder Außenwohnbereiche infolge der Eigenabschirmung oder von Abschirmungen durch vorgelagerte Baukörper oder Lärmschutzwände, des Fortfalls maßgeblicher Schallquellen bzw. durch schallmindernde Maßnahmen an den Schallquellen vermindern, dann kann von den Maßnahmen entsprechend abgewichen werden.

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