Das geltende Energiefachrecht legt für die Errichtung von baulichen Anlagen, in denen Raumwärme benötigt wird, hohe Standards bezüglich der Nutzung erneuerbarer Energien fest. So sind die Anforderungen, die das seit dem 01.11.2020 geltende Gebäudeenergiegesetz, das die bisher gültige Energie-Einspar-Verordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG) ersetzt, in der Regel nur durch die anteilige Nutzung von erneuerbaren Energien zu erfüllen. Darüber hinaus ist bei der Errichtung von baulichen Anlagen, ein bestimmter Anteil der erforderlichen Wärme für Heizung und Trinkwarmwasser durch die Nutzung erneuerbarer Energien bereitzustellen.
Eine Festsetzung, die zur Verwendung von erneuerbaren Energien verpflichtet, ist von § 9 Abs.1 BauGB nicht gedeckt. Es fehlt die rechtliche Grundlage, per Festsetzung im Bebauungsplan die Verwendung von erneuerbaren Energien zu erzwingen. Es gibt aber die Möglichkeit, die Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien in einem städtebaulichen Vertrag festzulegen. Die rechtliche Grundlage dafür bietet § 11 Abs.1 Nr.4 BauGB.
Eine eventuelle Installation von Photovoltaik-Anlagen oder Anlagen der Solarthermie auf den Dächern der Bestandsgebäude oder der neuen Gebäude ist mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abzustimmen.