Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 16.So.197 für das Sondergebiet „Küstenmühle“

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.6.6. Erdgasversorgung

Die vorhandenen Nutzungen im Plangebiet sind an die Erdgasversorgung angeschlossen. In der frühzeitigen Behördenbeteiligung wurde um Auskunft über vorhandene Kapazitäten und ob ein Ausbau für die geplanten Nutzungen erforderlich ist, gebeten. Die Stadtwerke Rostock AG schreibt in ihrer Stellungnahme vom 18.06.2019, dass seitens der Hauptabteilung Gas gegen die vorgelegte Form der Bebauungsplanung kein Einwand besteht. Es sind Schutzstreifenbreiten zu berücksichtigen. Auch eine Umverlegung der Gasleitung ist möglich. Die Kosten gehen zu Lasten des Verursachers.

3.6.7. Fernwärme

Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich der Fernwärmesatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock, allerdings gibt es keine betriebsfertige Fernwärmeleitung in erreichbarer Nähe. Ein Ausbau des Fernwärmenetzes im Bereich der Küstenmühle ist nicht absehbar. Damit entfällt sowohl das Anschluss- und Benutzungsrecht als auch der Anschluss- und Benutzungszwang.

3.6.8. Erneuerbare Energien

Das geltende Energiefachrecht legt für die Errichtung von baulichen Anlagen, in denen Raumwärme benötigt wird, hohe Standards bezüglich der Nutzung erneuerbarer Energien fest. So sind die Anforderungen, die das seit dem 01.11.2020 geltende Gebäudeenergiegesetz, das die bisher gültige Energie-Einspar-Verordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG) ersetzt, in der Regel nur durch die anteilige Nutzung von erneuerbaren Energien zu erfüllen. Darüber hinaus ist bei der Errichtung von baulichen Anlagen, ein bestimmter Anteil der erforderlichen Wärme für Heizung und Trinkwarmwasser durch die Nutzung erneuerbarer Energien bereitzustellen.

Eine Festsetzung, die zur Verwendung von erneuerbaren Energien verpflichtet, ist von § 9 Abs.1 BauGB nicht gedeckt. Es fehlt die rechtliche Grundlage, per Festsetzung im Bebauungsplan die Verwendung von erneuerbaren Energien zu erzwingen. Es gibt aber die Möglichkeit, die Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien in einem städtebaulichen Vertrag festzulegen. Die rechtliche Grundlage dafür bietet § 11 Abs.1 Nr.4 BauGB.

Eine eventuelle Installation von Photovoltaik-Anlagen oder Anlagen der Solarthermie auf den Dächern der Bestandsgebäude oder der neuen Gebäude ist mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abzustimmen.