Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 16.So.197 für das Sondergebiet „Küstenmühle“

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.6.9. Anlagen der Telekommunikation

Anlagen der Telekommunikation sind im Plangebiet vorhanden, die bestehenden Nutzungen sind angeschlossen. In der frühzeitigen Behördenbeteiligung wurde um Auskunft über Möglichkeiten der Erweiterung entsprechend der geplanten Nutzungen gebeten.

In der Stellungnahme der Telekom Technik GmbH vom 20.06.2019 heißt es, dass keine grundsätzlichen Einwände oder Bedenken gegen die Planung bestehen. Es wird auf die im Plangebiet liegenden Telekommunikationslinien hingewiesen. Bei Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen ist darauf Rücksicht zu nehmen. Die Kabel/Rohranlage am östlichen Rand des Plangeltungsbereichs ist bereits dinglich gesichert.

Eine Neuverlegung von Telekommunikationslinien ist zurzeit nicht geplant.

3.6.10. Müllentsorgung/ Abfallwirtschaft

Die Lage aller Baugebiete an öffentlichen Verkehrsflächen sichert auch die ordnungsgemäße Müll- und Abfallentsorgung. Für die einzelnen Baugebiete ist in der Erschließungsplanung zu klären, inwiefern Müllfahrzeuge die Grundstücke befahren müssen und wie groß erforderliche Wendeflächen sein müssen.

3.7. Flächen für die Landwirtschaft

Auf der Fläche für die Landwirtschaft im südlichen Teil des Plangeltungsbereichs werden mit der textlichen Festsetzung Nr. 4.1 bauliche Anlagen, die der Landwirtschaft dienen als zulässig festgesetzt.

Textliche Festsetzung:
4.1Auf der festgesetzten Fläche für die Landwirtschaft sind bauliche Anlagen, die der Landwirtschaft dienen (Gewächshäuser, Ställe für Kleintierhaltung) zulässig.

Geplant sind Stallanlagen und Koppeln für Kleintiere wie Ziegen, Schafe, Hühner u.ä. oder auch ein Gewächshaus, um Beschäftigungsmöglichkeiten im Rahmen der integrativen Arbeit zu schaffen. Gleichzeitig ist das als Angebot für Besucher von außerhalb, speziell für Kinder und Jugendliche, gedacht, um Wissen über landwirtschaftliche Produktion, artgerechte Haltung und den richtigen Umgang mit Tieren zu vermitteln.

Um die Intensität der baulichen Nutzung auf der Fläche für die Landwirtschaft zu steuern, wird in der textlichen Festsetzung 4.2 der zulässige Umfang der baulichen Anlagen konkretisiert.

Textliche Festsetzung:
4.2Die maximal zulässige Grundfläche der baulichen Anlagen auf der Fläche für die Landwirtschaft beträgt 1.300 m2. Die Höhe dieser baulichen Anlagen darf 20 m über NHN nicht überschreiten. Die maximal zulässige Gebäudelänge beträgt 50 m.

Bei einer vorhandenen Geländehöhe von 15-16 m über NHN kann die maximale Höhe der baulichen Anlagen 4-5 m betragen.