Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 16.So.197 für das Sondergebiet „Küstenmühle“

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.8. Immissionsschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)

3.8.1. Lärmschutz

Das Plangebiet grenzt im Süden an die Bundesautobahn BAB A19 und im Westen an die Hinrichsdorfer Straße (L22) und ist dementsprechend stark durch Verkehrslärm beeinträchtigt. Außerdem wirken gewerbliche Geräuschquellen außerhalb (z.B. die festgesetzten Gewerbegebiete nördlich und östlich des Plangebietes) sowie innerhalb des Plangebietes auf vorhandene und geplante schutzbedürftige Nutzungen ein.

In der Schallimmissionsprognose6 zum Bebauungsplan sind die im Plangeltungsbereich einwirkenden sowie die vom Plangebiet ausgehenden Geräuschimmissionen ermittelt und bewertet worden. Betrachtet wurden die Verkehrsgeräusche durch den öffentlichen Straßenverkehr (Prognosehorizont 2035) und die Geräusche der umgebenden sowie im Plangebiet befindlichen Gewerbebetriebe. Lärmkonflikte sind durch geeignete Lärmschutzmaßnahmen bzw. entsprechende Festsetzungen zu bewältigen.

Die einzuhaltenden Orientierungswerte (OW) werden der DIN 18005, Teil 1 „Schallschutz im Städtebau entnommen. Für die geplanten Sonstigen Sondergebiete werden die Werte für Mischgebiete angesetzt. Sie liegen tags bei 60 dB(A) und nachts bei 50 bzw. 45 dB(A). Der niedrigere Orientierungswert nachts gilt für Industrie-, Gewerbe-, Sport- und Freizeitlärm sowie für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben. Die Ergebnisse der Schallimmissionsprognose werden getrennt für die jeweilige Lärmart nachfolgend zusammengefasst.

Verkehr

Im Ergebnis von Vorberechnungen (siehe Kap. 2.3 der Schallimmissionsprognose) wurde die Errichtung eines Lärmschutzwalls entlang der Autobahn mit einer Höhe von mind. 20,20 m über NHN am nordwestlichen Ende und über eine Länge von 280 m gleichmäßig ansteigend auf eine Höhe von 22,16 m über NHN am südöstlichen Ende der Wallkrone vorgeschlagen. Mit dem Wall kann der Verkehrslärm so weit abgemindert werden, dass an den Immissionsorten in den Sonstigen Sondergebieten SOGK und SOIW die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 tagsüber eingehalten und nachts nur leicht überschritten werden. Alternativ kann durch eine Lärmschutzwand mit den gleichen Parametern wie der Wall die gleiche abschirmende Wirkung erreicht werden. Die Abschirmung des Plangebiets gegenüber Verkehrslärm durch die Errichtung des Lärmschutzwalls bzw. einer Lärmschutzwand ist unabdingbare Voraussetzung für die Umsetzung der geplanten schutzbedürftigen Nutzungen im Plangeltungsbereich des Bebauungsplans. Für die Ergebnisdarstellung sowie die Ableitung von weiteren Maßnahmen wurde der Lärmschutzwall bei den weiteren Berechnungen der Geräusche durch Verkehr berücksichtigt.

Auf der Grundlage von § 9 Abs.1 Nr. 24 BauGB können Festsetzungen für bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes getroffen werden.

Die Lage des Lärmschutzwalls ist unter Verwendung des Planzeichens 15.6 der Planzeichenverordnung (PlanZVO) im Teil A der Satzung zeichnerisch festgesetzt. Die erforderlichen Parameter des Lärmschutzwalls bzw. einer entsprechenden Lärmschutzwand werden in der textlichen Festsetzung 8.1 konkretisiert.

Zur Abschirmung des Plangebiets gegenüber Verkehrslärm wird folgende textliche Festsetzung im Bebauungsplan getroffen:

Textliche Festsetzung:
8.1
  • Länge: 280 m (Wallkrone)
  • Höhe: mind. 20,20 m über NHN, von Nordwesten nach Südosten über die gesamte Länge gleichmäßig ansteigend auf mind. 22,16 m über NHN
  • Schalldämm-Maß w ≥ 25 dB

Die Lage der Krone des Walls bzw. der Lärmschutzwand ist genau mittig in der festgesetzten Fläche für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen.

Es ist geplant, den jetzt vorhandenen Landschaftswall entlang der Bundesautobahn zum Lärmschutzwall zu erhöhen. Die festgesetzte Mindesthöhe des Walls nimmt Bezug auf die Traufhöhen der Bestandsgebäude bzw. auf die festgesetzten Traufhöhen der neu zu errichtenden Gebäude und stellt sicher, dass der Wall höher ist als die oberste Geschossdecke und damit höher als Aufenthalts- und Übernachtungsräume. Wohnräume im Dachgeschoss sind auf Grund der festgesetzten Oberkante der Gebäude nicht möglich.

Für den zu errichtenden Lärmschutzwall wurde bereits eine Vorplanung vom Büro S.I.G Dr.-Ing. STEFFEN GmbH erarbeitet (Stand 07.09.2018).

Nach Aussage des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr M-V, Abteilung Autobahn, ist das Vorhaben grundsätzlich möglich. Dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V, Abteilung Autobahn, liegt die Vorplanung vor. Im Schreiben vom 06.11.2018 sind eine Reihe von zu berücksichtigenden Punkten bei der weiteren Planung des Walls genannt. Besonders wichtig ist dabei die Klärung der Ableitung von Oberflächenwasser. Es darf kein zusätzliches Oberflächenwasser in Anlagen der Autobahn geleitet werden. Auch in der Stellungnahme zum Vorentwurf weist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr darauf hin, dass Wasser, geklärt oder ungeklärt, dem Straßenkörper weder zufließen können noch zugeleitet werden darf. Deshalb schlägt das Landesamt eine Bauweise mit Rigolen auf der der Autobahn zugewandten Seite vor. Der Einsatz von Rigolen lässt eine geregelte Ableitung des Oberflächenwassers durch entsprechende Anlagen in der Gründung zu.

In der weiteren Planung sind die bauliche Lösung und die Art der Herstellung des Dammes näher zu erläutern. Es ist auch zu klären, wie sich spätere Pflegemaßnahmen gestalten, z.B., wo eventuelles Mähgut verbleibt und wer für die Pflegemaßnahmen zuständig ist. Die Details dazu werden im Rahmen der Ausführungsplanung des Lärmschutzwalls mit dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr abgestimmt.

Mit der Errichtung des Lärmschutzwalls können an den schutzbedürftigen Nutzungen die verkehrsinduzierten Beurteilungspegel deutlich reduziert werden. Unter Berücksichtigung des Lärmschutzwalls werden für die verkehrsinduzierten Beurteilungspegel (PLAN-Zustand) im Untersuchungsgebiet im Beurteilungszeitraum Tag Werte zwischen 51 dB(A) und 60 dB(A) und im Beurteilungszeitraum Nacht Werte zwischen 47 dB(A) und 54 dB(A) berechnet. Die Orientierungswerte der DIN 18005-1 liegen bei 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) bei Nacht. Sie werden am Tag stets eingehalten und in der Nacht im südwestlichen Plangebiet um maximal 4 dB(A) überschritten.

Im Rahmen des Planvorhabens sollen die Unterkünfte/Wohnnutzungen teilweise in das Baufeld B verlagert werden. An diesen Gebäuden wird der nächtliche Orientierungswert maximal um 2 dB(A) überschritten.

Maßnahmen der Konfliktbewältigung

Primäres Ziel ist der aktive Schutz gegenüber Verkehrslärm. Diesem wird der Bebauungsplan mit der Festsetzung zur Errichtung eines Lärmschutzwalls bzw. einer Lärmschutzwand gerecht. Die verbleibenden Überschreitungen werden als zumutbar bewertet. Gesunde Wohnverhältnisse sind bei Einhaltung der allgemeinen Anforderungen an die Schalldämmung von Außenbauteilen entsprechend der dargestellten maßgeblichen Außenlärmpegel (siehe nachfolgende Ausführungen und durch die textlichen Festsetzungen 8.2 bis 8.4 im Bebauungsplan) gewährleistet.

Gewerbe

Neben der Verkehrslärmbelastung wurden auch Geräusche durch gewerbliche Anlagen, die sich sowohl innerhalb des Plangebietes befinden bzw. geplant sind als auch in der Umgebung des Plangebietes vorhanden oder prinzipiell zulässig sind, ermittelt und bewertet.

Für die Beurteilungspegel der Gesamtbelastung werden für den PLAN-Zustand im Beurteilungszeitraum Tag Werte zwischen 47 dB(A) und 61 dB(A) und im Beurteilungszeitraum Nacht Werte zwischen 39 dB(A) und 48 dB(A) berechnet.

Die gebietsspezifischen Orientierungswerte für Sondergebiete (Orientierungswerte gemäß Mischgebiet) werden im Beurteilungszeitraum Tag überwiegend eingehalten bzw. unterschritten. An der südlichen Fassade des Gebäudes 3 wurde eine Überschreitung in Höhe von 1 dB(A) im Beurteilungszeitraum Tag ermittelt.

Im Beurteilungszeitraum Nacht werden die Orientierungswerte zum Teil eingehalten bzw. unterschritten. Überschreitungen des Orientierungswertes Nacht wurden an den Baufeldern B und C im SOGK sowie an den Bestandsgebäuden Nr. 4 und Nr. 5 im SOIW ermittelt. Die höchsten Belastungen mit Überschreitungen von maximal 3 dB(A) sind am Gebäude C zu verzeichnen.

Im SOIW wurden an einzelnen Immissionsorten Überschreitungen des Orientierungswertes Nacht von 1 dB(A) bzw. 2 dB(A) ermittelt.

Emissionsbestimmend sind hierbei verhaltensbedingte Geräusche durch Gäste der Küstenmühle auf der Außenterrasse und auf dem Weg zum Parkplatz (Zusatzbelastung) sowie Geräuschimmissionen aus den östlich gelegenen Gewerbebetrieben im Bebauungsplan Nr.3 der Gemeinde Bentwisch Gewerbegebiet westlich der Goorstorfer Straße (Vorbelastung).

Das innerhalb des Plangeltungsbereichs festgesetzte Gewerbegebiet wird als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt. Auf Grund der Nähe zu Übernachtungsräumen in den Sondergebieten SOGK und SOIW wird das Gewerbegebiet insofern eingeschränkt, dass nur nicht wesentlich störende Betriebe zulässig sind. Orientierend kann nachts von zulässigen Geräuschemissionen von 47 dB(A)/m2 ausgegangen werden.

Gewerbe - Spitzenpegel

Die Spitzenpegel werden für die untersuchten Betriebsabläufe vor allem durch betriebseigene Transport- sowie Verladeprozesse, die in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr stattfinden, bestimmt. Die für den gesamten Vorhabenstandort nach der geplanten Änderung ermittelten Spitzenpegel liegen an den maßgeblichen Immissionsorten im Tagzeitraum unter den maximal zulässigen Spitzenpegeln gemäß der TA Lärm7.

Im Nachtzeitraum ergeben sich im PLAN-Zustand Überschreitungen der zulässigen Spitzenpegel von bis zu 10 dB(A) für die Übernachtungsräume in Baufeld C. Diese resultieren aus Kommunikationsgeräuschen (laut sprechen, rufen, lachen etc.) von Veranstaltungsgästen auf dem Weg zum Parkplatz.

Maßnahmen der Konfliktbewältigung

Aus dem Vergleich der Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung geht hervor, dass im SOGK die Fassaden mit den höchsten Überschreitungen des Orientierungswertes Nacht durch die Immissionen aus dem östlich gelegenen Gewerbegebiet westlich der Goorstorfer Straße (Vorbelastung) und durch die Kommunikationsgeräusche der Gäste (Zusatzbelastung) gleichermaßen hervorgerufen werden. Mit Ausnahme eines Immissionsortes unterschreiten die Beurteilungspegel der Zusatzbelastung bzw. der Vorbelastung separat betrachtet jeweils den nächtlichen Orientierungswert. Die Überschreitungen des Orientierungswertes ergeben sich in der summarischen Betrachtung = Gesamtbelastung.

Für die zulässigen gewerblichen Nutzungen im innerhalb des Plangeltungsbereichs festgesetzten Gewerbegebiet ergeben sich Einschränkungen hinsichtlich der nächtlichen Nutzungen. Auf Grund der Nähe zu Übernachtungsräumen in den Sondergebieten SOGK und SOIW wird das Gewerbegebiet insofern eingeschränkt, dass nachts die in uneingeschränkten Gewerbegebieten erlaubten Geräuschemissionen von 60 dB(A) hier nicht zulässig sind.

Das in einer Entfernung von ca. 500 m östlich liegende Gewerbegebiet im Plangeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3 der Gemeinde Bentwisch Gewerbegebiet westlich der Goorstorfer Straße weist z.T. Gewerbeflächen mit festgesetzten flächenbezogenen Schallleistungspegeln und z.T. unkontingentierte Gewerbeflächen aus. Gemäß der DIN 18005 wurden für die unkontingentierten Gewerbeflächen flächenbezogene Schallleistungspegel von 60 dB(A) tags und nachts in Ansatz gebracht. Somit werden in der Schallimmissionsprognose die maximal anzunehmenden Emissionswerte zugrunde gelegt. Das Gewerbegebiet im Plangeltungsbereich des Bebauungsplans Nr.3 der Gemeinde Bentwisch ist fast vollständig besiedelt, eine Nachtnutzung findet derzeit überwiegend nicht statt. Die derzeitige Nutzung nutzt insbesondere die für die Nacht angenommenen flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A) nicht aus. Unter der Berücksichtigung der derzeitig bestehenden Nutzungen im Gewerbegebiet westlich der Goorstorfer Straße ist eine Überschreitung der Orientierungswerte im SOGK nicht zu erwarten.

Die geplanten schutzbedürftigen Nutzungen rücken an das bestehende Gewerbegebiet westlich der Goorstorfer Straße heran. Einschränkungen für das Gewerbebiet sind auszuschließen. Aus den Überschreitungen der nächtlichen Orientierungswerte für die Übernachtungsräume im Baufeld C ergeben sich keine Einschränkungen für die im Umfeld liegenden Gewerbegebiete, auch nicht für die im Landkreis Rostock liegenden. Mit den unkontingentierten Flächen im Bebauungsplan Nr.3 der Gemeinde Bentwisch Gewerbegebiet westlich der Goorstorfer Straße wurden Gewerbegebiete ausgewiesen, auf denen auch weiterhin uneingeschränktes Gewerbe möglich ist.

Aus dem Vergleich der Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung geht hervor, dass im SOIW die Fassaden mit den höchsten Überschreitungen des Orientierungswertes Nacht durch die Immissionen aus dem westlich gelegenen Rangierbahnhof (Vorbelastung) und durch die Kommunikationsgeräusche der Gäste (Zusatzbelastung) gleichermaßen hervorgerufen werden. Die Beurteilungspegel der Zusatzbelastung bzw. der Vorbelastung separat betrachtet unterschreiten jeweils den nächtlichen Orientierungswert. Die Überschreitungen des Orientierungswertes ergeben sich in der summarischen Betrachtung = Gesamtbelastung.

Westlich des Plangebietes in einer Entfernung von ca. 1.000 m befindet sich ein Rangierbahnhof. Für die Fläche besteht keine planungsrechtliche Festsetzung von Emissionskontingenten. Die Fläche des Rangierbahnhofes wurde mit flächenbezogenen Schallleistungspegel von 58 dB(A) tags und nachts in Ansatz gebracht. Somit werden in der Schallimmissionsprognose sehr konservative Emissionswerte zugrunde gelegt. Unter der Berücksichtigung der derzeitig bestehenden Nutzungen ist eine Überschreitung der Orientierungswerte im SOIW nicht zu erwarten.

Die geplanten schutzbedürftigen Nutzungen rücken an den bestehenden Rangierbahnhof heran. Einschränkungen sind auszuschließen. Aus den Überschreitungen der nächtlichen Orientierungswerte für die Übernachtungsräume in Baufeld B sowie Gebäude 4 ergeben sich keine weiteren Einschränkungen für den Rangierbahnhof. Dieser ist hier weiterhin möglich.

Weitere emissionsbestimmende Quellen sind die Kommunikationsgeräusche der Gäste auf der Außenterrasse sowie auf dem Weg zum Parkplatz. Aus der Schallimmissionsprognose wird geschlossen, dass Veranstaltungen und Beherbergungsbetrieb in der Regel im Zusammenhang stehen, d.h., dass die Beherbergungsgäste auch Teilnehmer der stattfindenden Feiern sein werden. Damit handelt es sich bei den einwirkenden Immissionen inkl. Spitzenpegel um Eigenverlärmung. Durch organisatorische Maßnahmen kann dafür gesorgt werden, die nächtlichen Geräuschbelastungen zu begrenzen. Zu den organisatorischen Maßnahmen zählen z.B.

  • Orientierung der Aufenthaltsbereiche im Freien für die Zeit nach 22 Uhr auf der dem Hof abgewandten Seite
  • Hinweise des Veranstalters an die Gäste
  • Beschilderung

In Gebäude 3 sowie Baufeld D sind keine Wohnnutzungen geplant. Aufgrund hoher Geräuschbeeinträchtigungen durch den Betrieb der Küstenmühle werden hier Wohn- und Übernachtungsräume bzw. öffenbare Fenster in Richtung Lärmquelle per textlicher Festsetzung ausgeschlossen:

Textliche Festsetzung:
8.4 Im SOGK, Gebäude 3 sind Wohn- und Übernachtungsräume unzulässig. Im SOGK, Baufeld D sind Wohn- und Übernachtungsräume mit öffenbaren Fenstern und Türen an der Westfassade unzulässig.

Auf Grundlage der vorstehenden Ausführungen werden im Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung verbleibende Überschreitungen der Orientierungswerte als zumutbar beurteilt.

Anforderungen an die Schalldämmung von Außenbauteilen

Unabhängig von den vorgenannten immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen muss im Plangebiet Folgendes sichergestellt werden:

Der bei geschlossenen Fenstern und hinreichend schallgedämmten Außenbauteilen in den zu schützenden Raum eindringende Schall ist so weit zu mindern, dass in Räumen, die zum ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, ein Innenraumpegel von tags ≤ 40 dB(A) und in der Nacht von ≤ 30 dB(A) gewährleistet ist. Zur Ermittlung der erforderlichen Schalldämmung von Außenbauteilen wird ein maßgeblicher Außenlärmpegel als Summenpegel aus den verschiedenen Lärmquellen (hier: Verkehrs- und Gewerbelärm) zugrunde gelegt. Auf dieser Grundlage kann gemäß DIN 4109:2018-01 das erforderliche resultierende bewertete Schalldämm-Maß (erf. R´w,res) für die Außenfassade der zu schützenden Räume in Abhängigkeit der Schutzbedürftigkeit und Raumart bestimmt werden.

Der maßgebliche Außenlärmpegel ergibt sich aus dem ermittelten Tagesbeurteilungspegel, wobei zu diesem 3 dB(A) zu addieren sind. Beträgt die Differenz der Beurteilungspegel zwischen Tag und Nacht weniger als 10 dB, so ergibt sich der maßgebliche Außenlärmpegel zum Schutz des Nachtschlafes aus einem um 3 dB erhöhten Beurteilungspegel für die Nacht und einem Zuschlag von 10 dB.

Zur Sicherung der Anforderungen an die Schalldämmung von Außenbauteilen sind die maßgeblichen Außenlärmpegel Tag und Nacht (siehe Beikarte zum Teil B der Satzung, Abb.1 und 2) aus der Schallimmissionsprognose in den Bebauungsplan übernommen worden. Der maßgebliche Außenlärmpegel Nacht ist ausschließlich für Übernachtungsräume anzuwenden, an deren Fassade der maßgebliche Außenlärmpegel Nacht den maßgeblichen Außenlärmpegel Tag übersteigt. Für alle anderen schutzbedürftigen Räume ist der maßgebliche Außenlärmpegel Tag anzuwenden.

Auf Grundlage von § 9 Abs.1 Nr.24 BauGB wird festgesetzt, dass für die Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen Folgendes gilt:

Textliche Festsetzung:
8.2
  • bei offener Bebauung um 5 dB(A)
  • bei geschlossener Bebauung bzw. Innenhöfen um 10 dB(A)

gemindert werden.

Die DIN 4109-1:2018-01 Schallschutz im Hochbau - Teil 1 Mindestanforderungen kann im Amt für Umwelt- und Klimaschutz der Hanse- und Universitätsstadt Rostock eingesehen werden. Diese Information wird in Hinweis C der Satzung gegeben.

An den Fassaden mit einem Beurteilungspegel von mehr als 50 dB(A) in der Nacht ist ein ruhiger und somit gesunder Nachtschlaf nur bei geschlossenen Fenstern oder Türen gewährleistet. Daher muss die Frischluftzufuhr in den betroffenen Übernachtungsräumen mit schallgedämmten Lüftungseinrichtungen sichergestellt werden. Sofern eine ausreichende Raumbelüftung bereits durch andere Maßnahmen (z.B. hinterlüftete schalldämpfende Vorbauten) sichergestellt ist, kann von Lüftungsanlagen abgesehen werden. Der in der Beikarte, Abb.2 (Außenlärmpegel Nacht) maßgebliche Außenlärmpegel von 63 dB(A) entspricht hier einem Beurteilungspegel von 50 dB(A).

In den Bebauungsplan ist hierzu folgende textliche Festsetzung aufgenommen worden:

Textliche Festsetzung:
8.3Übernachtungsräume mit Fenstern ausschließlich an Fassaden mit einem nächtlichen Beurteilungspegel von ≥ 50 dB(A) [dies entspricht einem maßgeblichen Außenlärmpegel von ≥ 63 dB(A), vgl. Abb.2 der Beikarte zum Teil B] sind mit aktiven schallgedämmten Lüftungseinrichtungen auszustatten, sofern eine ausreichende Raumbelüftung nicht bereits durch andere Maßnahmen (wie hinterlüftete schalldämpfende Vorbauten o.ä.) sichergestellt ist. Die Lüftungseinrichtungen sind so auszulegen, dass die erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maße der Außenbauteile gemäß textlicher Festsetzung 8.2 eingehalten werden und eine ausreichende Raumbelüftung bei geschlossenen Fenstern gewährleistet ist.

Aus Abbildung 2 der Beikarte zum Teil B der Satzung ergibt sich, dass ohne Berücksichtigung der geplanten Gebäude alle Übernachtungsräume betroffen sind.

Durch einen später errichteten Baukörper oder eine veränderte Emissionssituation kann sich die Geräuschbelastung im Plangebiet verändern. Für mögliche Abweichungen von den textlichen Festsetzungen 8.2 und 8.3 wird folgende Festsetzung getroffen:

Textliche Festsetzung:
8.5Wird durch ergänzende Schalluntersuchungen für konkrete Planvorhaben nachgewiesen, dass sich der maßgebliche Außenlärmpegel z.B. infolge der Abschirmung durch vorgelagerte Baukörper, oder andere Maßnahmen vermindert, kann von den Festsetzungen Nr. 8.2 und 8.3 abgewichen werden.

Auswirkung auf die Umgebung

Der anlagenbezogene Verkehr am Vorhabenstandort hat verglichen mit dem Fahrzeugverkehr auf den angrenzenden Straßen nur eine sehr geringe Stärke und wird somit aus gutachterlicher Sicht als nicht relevant eingeschätzt. Die Geräuschemissionen durch den anlagenbezogenen Verkehr werden im Rahmen der gewerblichen Immissionen mitberücksichtigt.

Die gewerblichen Anlagen, die innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 16.SO.197 zulässig sind, haben auch außerhalb des Plangebietes einen Einwirkungsbereich im Sinne von Nr. 2.2 der TA Lärm. Die Schallimmissionsprognose zeigt, dass sich im Einwirkungsbereich in den Beurteilungszeiträumen Tag sowie Nacht keine Immissionsorte befinden. Somit sind Geräuschbeeinträchtigungen der Umgebung, die sich aus den geplanten Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans 16.SO.197 ergeben, ausgeschlossen.

3.8.2. Elektrische und magnetische Felder

Das Plangebiet wird im Norden von einer Hochspannungsleitung (380 kV, Rostock-Bentwisch 545/546 von Mast 8-10) überquert. Der Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz Transmission GmbH teilt in seiner Stellungnahme vom 21.06.2019 mit, dass beidseitig der Trassenachse in einem Abstand von 50 m ein Freileitungsbereich zu beachten ist. Innerhalb des Freileitungsbereichs befindet sich der Freileitungsschutzstreifen von 35,50 m beidseitig der Trassenachse, in welchem ein beschränktes Bau- und Einwirkungsverbot mit Nutzungs- und Höhenbeschränkungen für Dritte besteht.

Für den Freileitungsschutzstreifen ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Leitungsrecht in Abt. II, Lasten und Beschränkungen) im Grundbuch eingetragen. Entsprechend dieser Dienstbarkeit dürfen u.a. keine baulichen oder sonstigen Anlagen im Freileitungsschutzstreifen errichtet werden, die den ordnungsgemäßen Bestand und Betrieb der Hochspannungsfreileitung beeinträchtigen oder gefährden.

Es wurde folgender Hinweis in den Teil B der Satzung aufgenommen:

BFür jegliche Nutzungsänderungen (auch temporär) im Freileitungsschutzstreifen und bei Bau- und Pflanzmaßnahmen mit einer Arbeits-, Bau-, bzw. Endwuchshöhe von mehr als 14 m über Erdoberkante, ist die Zustimmung des Leitungsbetreibers beim Regionalzentrum Nord, Rostocker Chaussee 18, 18273 Güstrow einzuholen. Konkrete Planungsunterlagen, z.B. über Standorte und Höhe einer vorgesehenen baulichen Veränderung, Bepflanzung etc. sind möglichst frühzeitig der 50Hertz Transmission GmbH zur Kenntnis zu geben, um die Voraussetzungen zum Erteilen einer Zustimmung gemeinsam klären zu können.

Der Transport elektrischer Energie ist mit elektrischen und magnetischen Feldern verbunden. Die höchsten Felder treten unmittelbar in Leitungsnähe auf und nehmen mit wachsender Entfernung ab. Das Bundesimmissionsschutzgesetz nennt in § 3 (2,3) u.a. Strahlenimmission als mögliche schädliche Umwelteinwirkung. In der 26. BImSchV8 werden der Schutz und die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder weiter konkretisiert. Im Einwirkungsbereich der Anlagen sind für Orte, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, Grenzwerte der elektrischen Feldstärke und der magnetischen Flussdichte festgelegt. Um diese Grenzwerte einzuhalten, haben bauliche Anlagen in Abhängigkeit von ihrer Nutzung einen entsprechend großen Abstand zur Hochspannungsleitung einzuhalten.

Die Hans- und Universitätsstadt Rostock verfügt über ein Umweltqualitätszielkonzept, das die Bürgerschaft 2005 beschlossen hat. Entsprechend den Leitlinien des Umweltqualitätszielkonzepts der Hansestadt Rostock ist die Belastung der Rostocker Bevölkerung durch elektromagnetische Felder zu minimieren, sie soll deutlich unter den Grenzwerten der 26. BImSchV3 liegen. Dazu werden zur Vorsorge und zum Schutz Mindestabstände zu den Emittenten vorgeschlagen. Wohnungen sowie Aufenthaltsbereiche von besonders empfindlichen Personen (KITA, Schule, Krankenhäuser) sollen mindestens einen Schrägabstand von 25 m zum nächstgelegenen Freileiter aufweisen, um die angestrebte deutliche Unterschreitung der Feldstärkegrenzwerte sicherzustellen. In der Stellungnahme der 50Hertz Transmission GmbH wird ein waagerechter Abstand von 20 zum ruhenden äußeren Leiterseil empfohlen.

Alternativ kann der Abstand auch unterschritten werden, wenn in einem Gutachten im Rahmen der Baugenehmigungsplanung nachgewiesen wird, dass in Aufenthaltsräumen die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden.

Um im Gewerbegebiet (GEe) dem zu entsprechen wurde auf Grundlage von § 9 Abs.1 Nr. 24 BauGB folgende textliche Festsetzung formuliert:

Textliche Festsetzung:
8.6Im eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sind Räume, in denen sich Menschen regelmäßig über einen längeren Zeitraum aufhalten, so zu planen, dass sie einen waagerechten Abstand von mind. 20 m zum ruhenden äußeren Leiterseil der Hochspannungsanlage haben. Alternativ kann der Abstand auch unterschritten werden, wenn in einem Gutachten nachgewiesen wird, dass in den Aufenthaltsbereichen die Grenzwerte der 26. BImSchV (26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) eingehalten werden.