Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 16.So.197 für das Sondergebiet „Küstenmühle“

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.10.2. Artenschutz

Brutvögel und Fledermäuse

Im Ergebnis von Erfassung und Potenzialabschätzung ist für die vorkommenden Brutvogelarten und Fledermäuse eine Bauzeitenbeschränkung zu realisieren und das Brachliegen der Bauflächen über einen Zeitraum von mehr als 14 Tagen innerhalb der Brutperiode vom 01. April bis 31. Juli ist zu vermeiden (VAFB1).

Für die Beleuchtung im Plangebiet ist ein fledermausfreundliches Lichtmanagement umzusetzen (VAFB2). Bei der Herstellung der Außenbeleuchtungsanlagen sind zum Schutz der Insekten und Fledermäuse nur energieeffiziente, umweltverträgliche Lichtquellen wie LED-Lampen ohne Blauanteil und mit amberfarbenem Licht (< 2.700 K) zurückzugreifen. Die Beleuchtung muss nach unten gerichtet sein.

Textliche Festsetzungen:
5.1VAFB1 Gehölzfällungen und Gebäuderückbau oder –erneuerung dürfen nur im Zeitraum zwischen dem 01. Oktober und dem 28. Februar des Folgejahres begonnen werden. Gebäudeabbruch und Gehölzfällung von Bäumen mit Stammdurchmesser > 20 cm sind mit Besatzkontrolle durch geeignetes nachweislich qualifiziertes Fachpersonal durchzuführen. Die Maßnahme ist durch ein qualifiziertes Fachbüro zu dokumentieren.
5.2VAFB2 Für die Beleuchtung im Außenbereich sind abgeschirmte Leuchten mit kurzen Masten einzusetzen. Für die Leuchtmittel sind LED-Lampen ohne Blauanteil und mit amberfarbenem Licht (Farbtemperatur unter 2700 Kelvin) zu verwenden. Keine Beleuchtung im Bereich der Einflugöffnungen zu den Quartierbereichen. Grundsätzlich ist eine angepasste Beleuchtung anzuwenden: d.h. funktionsbezogene Beleuchtung: Vermeidung einer Dauerbeleuchtung durch z.B. Einsatz von korrekt ausgerichteten Bewegungsmeldern sowie punktuell ausgerichtete Beleuchtung und Vermeidung einer horizontalen Lichtstreuung in die angrenzenden Gehölzstrukturen durch eine Überschirmung des Leuchtmittels und möglichst geringer Höhe der Beleuchtung.

Im Rahmen der Kartierungen konnte im Plangebiet das Vorkommen eines Turmfalken und auch ein Turmfalkennest auf einem Strommast beobachtet werden. Ein Bruterfolg konnte nicht nachgewiesen werden. Der Standort des Nestes ist pessimal, weil das Gelege leichte Beute von Prädatoren werden kann. Eine Beeinträchtigung des Turmfalken durch die Umsetzung der im Plangebiet zulässigen baulichen Nutzungen ist nicht zu erwarten. Trotzdem wird die Anbringung eines Turmfalkennistkastens an der Mühle festgesetzt, um einen besseren Brutplatz zu anzubieten.

Textliche Festsetzungen:
5.6AAFB1 An der Mühle innerhalb des Plangebiets ist eine Nisthilfe für einen Turmfalken anzubringen. Der Kasten ist nach Südosten oder Osten zu orientieren und in ausreichender Höhe so anzubringen, dass ein freier Anflug gewährleistet ist.

vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen

Für Brutvögel und Fledermäuse sind vor Baubeginn eingriffsnahe Nist- und Spaltenkästen anzubringen. Um den Verlust nachgewiesener Sommerquartiere der Zwergfledermaus im abzubrechenden Gebäudebestand sowie den Verlust vorhandener Niststätten von Haussperling und Hausrotschwanz auszugleichen, werden vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen: continuous ecological functionality-measures) festgesetzt.

5.7CEFAFB1 Am verbleibenden Gebäudebestand in den beiden Sonstigen Sondergebieten sind vor Abbruch baulicher Anlagen sechs Fledermausspaltenquartiere mit Orientierung nach Süden und teilweise nach Osten in einer Höhe von mindestens 3 m so anzubringen, dass ein freier Anflug gewährleistet wird. Die Größe der Quartiere ist vorab zu überprüfen und ggf. die Anzahl der Ersatzquartiere zu ergänzen. Der weitere Ausgleich eines Quartiers hat im Verhältnis 1:3 mit für den Ausgleich der Art entsprechend geeigneten Ersatzquartieren zu erfolgen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren, das weitere Vorgehen mit der UNB abzustimmen.
5.8CEFAFB 2 Am verbleibenden Gebäudebestand in den Sonstigen Sondergebieten sind vor dem Abbruch baulicher Anlagen mindestens 2 Sperlingsmehrfachquartiere und 3 Nischenbrüterkästen mit Orientierung nach Süden und teilweise nach Osten in einer Höhe von mindestens 3 m so anzubringen, dass ein freier Anflug gewährleistet wird. Die Anzahl der Brutplätze ist vorab zu überprüfen und ggf. zu ergänzen. Der weitere Ausgleich jedes Brutplatzes hat im Verhältnis 1:2 mit für den Ausgleich der Art der Höhlung oder der Nische entsprechend geeigneten Nisthilfen zu erfolgen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren, das weitere Vorgehen mit der UNB abzustimmen.

Zauneidechsen und Brutvögel im Bereich des Lärmschutzwalls

Im Bereich des geplanten Lärmschutzwalls wurden Zauneidechse, Rebhuhn und Schwarzkehlchen nachgewiesen. Die Anlage des Lärmschutzwalls ist mit einem baubedingten, temporären Habitatverlust verbunden. Zum Schutz der naturschutzfachlich wertvollen Arten Rebhuhn und Schwarzkehlchen und nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützten Zauneidechsen sind Vermeidungsmaßnahmen und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.

Vermeidungsmaßnahmen sind Bauzeitenregelungen, um Brutzeiten zu berücksichtigen, das Abfangen und Umsiedeln der Zauneidechsen aus den erfassten Habitaten in geeignete Ersatzhabitate sowie Baugrubensicherung.

vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF: continuous ecological functionality-measures)

Vor Beginn der Baumaßnahmen zur Anlage des Lärmschutzwalls ist in Eingriffsnähe eine mind. 3.000 m2 große Ausgleichsfläche als Ersatzhabitat zu schaffen und als extensive Brachfläche zu entwickeln (CEFAFB3). Die dafür vorgesehene Fläche liegt außerhalb des Plangeltungsbereichs auf dem Flurstück 55/84 (Flurbezirk VI, Flur 1), das sich im Eigentum der Hanse- und Universitätsstadt Rostock befindet und in diesem Bereich an den Vorhabenträger unbefristet verpachtet ist.

Durch die Anlage von min. 5 Stk. Lesestein-/Totholzriegel werden optimale Habitate für Zauneidechsen geschaffen. Es können auch Wurzelstöcke und -stubben als Sonnenplätze eingebracht werden. Diese sind gleichmäßig und in ausreichender Anzahl entlang des südlichen Randbereichs zu verteilen. Die Haufen sind in West-Ostausrichtung so anzulegen, dass eine größtmögliche Erwärmung stattfinden kann (3 m x 2 m). Die Lesestein-/Totholzriegel sind bis 1 m tief und 1 m hoch auszubilden und kleinräumig mit nährstoffarmem Substrat anzufüllen.

Mit Herstellung der CEFAFB3-Fläche ist diese mit einem Reptilienschutzzaun zu umzäunen. Der Zaun ist bis zum Abschluss der Erdarbeiten im Bereich des Lärmschutzwalls instand zu halten. Danach wird ein Rückbau empfohlen (Prädationsdruck).

Der herzustellende Lärmschutzwall und umliegend beanspruchte Flächen sind nach Baufertigstellung mit einer böschungsgeeigneten blühreichen Gräser-/Kräuter Ansaat aus Regiosaatgut anzusäen (siehe textliche Festsetzung Nr.6.3). Benachbarte Flächen sind als extensive Brachflächen mit der Nutzung als Mähwiese zu entwickeln. Sofern die Funktionstüchtigkeit des Lärmschutzwalls hergestellt ist, kann die Brachfläche der CEFAFB3-Maßnahme sukzessiv über einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren in landwirtschaftliche Nutzfläche (vorherige Nutzung) umgewandelt werden. Die Lesestein-/Totholzriegel im Randbereich sind dauerhaft zu erhalten.

Textliche Festsetzungen:
5.3VAFB3 Erdarbeiten zur Anlage des Lärmschutzwalls sind im Zeitraum zwischen dem 01. Oktober und dem 28. Februar des Folgejahres zu beginnen. Während der Brutzeit (01. April – 31. Juli) sind Unterbrechungen der Arbeiten über einen Zeitraum von mehr als 14 Tagen zu vermeiden. Eine ökologische Baubegleitung inklusive eines Berichts mit Dokumentation ist erforderlich.
5.4VAFB4 Vor Beginn der Arbeiten zur Herstellung des Lärmschutzwalls sind die dort gefundenen Exemplare der Zauneidechse in die CEFAFB3-Fläche und geeignete Randstrukturen umzusiedeln. Zur besseren Fangbarkeit der Zauneidechsen ist ein Großteil vorhandener Strukturen wie Reisighaufen zu entfernen, Jungaufwuchs ab 01. Oktober bis zum 28. Februar auszulichten, Fangtrassen anzulegen und ein Reptilienschutzzaun zu errichten. Der Abfang erfolgt vor der Eiablage mittels Hand- und Kescherfang ab Ende März/Anfang April. Die abgefangenen Exemplare sind in die CEFAFB3-Fläche und geeignete Randstrukturen südöstlich des Geltungsbereichs umzusetzen. Um das erneute Einwandern der Tiere in den geräumten Bereich zu vermeiden, sind hier der Oberboden flach abzuschieben und geeignete Strukturen zu entfernen. Der errichtete Reptilienschutzzaun ist während der Bautätigkeit stets funktionstüchtig zu halten. Die Maßnahme ist mit ökologischer Baubegleitung durch ein qualifiziertes Fachbüro durchzuführen und zu dokumentieren.
5.5VAFB5 Baugruben sind über Nacht durch regelmäßiges Abböschen und die Installation von Ausstiegshilfen zu sichern. Vorhandene Individuen sind fachgerecht abzusammeln und in geeignete Lebensräume zu verbringen. Die Maßnahme ist mit ökologischer Baubegleitung durch ein qualifiziertes Fachbüro durchzuführen und zu dokumentieren.

(...)

5.9CEFAFB3 Zur Sicherung der Habitate lokaler Brutvogelgemeinschaften (u. a. Schwarzkehlchen) und zur Sicherung eines Zauneidechsenhabitats ist vor Beginn der Arbeiten am Lärmschutzwall eingriffsnah auf dem Flurstück 55/84 (Flurbezirk VI, Flur 1) eine ca. 3.000 m2 große Ausgleichsfläche als extensive Brachfläche zu entwickeln. Die Fläche ist vorab vertraglich zu sichern. Die Fläche ist im Zweijahresrhythmus nicht vor dem 01. September zu mähen, das Mahdgut ist abzutransportieren. Die Mahdhöhe mit Messerbalken beträgt 10 cm über Geländehöhe. Düngung, Einsaaten, Bodenbearbeitung oder Umbrüche sind auf dieser Fläche unzulässig. Bei Herstellung der Funktionstüchtigkeit des Lärmschutzwalls als Habitat kann die Ausgleichsfläche sukzessiv über einen Zeitraum von 3 Jahren in die vorherige Nutzung (landwirtschaftliche Nutzfläche) umgewandelt werden. Es sind mind. 5 Stück Lesestein- und Totholzhaufen (je 1 m2 Grundfläche) entlang des südlichen Randbereichs zu errichten und dauerhaft zu erhalten. Die Positionen der Lesestein- und Totholzhaufen sind vorab mit der UNB abzustimmen. Die Umsetzung der Maßnahme ist durch eine ökologische Baubegleitung zu betreuen und der UNB unaufgefordert als Bericht vorzulegen.

Die Details sowohl der Vermeidungs- als auch der Ausgleichsmaßnahmen sind in Kapitel 5 des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags beschrieben.

Um die fachgerechte Durchführung der Maßnahmen überprüfen zu können, wird festgesetzt, dass diese zu dokumentieren und die Dokumentation der Unteren Naturschutzbehörde zu übermitteln ist.

Textliche Festsetzung:
5.10Die Umsetzung der Maßnahmen 5.6-5.8 ist zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der Unteren Naturschutzbehörde der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zu übermitteln. Instandhaltung und jährliche Pflege der Nisthilfen und Kästen sind dauerhaft zu sichern.

Der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag kommt zu dem Schluss, dass nachhaltige Beeinträchtigungen europäischer Vogelarten und Arten des Anhangs IV der Flora- Fauna-Habitat-Richtlinie nach Realisierung der Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen nicht zu erwarten sind. Mit der Betrachtung des besonderen Artenschutzes nach § 44 BNatSchG wird auch den betroffenen Belangen des allgemeinen Artenschutzes nach § 39 BNatSchG und darüber hinaus für besonders geschützte Arten nach nationalem Recht Rechnung getragen.

3.10.3. Anpflanzgebot und Bindungen für die Erhaltung von Bäumen

Im Umweltbericht wurde ermittelt, dass bei Umsetzung der Planung die Fällung von 33 Bäumen unvermeidbar ist. In Abstimmung mit dem Amt für Stadtgrün werden die zu fällenden Bäume einheitlich nach der Baumschutzsatzung kompensiert.

Ein Teil des Ausgleichs kann über die Pflanzung von Obstbäumen alter, regionaltypischer Sorten an der östlichen Plangeltungsbereichsgrenze ausgeglichen werden.

Textliche Festsetzung:
6.1Entlang der östlichen Plangeltungsbereichsgrenze sind auf dem Flurstück 53/7 13 Obstbäume alter, regionaltypischer Sorten anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Es sind 3 x verpflanzte Hochstämme mit Ballen und einem Stammumfang von 12-14 cm zu verwenden. Die Baumscheibe ist in einer Größe von mindestens 12 m² und einer Mindestbreite von 2,50 m dauerhaft unbefestigt zu lassen. Der durchwurzelbare Raum muss eine Mindestgrundfläche von 16 m² und eine Mindesttiefe von 0,8 m haben.
Gehölzliste:
Apfel: Doberaner Renette, Gelber Richard, Gravensteiner, James Grieve, Roter Boskop,Pflaume: Bühler Frühzwetsche, Czar, Hauszwetsche, Mirabelle von NancyKirsche: Büttners Rote Knorpelkirsche, Große Schwarze Knorpel-kirsche, Schneiders Späte Knorpel-kirscheBirne: Clapps Liebling, Gellerts Butterbirne, Gute Graue, Williams Christbirne
Pommerscher Krummstiel, Mecklenburger Königsapfel, Prinz Albrecht von Preußen

Die Pflanzfläche geht über den Plangeltungsbereich hinaus. Der Vorhabenträger ist Eigentümer das Flurstücks 53/7, dessen Flurstücksgrenze ca. 6 m östlich der Plangeltungsbereichsgrenze die liegt. Damit ist die Maßnahme gesichert.

Die im Plangebiet zu erhaltenden Einzelbäume sind mit einem Erhaltungssymbol gekennzeichnet. Dazu wird folgende textliche Festsetzung getroffen:

Textliche Festsetzung:
6.2Die mit einem Erhaltungssymbol gekennzeichneten Bäume innerhalb des Plangeltungsbereichs sind zu erhalten und bei Abgang gleichartig zu ersetzen. Fachgerechte Pflegemaßnahmen zur Erhaltung sind zulässig.

Der Bereich des Lärmschutzwalls ist mit der Randsignatur Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen versehen. Mit der textlichen Festsetzung 6.3 wird auf dieser Fläche die Ansaat mit einer böschungsgeeigneten und blühreichen Gräser-/ Kräutermischung inkl. eines adäquaten Pflegeregimes festgesetzt, so dass sich auf dem Wall zeitnah eine Ruderalflur einstellt, wie sie auf dem jetzigen Landschaftswall vorhanden ist.

Textliche Festsetzung:
6.3Auf der Fläche, die mit der Randsignatur Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen im Bereich des Lärmschutzwalls (Grünfläche Nr. 5) gekennzeichnet ist, hat eine Ansaat mit einer böschungsgeeigneten blühreichen Gräser-/ Kräutermischung zu erfolgen. Die Fläche der von der BAB A19 abgewandten Seite des Lärmschutzwalls ist nur im Zweijahresrhythmus und nicht vor dem 01. September zu mähen. Das Mahdgut ist abzutransportieren. Die Schnitthöhe beträgt 10 cm über Gelände.

3.10.4. Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangeltungsbereichs

Innerhalb des Bebauungsplans sind aufgrund der intensiven Durchgrünung und der vorhandenen baulichen Strukturen kaum Möglichkeiten, die Eingriffe in den Naturhaushalt im räumlichen Zusammenhang und ökologisch sinnvoll zu kompensieren. Aus diesem Grund wird ein funktionsbezogenes Ökokonto verwendet.

Für die unvermeidbaren Baumfällungen, die mit dem Anpflanzgebot nicht ausgeglichen werden können, wird eine Ausgleichszahlung an die Hansestadt Rostock festgesetzt.

Textliche Festsetzungen:
7.1Der mit der Planung verbundene Eingriff kann innerhalb des Plangebiets nicht ausgeglichen werden. Das verbleibende Ausgleichsdefizit i.S.v. § 1a (3) BauGB in Höhe von 10.438 m2 Flächenäquivalent wird durch Abbuchung vom Ökokonto LRO-055 „Umwandlung von Acker in Dauergrünland mit Feldgehölzen als einschürige Mähwiese mit Beweidung“ in Hinter Bollhagen ausgeglichen.
7.2Die festgesetzten Ersatzpflanzungen von Bäumen können die unvermeidbaren Baumfällungen im Plangebiet nicht vollständig ausgleichen. Für die verbleibenden 58 Hochstämme wird eine Ausgleichszahlung von 270 €/Hochstamm in den Baumfond der Hanse- und Universitätsstadt Rostock festgesetzt.