Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 16.So.197 für das Sondergebiet „Küstenmühle“
Begründung
3.11.1. Schutzstreifen
Der Warnow-Wasser-Abwasserverband hat in seiner Stellungnahme zum Vorentwurf vom 26.06.2019 auf die im nördlichen und östlichen Plangebiet vorhandenen Anlagen und deren Schutzstreifen, der durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit dinglich gesichert ist, hingewiesen. Es handelt sich um eine Haupttransportleitung DN 800 GGG, zwei Schmutzwasserdruckrohrleitungen DN 400 GFK und einen Schmutzwassersammler DN 600 Stz. Der Schutzstreifen ist 10 m breit und wurde in den Bebauungsplan bereits nachrichtlich übernommen. Im Schutzstreifen dürfen keine baulichen Anlagen errichtet werden. Auch Dachvorsprünge oder sonstige Anlagen dürfen nicht in den Schutzstreifen hineinragen.
In der Stellungnahme des WWAV wird auf die Einhaltung folgender Sicherheitsbestimmungen hingewiesen:
- Planungen von Vorhaben und die Durchführung von Maßnahmen, sofern sie den Schutzstreifen der Hauptleitungen tangieren, sind frühzeitig anhand von detaillierten Planunterlagen zwecks Prüfung und Stellungnahme anzuzeigen
- Kanalschächte und Schachtbauwerke sind außerhalb des Schutzstreifens anzuordnen.
- Bodenabtrag bzw. -auftrag ist nur bis zu einer verbleibenden Gesamtüberdeckung der Leitung von mindestens 1,0 m bis höchstens 1,5 m erlaubt.
- Baustelleneinrichtungen oder das Lagern von Bauelementen sind im Leitungsschutzstreifen nicht gestattet.
- Dem Überfahren der Hauptleitung mit Baufahrzeugen bei unbefestigter Oberfläche in Längs- bzw. Querrichtung können wir nur nach erfolgten druckverteilenden Maßnahmen - wie Auslegen von Baggermatratzen oder dergleichen- zustimmen.
- Weitergehende Sicherungs- und/bzw. Anpassungsmaßnahmen, die erst an Ort und Stelle geklärt werden können, behalten wir uns ausdrücklich vor.
- Die Bedienbarkeit und bei Notwendigkeit die Anfahrbarkeit der vorhandenen Armaturen muss zu jeder Zeit gewährleistet sein.
- Baumpflanzungen sowie Anpflanzung von Gehölzen stimmen wir innerhalb des Schutzstreifens nicht zu.
- Die Lage, die Überdeckung, der Verlauf der Anlagen und der Schutzstreifen müssen durch die Nordwasser GmbH vor Ort bestätigt werden.
In der Planzeichnung ist der Bereich des Schutzstreifens, der auf Baugebietsfläche liegt, gemäß § 9 Abs.1 Nr.10 als Fläche, die von Bebauung freizuhalten ist, gekennzeichnet.
In der Stellungnahme des Warnow-Wasser-Abwasserverband wird weiterhin darauf hingewiesen, dass die Zustimmung des WWAV zu eventuellen Festsetzungen im Rahmen der Bauleitplanung nur erfolgen kann, soweit sich daraus keine Nachteile für den Bestand und den Betrieb der Hauptleitungen sowie keinerlei Einschränkungen oder Behinderungen bei der Ausübung der für die Sicherheit der Ver- und Entsorgung notwendigen Arbeiten, wie Überwachung, Wartung und Reparatur ergeben.
4. UMWELTBERICHT
Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Alle für den Grünordnungsplan (GOP) relevanten Themen sind integrale Bestandteile des vorliegenden Umweltberichts.