Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 16.So.197 für das Sondergebiet „Küstenmühle“
Begründung
4.1.1. Aufgabenstellung und Rechtsgrundlagen
Die Stadt Rostock beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 16.SO.197 „Küstenmühle“.
Ziel des Bebauungsplans (B-Plan) ist die Ausweisung eines Sondergebietes, um die verschiedenen Nutzungen Gastronomie, Werkstätten und Wohnen für Menschen mit besonderem Betreuungsbedarf zu kombinieren sowie die Ansiedlung eines Gewerbegebietes.
Seit dem Jahr 2009 dient das denkmalgeschützte Ensemble um die Mühle in Neu-Hinrichsdorf zur Integration von behinderten und benachteiligten Menschen. Derzeit befinden sich am Standort eine Gärtnerei, Tischlerei, eine gastronomische Einrichtung sowie Wohnmöglichkeiten.
Mit der Umsetzung des B-Plans sollen diese Angebote erweitert werden. In den vergangenen Jahren hat sich das bisherige Nutzungskonzept gut etabliert. Die Dr. Knaape Beteiligungs- und Verwaltungs-GmbH tritt als Vorhabenträger auf.
Nach § 1 a BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Der Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB stellt einen gesonderten Teil der Begründung zum Bauleitplan dar.
Der Verursacher des Eingriffs ist gem. § 15 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Gem. § 15 Abs. 2 BNatSchG ist der Verursacher verpflichtet unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen. Durch Ausgleichsmaßnahmen werden die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts ebenso wie das Landschaftsbild in gleichartiger Weise wiederhergestellt oder neu gestaltet. Eine Beeinträchtigung ist ersetzt, wenn die Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist.
Der Umweltbericht orientiert sich an dem „Leitfaden zur Durchführung der Umweltprüfung in der Bauleitplanung für die Gemeinden, Planer und Behörden sowie die Öffentlichkeit“ (Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern 2005), der Anlage zum § 2 a BauGB sowie den „Hinweisen zur Eingriffsregelung“ (MLU 2018). Es erfolgte eine Abstimmung mit den Fachbehörden der Hansestadt Rostock.
4.1.2. Beschreibung des Plangebietes
Der B-Plan Nr. 16.SO.197 „Küstenmühle“ liegt im Nordosten der Hansestadt Rostock und gehört zum Ortsteil Neu-Hinrichsdorf (s. Abb. 3). Die Autobahn BAB 19 grenzt im Süden an den Geltungsbereich. Im Norden und Osten erstrecken sich landwirtschaftliche Nutzflächen. In westliche Richtung schließt eine Brache mit dichtem Gehölzbewuchs an.
Abb.3 Übersichtskarte mit Geltungsbereich (Quelle: GeoBasis-DE/MV 2020) |
Die Größe des Geltungsbereichs beträgt ca. 3,9 ha und umfasst teilweise die Flurstücke 52/2; 53/4, 53/5; 55/83; 55/84; 56/20; 56/21 und 48/1 der Flur 1 im Flurbezirk VI.
Es ist eine Erschließung des Standortes mit dem Pkw aus südlicher Richtung über die A 19 mit Nutzung der Abfahrt Nr. 5 Rostock-Nord möglich. Aus Richtung Norden fungiert die L 22 als Zufahrt. Ein Radweg verläuft an der L 22 sowie an der Hansestraße. Die Hansestraße ist an den Nahverkehr angebunden.