Der Geltungsbereich umfasst im Wesentlichen drei Nutzungen in drei Teilflächen. Das Baugebiet 1 wird als eingeschränktes Gewerbefläche (GEe) ausgewiesen und grenzt an den bestehenden Parkplatz an. Für das Gewerbegebiet sind Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke unzulässig. Betriebswohnungen, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten sind nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Zulässig sind nur nicht wesentlich störende Betriebe. Das Baugebiet 1 (GE) weist eine Größe von 1.951 m² auf.
Innerhalb des Gewerbegebietes (GE) ist eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 zulässig. Eine Überschreitung ist ausgeschlossen, da der Wert die Obergrenze darstellt. Die Höhen der baulichen Anlagen sind auf eine Oberkante der Gebäude von 22 m ü. NHN beschränkt, was Gebäudehöhen von ca. 8 bis 8,5 m zulässt und zwei Vollgeschosse ermöglicht. Innerhalb der Gewerbefläche sind zwei Flächen mit Baugrenzen und abweichender Bauweise dargestellt.
Das Sonstige Sondergebiet SO dient der kombinierten Nutzungen von Gastronomie, Werkstätten und Wohnen für Menschen mit besonderem Betreuungsbedarf. Es beinhaltet zwei Teilgebiete:
Sonstiges Sondergebiet „Gastronomie Küstenmühle“ (SOGK) umfasst die Unterbringung der gastronomischen Einrichtungen mit allen Nebenanlagen sowie die Einrichtung von Werkstätten, die schwerpunktmäßig integrative Beschäftigung ermöglichen. Zulässig sind Gastronomie, Veranstaltungssaal, Beherbergungsbetrieb, Büronutzung, Hofladen, Werkstätten, eine Betriebswohnung sowie Ställe für Kleintierhaltung. Aktuell bestehen bereits einige der aufgeführten Nutzungen.
Die GRZ ist auf 0,7 begrenzt ohne eine Überschreitung. Das nördliche Baufenster mit einer Baugrenze von 40 m x 19 m ist mit einer Höhe der Gebäudeoberkante von 23 m ü. NHN beschränkt. Eine offene Bauweise ist zulässig. Die bauliche Erweiterung des Speichers ist über Baugrenzen geregelt und orientiert sich in der Höhe am denkmalgeschützten Bestand mit einer zulässigen Gebäudeoberkante von 19,5 m ü. NHN.
Sonstiges Sondergebiet „Integrative Werkstätten mit Wohnnutzung“ (SOIW) dient der Einrichtung von Werkstätten, die schwerpunktmäßig integrative Beschäftigung ermöglichen und der Wohnnutzung für einen besonderen Personenkreis.
Zulässig sind Werkstätten, Unterkünfte zur Unterbringung von Menschen mit besonderem Betreuungsbedarf (bedürftig nach SGB IIX und XII) sowie eine Betriebswohnung.
Es besteht bereits eine Wohnnutzung. Mit einem weiteren Neubau ist beabsichtigt, die Kapazitäten für die Unterbringung von Menschen mit besonderem Betreuungsbedarf zu erweitern.
Die GRZ wird mit 0,6 ohne Überschreitungen festgelegt. Bestandteil des SOIW sind das denkmalgeschützte Wirtschaftsgebäude und das Müllerwohnhaus. Ein Baufenster ist im Norden des Sondergebietes mit einer Baugrenze von 30 m x 13 m ausgewiesen. Südlich des Müllerwohnhauses ist ein weiteres Baufenster ausgewiesen. Die Höhe der baulichen Anlagen ist mit einer Oberkante der Gebäude von 23 m ü. NHN beschränkt.
Im südlichen Geltungsbereich wird eine Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt. Dort sind Ställe, Gewächshäuser und ähnliche bauliche Anlagen, die der Landwirtschaft dienen zulässig.
Im Norden des Geltungsbereichs erfolgt die Festsetzung mit Orientierung am Bestand als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung bzw. als öffentliche Straßenverkehrsfläche. Darüber hinaus werden private Grünflächen ausgewiesen. Der zur Autobahn aufgeschüttete Lärmschutzwall bleibt als private Grünfläche mit Darstellung als Umgrenzung von Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen erhalten.