Landesraumentwicklungsprogramm (LEP 2016)
Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock wird im Landesraumentwicklungsprogramm (LEP M-V) (MEIL 2016) neben Schwerin, Neubrandenburg und Stralsund/Greifswald als Oberzentrum genannt. Oberzentren sollen neben Einrichtungen der Grundversorgung für die Bevölkerung ihrer Nah- und Oberbereiche auch bedarfsgerecht Einrichtungen des spezialisierten höheren Bedarfs vorhalten. Neben Hochschulen, Forschungseinrichtungen, großen Krankenhäusern und einer umfassenden fachärztlichen Versorgung zählen dazu auch spezielle soziale Einrichtungen.
Regionales Raumentwicklungsprogramm Mittleres Mecklenburg/Rostock – RREP MM/R
Das Regionale Raumentwicklungsprogramm für die Region Mittleres Mecklenburg/Rostock (Regionaler Planungsverband Rostock 2011) konkretisiert die Festlegungen des Landesraumentwicklungsprogramms unter Berücksichtigung der regionalen Erfordernisse und Potenziale.
Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock ist mit der größten Bevölkerungs- und Wirtschaftsdichte im Bundesland wirtschaftlicher, wissenschaftlicher und kultureller Kern der Planungsregion Mittleres Mecklenburg/Rostock, deren Impulse auf Mecklenburg-Vorpommern ausstrahlen. In der Grundkarte des RREP sind keine besonderen Ziele des Umweltschutzes für den Tourismus orientierten Bereich Rostocks vorgesehen (s. Abb. 4).

Abb.4
Auszug RREP MM/R
(https://www.planungsverband-rostock.de/fileadmin/user_upload/pdf/regionalplan_2011/Grundkarte_RREP_MM/R_2011.pdf)
Gutachtlicher Landschaftsrahmenplan (GLRP MM/R)
Im Gutachtlichen Landschaftsrahmenplan für die Planungsregion sind keine konkreten Aussagen zum Geltungsbereich getroffen.
Landschaftsplan
Im Landschaftsplan ist für das Plangebiet dem wirksamen Flächennutzungsplan entsprechend eine Gewerbefläche dargestellt. Östlich schließt sich eine Fläche für die Landwirtschaft an mit Ackernutzung. Westlich des Plangebietes und die südliche Grenze hin zur Autobahn sind durch Grünflächen mit Zweckbestimmung Schutz- und Begleitgrün gekennzeichnet (s. Abb. 5).

Abb.5
Auszug Landschaftsplan der Hansestadt Rostock (Quelle: Flächennutzungsplan, Erste Aktualisierung 2013)
Flächennutzungsplan
Der Bebauungsplan ist gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan zu entwickeln. Im Flächennutzungsplan ist der Geltungsbereich als Gewerbefläche dargestellt. Der Lärmschutzwall entlang der Autobahn, der innerhalb der Plangebietsabgrenzung liegt, ist als naturbelassene Grünfläche ausgewiesen (s. Abb. 6).

Abb.5
Auszug Flächennutzungsplan der Hansestadt Rostock (Quelle: Flächennutzungsplan 2009)
Lärmaktionsplan (2018)
Für die Stadt Rostock liegt seit dem Jahr 2018 ein Endbericht der Fortschreibung des Lärmaktionsplans, der gemäß EG-Umgebungslärmrichtlinie erstellt wurde, vor. Gegenstand des Gutachtens ist es potenziell gesundheitsgefährdende Lärmbelastungen oberhalb von LDEN 65 dB(A) und LNight 55 dB(A) aufzuzeigen und Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung darzustellen. Die untersuchten Bereiche beinhalten Straßenverkehrslärm, Eisenbahnlärm und Lärm aus Industrie und Gewerbe.
Als Lärmbrennpunkt ist die Autobahn A 19 südlich der Anschlussstelle 5 (S 7) benannt. Es ist als Minderungsmaßnahme die Fahrbahnsanierung mit lärmarmen Belag langfristig geplant. Die Maßnahme ist zum Zeitpunkt 2020 noch nicht in der Ausführung
Masterplan Klimaschutz (2014)
Die Hansestadt Rostock hat sich mit dem Masterplan Klimaschutz zur Senkung der Treibhausgasemissionen verpflichtet. Dementsprechend ist die Entwicklung städtebaulicher Strukturen anzupassen und abzustimmen. Die festgeschriebenen Umweltqualitätsziele zum Schutzgut Klima lauten wie folgt:
- Förderung von Luftaustauschprozessen durch Freihaltung von Frischluftbahnen, insbesondere Förderung der Land-See- und Stadt-Umlandwinde als thermische Ausgleichszirkulation
- Vermeidung der Ausbildung bzw. Verschärfung vorhandener klimatischer Belastungsbereiche
- Erhalt wichtiger Frischluftentstehungsgebiete, Vernetzung von Ausgleichs- und Belastungsflächen
- Erhaltung städtischer Freiflächen mit einer Vielfalt unterschiedlicher Mikroklimate
Im Jahr 2014 wurde dazu ein Abschlussbericht vorgelegt (Hansestadt Rostock 2014). Zur Umsetzung dieses Ziels dienen zwei Strategien. Zum einen die Reduzierung der Endenergieverbräuche sowie die weitgehende Umstellung der Energieversorgung von fossilen auf regenerative Energieträger. Bereits im Zeitraum von 1990 bis 2010 gab es eine starke Reduzierung der CO2-Emissionen. Um die Ziele des Masterplans umzusetzen müssen bis zum Jahr 2050 noch weitere 42 % spezifische CO2-Emissionen pro Einwohner sowie 28 % der Energieverbräuche eingespart werden. Es wurden drei Szenarien als Grundlage der möglichen Entwicklung verfolgt. Im Ergebnis hat sich gezeigt, dass nur durch ein verstärktes Engagement der Bevölkerung, der Kommunalpolitik und der Wirtschaft zur Erreichung der Masterplanziele führen. Die erneuerbaren Energieträger im Stadtgebiet, um den verbleibenden Bedarf zu decken, reichen nicht aus. Nur mit der Erschließung weiterer Ressourcen, wie z. B. Windenergie, kann der Bedarf mit erneuerbaren Energien gedeckt werden.
Luftreinhalte- und Aktionsplan (2008 – 2015)
Die Überschreitung der Messwerte für Feinstaub (PM 10) und Stickstoffdioxid (NO2) an der Station Am Strande in Rostock erfordert die Aufstellung eines Luftreinhalte- bzw. Aktionsplans. Feinstaub wird nicht als prioritäres Problem gesehen, da Überschreitungen nur lokal auftreten. Die NO2-Belastung hat sich im Jahr 2007 gegenüber dem Vorjahr nicht verbessert. Auf deren Minderung liegt im Luftreinhalte- und Aktionsplan besonderes Augenmerk. Der Kfz-Verkehr wird dabei als Ursache für die Erhöhung gesehen. Betroffen ist besonders die L 22 (Am Strande I und II). Ohne Minderungsmaßnahmen wird ein weiterer Anstieg prognostiziert. In Rostock wurden bereits zahlreiche Maßnahmen umgesetzt um die Luftqualität zu verbessern, dennoch gibt es weitere kurz- und mittelfristige verkehrliche Maßnahmen, die zu einer Reduzierung der NO2-Belastung führen.
Schutzgebiete und Schutzerfordernisse
Schutzgebiete nationaler und internationaler Bedeutung sind durch das Vorhaben nicht betroffen.
Gesetzlich geschützte Biotope innerhalb des Bebauungsplans sind lt. Kataster nicht vorhanden. Im Zuge der Kartierungen wurden die Biotope auf deren Schutzstatus geprüft. Die Kartierungsergebnisse sind in der Karte 1 (siehe Anlage 2 der Begründung) dargestellt.
Gehölzschutz
Baumschutzsatzung der Hansestadt Rostock, Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 25 vom 12. Dezember 2001.
In § 2 der Satzung sind alle Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 0,5 m, gemessen in 1,3 m Höhe über dem Erdboden oder unterhalb des Kronenansatzes, sofern dieser unter 1,3 m Höhe liegt, geschützt. Bei Obstbäumen gilt der Schutz ab einem Stammdurchmesser von mindestens 0,8 m. Walnüsse und Esskastanien zählen nicht zu den Obstbäumen. Der Schutz gilt ebenfalls für mehrstämmige Bäume, wenn die Summe der Stammumfänge von zwei Einzelstämmen mindestens 0,5 m betragen.
Gesetzlicher Baumschutz nach § 18 NatSchAG M-V
Ab einem Stammumfang von mindestens 100 cm, gemessen in einer Höhe von 1,3 m über Erdboden, sind Einzelbäume gesetzlich geschützt. Eine Ausnahme des Schutzes gilt für Hausgärten. Dort sind nur die Baumarten Eiche, Ulme, Platane, Linde, Buche, Walnuss und Esskastanie geschützt. Desweiteren sind auch Obstbäume in Hausgärten nicht geschützt.
Das Kompensationserfordernis wird nach dem Baumschutzkompensationserlass (BSKE 2007) berechnet und liegt bei der Fällung von Einzelbäumen im Verhältnis von 1 : 1 bis 1 : 3 in Abhängigkeit des Stammumfanges des zu fällenden Baumes.
Bodenschutz
Mit der Novellierung des BauGB wurde dem flächenhaften Bodenschutz besondere Rechnung getragen.
Nach § 1 a (2) BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen (Bodenschutzklausel). Anfallender Mutterboden ist gemäß § 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen.