Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 16.So.197 für das Sondergebiet „Küstenmühle“

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

4.2.3. Schutzgut Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt

Beschreibung der Situation

Biotop- und Nutzungstypen/Pflanzen

Im Sommer 2019 wurde eine Biotoptypenkartierung nach der "Anleitung für die Kartierung von Biotoptypen und FFH-Lebensraumtypen" (LUNG 2013) durchgeführt. Als Grundlage dienten die Vermessung, aktuelle Luftbilder und topografische Karten des Gebietes. Die Ergebnisse sind in der Tab. 4 zusammengefasst und kartografisch in der Anlage 1 „Biotop- und Nutzungstypen“ dargestellt. Eine Bewertung erfolgt auf der Grundlage „Hinweise zur Eingriffsregelung“ (MLU 2018). Aufgrund der Ausprägung und Nutzung wurden die Wertstufen dem aktuellen Zustand angepasst.

Schutzgebiete nationaler und internationaler Bedeutung sind durch das Vorhaben nicht direkt betroffen und befinden sich auch nicht im näheren Umfeld, so dass eine mittelbare Beeinträchtigung zu prüfen wäre.

Innerhalb des B-Plans sind gemäß der landesweiten Kartierung keine nach § 20 NatSchAG M-V geschützten Biotope ausgewiesen. Anhand einer eigenen Kartierung wurden die Angaben überprüft und das B-Plangebiet flächendeckend aufgenommen und bewertet.

Das Plangebiet ist gekennzeichnet durch eine intensive Durchgrünung mit Siedlungsgebüschen und Siedlungshecken. Im Norden bestehen Parkmöglichkeiten für Gäste. Die Parkflächen bestehen tlw. aus Schotter und Rasengittersteinen, die mit Spontanvegetation überwachsen sind. Um das historische Gebäudeensemble sind die Freiflächen mit Beeten, Rabatten, Rasen und Siedlungshecken gestaltet. Zahlreiche gepflasterte Wege queren die Flächen. In dem ehemaligen Speicher sind die Gastronomie und Büroräume untergebracht. Der Außenbereich der Gastronomie westlich des Gebäudes stellt sich als Rasenfläche mit überwiegend alten Obstbäumen dar. Der Gehölzbestand aus Obstbäumen wie Apfel und Pflaume setzt sich in Richtung Westen fort. Eingestreut sind auch Ahorn, Weißdorn und Nadelbäume. Entlang der Autobahn erstreckt sich ein Erdwall, der mit einer Staudenflur und einer Brombeerhecke bewachsen ist. Südlich des ehemaligen Speichers liegt eine Fläche, die durch Zierrasen mit regelmäßiger Mahd und Staudenflur gekennzeichnet ist. Hier stocken zahlreiche Linden, die Stammumfänge von 0,3 m bis ca. 0,7 m aufweisen. Darüber hinaus werden auf der Fläche Gewächshäuser zum Gemüseanbau genutzt und es befindet sich dort ein Tiergehege mit Ziegen und Geflügel. Die westliche Grenze des Geltungsbereichs schließt an eine teilweise verbuschte Freifläche in Richtung L 22 an. Entlang der Zuwegung stockt eine Baumreihe aus Kopfweiden unterschiedlichen Alters. An einem außerhalb des Plangebietes liegenden temporären Kleingewässers erstreckt sich ein typischer Gehölzbestand aus Weidengebüschen und ragt bis an die asphaltierte Zuwegung heran. Eine mit Gehölzen umstandene Freifläche wird durch die Firma Zaunbau Richter als Lager genutzt. Im Norden wird der Geltungsbereich durch eine Hecke aus Kopfweiden und heimischen Sträuchern begrenzt. Die Hecke wird aufgrund ihrer Ausprägung als nach § 20 NatSchAG M-V geschützte Strauchhecke mit Überschirmung eingestuft. Im östlichen Geltungsbereich befindet sich ein Mast der Freileitung auf einer Staudenflur. Weiterhin schließt sich in Richtung Süden ein Extensivacker an, dessen Erträge für die Gastronomie genutzt werden.

Von den in Mecklenburg-Vorpommern vorkommenden nach Anhang IV der FFH-RL geschützten Pflanzenarten sind im Ergebnis der Biotopkartierung keine auf der zur Bebauung

vorgesehenen Fläche zu erwarten. Das Vorkommen von in Anhang IV aufgeführten Moos- und

Flechtenarten ist für Mecklenburg-Vorpommern nicht bekannt.

Die Stadt Rostock besitzt eine Baumschutzsatzung in der alle Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 0,5 m gemessen in 1,3m Höhe über dem Erdboden oder unterhalb des Kronenansatzes, sofern dieser unter 1,3 m Höhe liegt, geschützt sind. Obstbäume werden ab mindestens 0,8 m Stammumfang unter Schutz gestellt. Walnussbäume und Esskastanien zählen nicht zu den Obstbäumen. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge von zwei Einzelstämmen mindestens 0,5 m ergeben. Der Ersatz von nach Baumschutzsatzung geschützten Bäumen erfolgt entsprechend der Wertigkeit.

Des Weiteren besteht der Gehölzschutz nach § 18 NatSchAG M-V für Bäume ab einem Stammumfang von mindestens 100 cm gemessen in 1,30 m Höhe über dem Erdboden. Der Schutz gilt nicht für:

  • Bäume in Hausgärten, mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Buchen
  • Obstbäume, mit Ausnahme von Walnuss und Esskastanie
  • Pappeln im Innenbereich
  • Bäume in Kleingärten im Sinne des Kleingartenrechts
  • Wald im Sinne des Forstrechts
  • Bäume in denkmalgeschützten Parkanalgen, sofern zwischen der unteren Naturschutzbehörde und der Denkmalschutzbehörde einvernehmlich ein Konzept zum Umgang mit dem Parkbaumbestand erstellt wurde.

Alleen und Baumreihen an öffentlichen und privaten Verkehrsflächen sowie Feldwegen sind gemäß § 19 NatSchAG M-V geschützt. Eine Beseitigung sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderungen führen können, sind verboten. Der Alleenerlass (AlErl M-V 2015) bildet die Grundlage für die Ermittlung der Kompensation an Bundes- und Landesstraßen. Für kommunale Straßen wird die Anwendung empfohlen.

Innerhalb des B-Plans kommen sowohl nach Baumschutzsatzung geschützte Bäume vor wie auch gesetzlich geschützte Bäume nach §§ 18 und 19 NatschAG M-V.

Aus der Überschneidung der Regelwerke ergibt sich eine Zuordnung der Einzelbäume von:

  • 0,5 m bis 0,99 m Stammumfang nach Baumschutzsatzung geschützt
  • ab 1,00 m Stammumfang nach § 18 NatSchAG M-V geschützt

Die Kompensation für Fällungen von geschützten Einzelbäumen erfolgt einheitlich nach der Baumschutzsatzung der Stadt Rostock (s. Anlage 3).

In der Tab. 4 sind die Biotoptypen im Geltungsbereich mit ihrer Bewertung aufgeführt.

Biotop-codeBiotopbezeichnungRegenerations-fähigkeit[footnoteRef:10] [10: Regenerationsfähigkeit (Hinweise zur Eingriffsregelung MLU 2018): Stufe 1 = 1 bis 15 Jahre bedingt regenerierbar, Stufe 2 = 15 bis 150 Jahre schwer regenerierbar, Stufe 3 = > 150 Jahre kaum regenerierbar, Stufe 4 = nicht regenerierbar] Gefährdung[footnoteRef:11] [11: Gefährdung nach Rote Liste der gefährdeten Biotoptypen Deutschlands (BfN 2006): Stufe 1 = nicht gefährdet, Stufe 2 = gefährdet, Stufe 3 = stark gefährdet, Stufe 4 = von vollständiger Vernichtung bedroht] Schutz-status[footnoteRef:12] [12: Schutzstatus: § 20 = gesetzlich geschütztes Biotop nach § 20 Abs. 1 NatSchAG M-V, § 30 = gesetzlich geschütztes Biotop nur nach § 30 BNatSchG, § G = geschütztes Geotop, ( ) nicht alle Ausprägungen dieses Biotoptyps sind geschützt, eigene Ergänzungen: § 18 = gesetzlich geschützte Bäume nach § 18 NatSchAG M-V, § 19 = gesetzlich geschützte Allee oder Baumreihe nach § 19 NatSchAG M-V, Bedingungen zum Biotopschutz entsprechend Mindestgröße/Stammumfang/Ausprägung] Wertstufe[footnoteRef:13] [13: Die Wertstufe richtet sich nach Anlage 3 der HzE nach dem höchsten Wert aus Regenerationsfähigkeit und Gefährdung. Diesem Wert wird ein durchschnittlicher Biotopwert zugeordnet, der die durchschnittliche Ausprägung des jeweiligen Biotoptyps wiedergibt und gleichzeitig Grundlage für die Ermittlung des Kompensationsbedarfs ist (Hinweise zur Eingriffsregelung MLU 2018).]
ACEExtensivacker14-4
BHSStrauchhecke mit Überschirmung33§ 203
RHURuderale Staudenflur frischer bis trockener Standorte21-2
VSXStandorttypischer Gehölzsaum an stehenden Gewässern22§ 202
PHZSiedlungshecke aus heimischen Gehölzen11-1
PTTTiergarten/Wildgehege01-1
PHXSiedlungsgebüsch aus heimischen Gehölzarten11-1
PEUNicht- oder teilversiegelte Freifläche, tlw. mit Spontanvegetation01-1
PHWSiedlungshecke aus nichtheimischen Gehölzarten00-0
PHYSiedlungsgebüsch aus nichtheimischen Gehölzarten00-0
AGGGemüse- /Blumen-Gartenbaufläche00-0
PERArtenarmer Zierrasen00-0
OVWWirtschaftsweg, versiegelt00-0
PEBBeet/Rabatte00-0
OVDPfad, Rad- und Fußweg (teilversiegelt)00-0
OVUWirtschaftsweg, nicht- oder teilversiegelt00-0
OVPParkplatz, versiegelte Freifläche00-0
OVFVersiegelter Rad- und Fußweg00-0
ODEEinzelgehöft00-0
ODSSonstige landwirtschaftliche Betriebsanlage00-0
Einzelbäume, Baumreihen, Alleen
BBJJüngerer Einzelbaum--(§ 18)-
BBAÄlterer Einzelbaum--§ 18-
BRRBaumreihe--§ 19-
Tab. 4: Biotoptypen mit Bewertung und Schutzstatus nach HzE (MLU 2018).

Die Wertstufe des Biotoptyps richtet sich nach Anlage 3 der HzE (MLU 2018) nach dem höchsten Wert aus Regenerationsfähigkeit und Gefährdung. Diesem Wert wird ein durchschnittlicher Biotopwert zugeordnet, der die durchschnittliche Ausprägung des jeweiligen Biotoptyps wiedergibt und gleichzeitig Grundlage für die Ermittlung des Kompensationsbedarfs ist.

Die Tab. 5 gibt die Anteile entsprechend der Wertigkeit im Geltungsbereich wieder.

WertstufeBiotoptypenFläche m²Anteil am B-Plan
0PHW, PHY, AGG, PER, OVW, PEB, OVD, OVU, OVP, OVF, ODE, ODS18.68547 %
1PTT, PEU, PHZ, PHX9.62224 %
2VSX, RHU9.72525 %
3BHS1.0103 %
4ACE3681 %
Tab. 5: Wertigkeit von flächigen Biotoptypen mit Anteilen im Geltungsbereich

Im Ergebnis wird ersichtlich, dass Biotope mit allgemeiner Biotopfunktion (Wertstufe 0 bis 1) einen Anteil von 71 % am Geltungsbereich aufweisen. Es ist insgesamt von einem geringen Biotopwert (Stufe 1) auszugehen. Das umfasst häufig vorkommende Biotoptypen, die anthropogen beeinflusst sind und eine geringe Arten- und Strukturvielfalt aufweisen.

Tiere

Es wurde ein gesonderter artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (AFB) durch das Büro Umwelt & Planung von Dipl.-Ing. (FH) Brit Schoppmeyer angefertigt. Wesentliche Ergebnisse werden hier dargestellt.

Im Rahmen des vorliegenden Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages wurde für die nach Anhang IV der FFH-Richtlinie streng geschützten Arten und für alle europäischen Vogelarten die Betroffenheit von den Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 BNatSchG geprüft. Datengrundlage zur Erstellung der artenschutzrechtlichen Prüfung ist die vorliegende Biotoptypen- und Habitatkartierung sowie eigene Kartierungen der Reptilien, Brutvögel und Fledermäuse im Jahr 2019.

Für alle übrigen planungsrelevanten Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie erfolgte eine Potenzialabschätzung.

Vögel

Insgesamt konnten 18 Brutvogelarten und ein Brutzeitnachweis für einen Turmfalken im Plangebiet sowie der näheren Umgebung nachgewiesen werden. Das Brutvorkommen konzentriert sich auf den Gebäudebestand und die dichteren Siedlungsgebüsche im Plangebiet.

Die häufigste Art im Plangebiet ist der Haussperling, gefolgt von Feldsperling und Amsel. Die beiden Sperlinge finden ideale Brutmöglichkeiten an und in den Gebäuden.

Als weiterer Gebäudebrüter ist der Hausrotschwanz festgestellt worden (Brutnachweis). Die Gilde der Hecken- und Gebüschbrüter ist durch Heckenbraunelle, Mönchsgrasmücke und Nachtigall vertreten. Als Baumbrüter bzw. Arten der Gehölze wurden darüber hinaus auch Blau- und Kohlmeise, Elster, Nebelkrähe, Ringeltaube, Rotkehlchen, Singdrossel und Zilpzalp nachgewiesen. Ein Teil der Arten stammt von dem Weidengehölz unmittelbar nordwestlich des Plangebiets.

Besonders wertvolle Arten finden sich in den Offenlandhabitaten entlang der Autobahn. Hier befinden sich extensive Brachflächen, die aufgrund ihrer Struktur und der artenreichen Vegetation sowohl Nahrungs- als auch Versteckmöglichkeiten bieten.

Auf einem Strommast der Freileitung konnte ein warnender Turmfalke beobachtet werden. Hier konnte auch ein Nest festgestellt werden, dass jedoch im Jahr 2019 nicht erfolgreich als Fortpflanzungsstätte genutzt worden ist.

Rote Liste M-V
ZustandsbewertungBVNahrungsgast
* ungefährdetAmsel Elster Hausrotschwanz Heckenbraunelle Mönchgrasmücke Nebelkrähe RotkehlchenBlaumeise Kohlmeise Nachtigall Ringeltaube Singdrossel Zilpzalp
1 vom Aussterben bedroht
2 stark gefährdetRebhuhn
3 gefährdetFeldlerche
V = VorwarnlisteFeldsperling Haussperling Schwarzkehlchen
11 Arten7 Arten
Tab. 6: Übersicht der Brutvögel gemäß Rote Liste Mecklenburg-Vorpommern

Von den 18 im und um das Plangebiet vorkommenden Arten sind 11 Arten der Roten Liste M-V (Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern 2014) direkt dem Geltungsbereich zuzuordnen. Sieben weitere Arten werden als Nahrungsgäste geführt. Streng geschützte Arten nach Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) kommen im Plangebiet nicht vor.

Es kommen vor allem als ungefährdet eingestufte Vogelarten der Roten Liste M-V vor und drei auf der Vorwarnliste geführte Arten. Das Rebhuhn gilt als einzige stark gefährdete Art.

Fledermäuse

Alle heimischen Fledermausarten sind nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchstabe b) aa) und Nr. 14 Buchstabe b) BNatSchG streng geschützt. Die Kartierungen vorkommender Fledermäuse, ihrer Jagdlinien und vorhandener Quartierstrukturen erfolgten an sechs Begehungen von Mai bis September 2019. Fledermäuse gehören ebenfalls zu den besonders geschützten Arten nach BArtSchV.

Von der Zwergfledermaus wurden insgesamt drei kleinere Sommerquartiere mit bis zu zwei Individuen kartiert. Quartiere im Norden und Westen liegen im Bereich der Außenwände, verschalter Nebengelasse und haben ein großes Potenzial viele Tiere zu beherbergen.

Die Mühle mit vielzähligen möglichen Strukturen als zentrales Quartier, scheint zudem auch als Balzquartier der Zwergfledermaus zu fungieren. Die Tiere sitzen hier in tiefen Mauerspalten. Zudem ist eine Eignung als überirdisches Winterquartier für Zwergfledermäuse und Langohren vorstellbar.

Während Detektorbegehungen und anhand der Horchboxaufnahmen wurden kleine Gruppen von Wasserfledermäusen nachgewiesen, die ein sehr dynamisches Quartierwechselverhalten besitzen und weitere unentdeckte Quartiere im Plangebiet besiedeln können.

Von 17 in Mecklenburg-Vorpommern vorkommenden Fledermausarten wurden sieben im Plangebiet durch Horchboxen kartiert. Zwergfledermäuse waren die häufigste Art gefolgt von der Breitflügelfledermaus, der Rauhautfledermaus, der Mückenfledermaus, der Wasser-fledermaus und dem Braunen Langohr, welches wie der Große Abendsegler lediglich einmal aufgezeichnet wurde.

Die Aktivität im Plangebiet Küstenmühle fällt moderat bis sehr gering aus. Während der Detektorbegehungen konnten nur einzelne Zwergfledermäuse regelmäßig nachgewiesen werden, die das Plangebiet entlang der Gebäuderänder und Parkplätze frequentierten. Großer Abendsegler und Breitflügelfledermaus wurden jeweils nur zweimal detektiert.

An Rändern zu Gebäuden und Parkplätzen jagten wiederholt Zwergfledermäuse. Insbesondere das Siedlungsgebüsch westlich der Parkflächen fungiert als Leitlinie für Zwergfledermäuse. Breitflügelfledermäuse wurden nur sehr sporadisch im zentralen Plangebiet detektiert. Große Abendsegler durchflogen den Geltungsbereich selten in Nordwest – Südost Richtung.

Die Gesamtaktivität zu den Detektorbegehungen war geprägt von wenigen Tieren. In den Spitzen der jagdlichen Aktivität, meist eine Stunde nach Sonnenuntergang, wurden höchstens zwei gleichzeitig aktive Tiere beobachtet. Von der Breitflügelfledermaus hielten sich maximal ein Individuum während der Begehungen im Plangebiet auf.

Rote Liste M-VAnhang IV FFH-Richtliniegeschützt nach BArtSchV Spalte 3 streng geschützt
Zustandsbewertung
0 ausgestorben oder verschollen
1 vom Aussterben bedroht
2 stark gefährdet
3 gefährdetGroßer Abendsegler BreitflügelfledermausX XX X
4 potentiell gefährdetZwergfledermaus Rauhautfledermaus Wasserfledermaus Braunes LangohrX X X XX X X X
D – Datenlage defizitärMückenfledermausXX
Tab. 7: Übersicht der Fledermäuse gemäß Rote Liste Mecklenburg-Vorpommern

Im Geltungsbereich wurden sieben Fledermausarten festgestellt. Zwei Arten gelten nach Rote Liste M-V (Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern 1991a) als gefährdet und die weiteren fünf Arten gelten als potenziell gefährdet bzw. weisen eine defizitäre Datenlage auf.

Reptilien

Im Ergebnis der Begehungen wurde die Zauneidechse ab Juli 2019 im Bereich des südwestlichen Lärmschutzwalls, als auch am Böschungsbereich der Landesstraße nachgewiesen. Das Vorkommen in den dicht bewachsenen Ruderalfluren aus Goldrute und Landreitgras im südlichen Plangebiet ist nicht gänzlich auszuschließen, Nachweise gelangen jedoch lediglich im Bereich gut einsehbarer, lückig bewachsener Flächen. Die gesichteten Individuen geben nur einen Bruchteil des tatsächlichen Bestandes wieder.

Die Zauneidechse (Lacerta agilis) gehört zu den nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützten Arten. Gleichzeitig zählt sie zu den streng geschützten Arten nach BNatSchG/BArtSchV und gilt nach Roter Liste M-V (Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern 1991b) als stark gefährdet.

Es wurden im Zeitraum von Juli bis August 2019 sieben Sichtungen im südwestlichen Plangebiet (Kreuzung A 19/L 22) auf dem Lärmschutzwall vorgenommen.

Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Tiere angrenzende Saumbiotope wie den Straßenrand entlang der Landesstraße als Trittsteinbiotop als auch den Lärmschutzwall der Autobahn in Gänze nutzen um andere Habitate zu erschließen. Das Vorkommen der Art im Geltungsbereich gilt als bestätigt.

Amphibien

Die Beurteilung, ob das Plangebiet als Lebensraum bzw. Wanderkorridor geeignet ist, erfolgte über eine Abschätzung der vorhandenen Strukturen. Im Ergebnis zeigten sich mögliche Laichgewässer außerhalb des Plangebietes. Traditionelle Wanderbewegungen sind durch die querende Autobahn auszuschließen.

In einem temporären, eutrophen Kleingewässer nordwestlich des Plangebietes konnten im Zuge der Geländearbeiten keine Amphibien verhört oder gesichtet werden. Das Vorkommen von Teich- und Kammmolch sowie Knoblauchkröte in diesem Gewässer je nach Wasserstand ist nicht auszuschließen. Innerhalb des Plangebietes ist das sporadische Vorkommen von Amphibien, wie Erdkröte (Bufo bufo) und Laubfrosch (Hyla arborea) anzunehmen. Die Erdkröte zählt als besonders und der Laubfrosch zählen zu den streng geschützte Arten nach BArtSchV und gelten beide als gefährdet auf der Roten Liste M-V (Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern 1991b). Eingriffe in Laichgewässer der geschützten Amphibienarten werden ausgeschlossen.

Die Knoblauchkröte (Pelobates fuscus) nutzt als Landlebensraum Äcker, Gärten, Wiesen und Weiden oder Parkanlagen. Ein Vorkommen auf den Flächen innerhalb des Geltungsbereichs ist potenziell möglich. Nach Rote Liste M-V gilt die Art als gefährdet und streng geschützt nach BArtSchV.

Es ergibt sich eine mittlere Empfindlichkeit (Stufe 2) von Tierarten. Vom Aussterben bedrohte Arten sind im Plangebiet keine zu verzeichnen. Als stark gefährdete Arten nach Rote Liste M-V werden das Rebhuhn und die Zauneidechse geführt. Beide Arten sind im Plangebiet vertreten. Darüber hinaus sind überwiegend als gefährdet eingestufte Arten (Erdkröte, Laubfrosch, Knoblauchkröte, Großer Abendsegler, Breitflügelfledermaus) sowie ungefährdete Brutvogelarten und potenziell gefährdete Fledermaus- und Amphibienarten im Gebiet vorhanden.

Biologische Vielfalt

Unter dem Begriff „biologische Vielfalt“ (Biodiversität) versteht man die Vielfalt der Arten, die Vielfalt der Lebensräume und die genetische Vielfalt innerhalb der Tier- und Pflanzenarten (https://biologischevielfalt.bfn.de/infothek/biologische-vielfalt/begriffsbestimmung.html). Die Gefährdung der biologischen Vielfalt begründet sich in der Zunahme der Flächenbeanspruchung und die Nutzung von natürlichen Ressourcen. Hierdurch werden zahlreiche Lebensräume beeinträchtigt oder sogar zerstört.

Mit dem Kriterium Biotopverbund wird die ökologische Funktionsfähigkeit einer Fläche für notwendige großräumige Kontaktbeziehungen von Tierarten sowie einiger Pflanzenarten berücksichtigt und als Indikator für die Beurteilung des Schutzgutes biologischen Vielfalt genutzt. Die Vernetzungsfunktion ist gegeben, wenn Biotope nicht isoliert vorkommen, sondern derart vernetzt sind, dass sie für bestimmte Arten (z. B. Amphibien) gut erreichbar sind. Nach der „Inseltheorie“ sind zahlreiche Populationen auf Dauer in ihrem Bestand bedroht, wenn sie zu stark isoliert sind, das heißt, kein genetischer Austausch möglich ist.

Der Geltungsbereich wird durch typische Biotope des Siedlungsraumes geprägt. Dazu gehören Hecken, Gebüsche, versiegelte und teilversiegelte Verkehrsflächen, Rasen mit regelmäßiger Pflege, der Gebäudebestand sowie gärtnerisch gestaltete Rabatten. Die Biotope sind gekennzeichnet durch eine geringe Naturnähe und unterliegen einer ständigen anthropogenen Nutzung. Der Anteil an höherwertigen Biotopen liegt bei 29 % im Plangebiet.

Das Plangebiet übernimmt nach GLRP MMR (LUNG 2007) keine Funktion im überregionalen Biotopverbund. Daraus ergibt sich folglich ein geringer Schutzgrad bzw. eine geringe Empfindlichkeit der Biologischen Vielfalt (Stufe 1).

Bewertung der Umweltauswirkungen und Ableitung von Festsetzungsmöglichkeiten

Biotop- und Nutzungstypen/Pflanzen

Durch die Realisierung des B-Plans werden überwiegend Flächen des Siedlungsraums überbaut. Mit der vorgelegten Planung können Gehölzfällungen nicht vollständig vermieden werden. Das umfasst flächige Gehölzbestände und Einzelbäume.

Baubedingte Auswirkungen entstehen in einem begrenzten Zeitraum und beinhalten den Flächenbeanspruchung für die Baustelleneinrichtung und Lagerplätze. Im vorliegenden Fall stehen in großem Umfang nahe der Baufelder geeignete Flächen zur Verfügung. Während der Bautätigkeiten sind die einschlägigen Bestimmungen zum Schutz von Gehölzen einzuhalten. Im Zuge der Bautätigkeiten ist mit einer Erhöhung von Lärm, Abgasen, Staubbildung und Erschütterungen zu rechnen. Aufgrund des begrenzten Zeitraums sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.

Während der Bauausführung ist eine Beeinträchtigung der zur Erhaltung gekennzeichneten Gehölze auszuschließen. Das gilt für den Wurzelbereich, Stamm und Krone. Der Wurzelbereich wird lt. DIN 18920 als Bodenfläche unter der Krone zuzüglich 1,50 m definiert. Oberirdische Teile von Gehölzen dürfen nur durch Fachunternehmen zurückgeschnitten werden. Der Wurzelbereich darf nicht mit Baumaschinen befahren werden; Bodenabtrag und Bodenauftrag im Wurzelbereich sind nicht zulässig. Die einschlägigen Regelwerke DIN 18920, RAS-LP 4, ZTV-Baumpflege sind zu beachten (V 1).

Anlagebedingte Auswirkungen ergeben sich durch den Flächenverlust infolge der zusätzlichen Versiegelungen und Biotopbeseitigung. Es ist in Anhängigkeit der Ausschöpfung der GRZ von einer Versiegelung mit einer Größe von 4.829 m² innerhalb der Bauflächen (GE, SOIW, SOGK) auszugehen sowie der Verkehrsflächen. Zu einer Beseitigung von Biotopen kommt es auf einer Fläche von ca. 12.200 m². Darin eingeschlossen sind auch Flächen, die zeitnah wieder eine ökologische Funktion übernehmen. Nach der Erhöhung des Walls erfolgt eine Ansaat mit einer böschungsgeeigneten Gräser-Kräutermischung, so dass sich zeitnah wieder eine Ruderalflur einstellt. Die Fläche der von der BAB 19 abgewandten Seite des Lärmschutzwalls ist nur im Zweijahresrhythmus und nicht vor dem 01. September zu mähen, das Mahdgut ist abzutransportieren. Eine Schnitthöhe von 10 cm über Gelände ist vorzusehen. Die Fällungen von 33 Gehölzen ist unvermeidbar. Hierbei handelt es sich um 15 Bäume, die nach § 2 Baumschutzsatzung der Hansestadt Rostock geschützt sind und 4 Bäume sind nach § 18 NatSchAG M-V geschützt. 14 Gehölze unterliegen keinem Schutzstatus.

Entsprechend der Anlage 1 der Baumschutzsatzung der Stadt Rostock sind die zu fällenden Gehölze zu ersetzen. Der Umfang richtet sich nach einem Bewertungsschema bestehend aus:

  • Stammumfang
  • Arttypischer Habitus
  • Erhaltungszustand
  • Beitrag zur Freiraumqualität
  • Biotopwert

In Abstimmung mit dem Amt für Stadtgrün werden die zu fällenden Bäume einheitlich nach der Baumschutzsatzung kompensiert.

Im Ergebnis einer Gesamtpunktzahl für jeden zu fällenden Baum ergibt sich die Anzahl der Ersatzpflanzungen mit einem Stammumfang von 12 bis 14 cm.

Die unvermeidbaren Fällungen im B-Plan sind in Tab. 8 aufgeführt und in der Karte Anlage 2 dargestellt.

Nr.BaumStamm- umfang (m)Kronen- Durchmesser (m)Höhe (m)Schutz nach Baumschutz-satzung RostockSchutz nach § 18 NatSchAG M-V
1Weide0,6522x-
2Weide0,6822x-
3Kirsche0,33;0,2023--
4Kirsche0,3023--
5Birne0,2323--
6Kirsche0,3323--
7Kirsche0,3733--
8Kirsche0,2723--
9Kirsche0,3023--
10Kirsche0,3232--
11Pflaume1,08; 0,6377x-
12Fichte1,01412x-
13Fichte0,96512x-
14Fichte0,3534--
15Fichte0,4436--
16Fichte1,2368x-
17Birke0,6868x-
18Weide1,2589-x
19Walnuss0,97; 0,80108-x
20Apfel0,755--
21Linde0,4545--
22Linde0,646x-
23Linde0,646x-
24Linde0,635x-
25Linde0,4535--
26Linde0,646x-
27Linde0,546x-
28Linde0,636x-
29Linde0,635x-
30Linde0,324--
31Linde0,646x-
32Weide0,94; 0,55; 0,7675-x
33Weide0,59; 0,72; 0,7665-x
Summe15 Stück4 Stück
Tab. 8: Zusammenstellung der unvermeidbaren Baumfällungen mit Schutzstatus

Insgesamt sind durch die Realisierung der Bebauung 33 Bäume zu fällen. Die Anzahl der zu erbringenden Ersatzpflanzungen ergibt sich entsprechend der Anlage 1 der Baumschutzsatzung der Hansestadt Rostock.

Im Ergebnis der Bewertung ergeben sich 71 Ersatzpflanzungen (siehe Anlage 1 der Begründung). Aufgrund der intensiven Durchgrünung des Plangebietes stehen nur 13 Pflanzstandorte zur Verfügung (s. Maßnahme A 1). Für nicht gepflanzte Ersatzbäume ist gemäß Anlage 2 der Baumschutzsatzung der Hansestadt Rostock eine Ausgleichszahlung zu leisten. Diese umfasst die Pflanzkosten und die Kosten für die Pflege. Die Zahlung beträgt 270,- € pro nicht gepflanzten Baum. Im Ergebnis sind 15.660,- € an die Stadt Rostock (58 Bäume x 270,-€) zu zahlen.

Der zu erhaltene Baumbestand wird mit einem Erhaltungsgebot gesichert. Flächige Gehölzbestände in Form von Siedlungsgebüschen und -hecken sowie die geschützte Hecke an der nördlichen Plangebietsgrenze werden ebenfalls in ihren Abgrenzungen über ein Erhaltungsgebot von Grünflächen gesichert.

Betriebsbedingte Auswirkungen ergeben sich durch die zukünftige Nutzung des Hotels. In Verbindung mit Veranstaltungen ist mit einer erhöhten Gästezahl zu rechnen sein. Die Besucher halten sich dementsprechend länger auf dem Gelände auf und nutzen die Freiflächen innerhalb des Geltungsbereichs. Eine ausreichend große Anzahl an Parkflächen steht im Norden zur Verfügung, so dass keine zusätzlichen Störungen durch Fahrzeuge der Besucher zu erwarten sind. Das Gewerbegebiet wird zukünftig in ähnlicher Form genutzt. Mit zusätzlichem Fahrzeugverkehr und Lärmbelastungen wird es nicht kommen. Der Verkehr für Be- und Entsorgungen im Zuge der gastronomischen Nutzung im SOGK wird sich in den östlichen Teil verlagern.

mögliche Auswirkungen auf das Schutzgut PflanzenFestsetzungsmöglichkeiten im Bebauungsplan
Verlust von Bäumen und flächigen Gehölz-strukturen Beeinträchtigung von Bäumen und flächigen Gehölzen durch mechanische Schäden Verlust von Staudenfluren auf dem Lärmschutzwall durch Erhöhung
  • Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstige Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB
  • Anpflanzung von Bäumen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB
  • Beachtung der einschlägigen Regelwerke zum Schutz von Gehölzen (DIN 18920, RAS-LP 4, ZTV-Baumpflege)
  • Anpflanzgebot gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB
Tab. 9: Auswirkungen und Festsetzungsmöglichkeiten für das Schutzgut Pflanzen.

Im Ergebnis ist von einer geringen Empfindlichkeit (Stufe 1) und einer erhöhten Einwirkung (Stufe 2) auszugehen. Entsprechend der Matrix ergibt sich für das Schutzgut Pflanzen eine geringe Beeinträchtigung.

Die ermittelten Auswirkungen werden als nicht erheblich im Sinne der Überwachungsvorschrift § 4c BauGB eingeschätzt.

Tiere

Das Plangebiet wird neben zahlreichen Grünflächen durch einen alten Gebäudebestand geprägt. Aufgrund der Lage an Straßen und der vorhandenen Nutzung ist von einer anthropogenen Beeinträchtigung und Störung auszugehen. Mit der anlage- und baubedingten Beanspruchung von Vegetationsbeständen im Geltungsbereich sind Eingriffe in Habitate planungsrelevanter Arten verbunden. Es ist die Betroffenheit von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zu prüfen. Falls erforderlich sind artenschutzrechtliche Maßnahmen zu entwickeln.

Vögel

Mit Einhaltung einer Bauzeitenregelung, d. h. der Gebäuderückbau/ -erneuerung, Gehölzfällungen und Entfernen der Vegetationsdecke ist im Zeitraum zwischen dem 01. Oktober und dem 28. Februar des Folgejahres unter Einsatz einer ökologischen Baubegleitung durchzuführen, wodurch baubedingte Beeinträchtigungen der vorkommenden Brutvogelarten nach § 44 Abs. 1 BNatSchG vermieden werden. Um einer Besiedlung durch Brutvögel vorzubeugen, ist ein Brachliegen der Bauflächen (insbesondere im südlichen Plangebiet) über einen Zeitraum von mehr als 14 Tagen innerhalb der Brutperiode (01. April -

31. Juli) zu vermeiden. Um die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Gebäude- und Nischenbrüter im räumlichen Zusammenhang zu sichern, sind vorgezogene Artenschutzmaßnahmen zu treffen. Dazu sind im nahen Umfeld Ersatzkästen für Halbhöhlen- und Höhlenbrüter anzubringen. Für den Turmfalken wird nach Baufertigstellung die Anlage eines Turmfalkenkasten in der Mühle empfohlen, da der vorhandene Nistplatz einen pessimalen Standort aufweist.

Für Baum- und Gebüschbrüter als auch Bodenbrüter ist mit der Fällung junger Einzelbäume und Rodung von Siedlungsgebüschen im zentralen Plangebiet keine Verschlechterung der lokalen Population auszugehen. Dafür spricht der im Jahr 2019 bereits geringe Brutvogelbesatz in Gehölzstrukturen. Wertvolle Habitate von Schwarzkehlchen und Rebhuhn werden teilweise durch die Errichtung eines Lärmschutzwalls überbaut. Aufgrund angrenzender extensiver Nutzflächen ist jedoch von einer Verschiebung und keinem dauerhaften Verlust von Revieren auszugehen.

Fledermäuse

Mit dem Vorhaben ist bei Gebäuderückbau oder Sanierungen mit einem Verlust von Sommerquartieren weniger Individuen verbunden. Die Gehölze generieren aufgrund ihres Alters und fehlender Strukturen (Risse, Spalten etc.) kaum Quartiermöglichkeiten. Lediglich kranke und ältere Obstgehölze im Plangebiet bieten potenziell geeignete Sommerquartiere und Tagesverstecke.

Eine Tötung von Tieren im Gebäudebestand kann durch eine Bauzeitenregelung verhindert werden. Vor Beginn der Bauarbeiten sind die Gebäude als auch Bäume mit entsprechendem Quartierpotenzial durch fachlich qualifiziertes Personal zu kontrollieren.

Die Beseitigung von Sommerquartieren (auch von temporär genutzten Zwischenquartieren) erfüllt den Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1, Nr. 3 i. V. m. mit Abs. 5 BNatSchG. Quartierverluste sind daher im Rahmen einer vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme auszugleichen. Es sind im Umfeld, eingriffsnah Fledermausspaltenkästen am vorhandenen Gebäudebestand anzubringen.

Mittels fledermausfreundlichem Lichtmanagement werden betriebsbedingte Beeinträchtigungen der Fledermäuse vermieden.

Reptilien

Ein Vorkommen von der nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützten Reptilienart Zauneidechse ist im südlichen Plangebiet nachgewiesen worden. Mit der Neuanlage des Lärmschutzwalls ist demnach die Zerstörung eines Teilhabitats verbunden.

Um Schädigungen- bzw. Störungen der Boden- und Gebüschbrüter zu vermeiden, ist vor Beginn der Brutzeit (bis Ende Februar) die Vorhabenfläche für den Abfang der Zauneidechse vorzubereiten. Zur Verbesserung der Fangbarkeit sind händisch (ohne Befahren der Fläche, mit Freischneider) Jungaufwuchs und Reisighaufen zu entfernen, Fangtrassen anzulegen und ein Reptilienschutzzaun zu errichten. Wenige Strukturen (Reisighaufen, Jungaufwuchs, Stauden) sind an geeigneten, sonnigen Bereichen zu belassen. Innerhalb dieser Fläche sind ab Mitte/Ende April regelmäßige Abfangaktionen per Hand- und Kescherfang durchzuführen. Die Abfangmethode kann in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde angepasst werden. Gefundene Tiere sind anschließend in die im Vorfeld hergestellte und besatzfähige Ausgleichsfläche (CEFAFB3) umzusiedeln. Sofern die Anzahl gefangener Tiere die verfügbaren Strukturen übersteigt, sind die Tiere in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde in geeignete Habitate südöstlich des Geltungsbereichs zu verbringen. Wenn bei drei aufeinander folgenden Begehungen innerhalb der Fläche keine Sichtungen von Tieren mehr erfolgen, kann die Abfangaktion in Abstimmung mit der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde beendet

werden.

Die Umsetzung der o. g. Maßnahmen sind durch geeignetes Fachpersonal vorzunehmen. Der gesamte Maßnahmenablauf (VAFB4) ist durch die ökologische Baubegleitung zu protokollieren.

Amphibien

Es wird das sporadische Vorkommen von Erdkröte und Laubfrosch vermutet.

Erdkröten zählen zu den häufigsten Amphibienarten und besiedeln ein breites Spektrum an Lebensräumen. Als Laichgewässer steht das außerhalb des Plangebietes anzutreffende Gewässer auch nach der Bebauung zur Verfügung. Dichte Gehölzstrukturen wie die Hecke im nördlichen Geltungsbereich sind als Sommer- und Winterquartier möglich.

Es ist anzunehmen, dass der Laubfrosch Gehölzstrukturen im Plangebiet als Sommer- und Winterlebensraum nutzt. Dazu zählen u. a. dichte Brombeergebüsche auf dem Lärmschutzwall.

Im Zuge einer händischen Entnahme von Gehölzen auf dem Lärmschutzwall als Vorbereitung für das Abfangen der Zauneidechsenpopulation haben die Tiere die Möglichkeit im mobilen Zustand im Frühjahr zu flüchten.

Es hat eine Baugrubensicherung zu erfolgen (VAFB5). In Zeiten ohne Bauaktivität sind die Baugruben abzuböschen um ein Auswandern von Tieren zu ermöglichen. Die Funktionalität ist durch regelmäßige Kontrollen der ökologischen Baubegleitung zu überprüfen.

Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität

Im Folgenden werden Maßnahmen beschrieben, welche geeignet sind die vorangehend aufgezeigten artenschutzrechtlichen Konflikte bei dem geplanten Vorhaben zu vermeiden bzw. die Lebensraumfunktionen der betroffenen örtlichen Populationen bei Durchführung des Vorhabens kontinuierlich zu erhalten.

Die Maßnahmen werden in das grünordnerische Maßnahmenkonzept integriert.

MaßnahmeBeschreibung
VAFB1Um einen Verlust von Gelegen oder die Tötung von Tieren (v. a. Nestlingen) als auch die Tötung von Fledermäusen in den Sommerquartieren zu verhindern, ist der Beginn der Erschließungsarbeiten im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar durchzuführen. Für jeglichen Gebäudeabbruch/-erneuerung als auch die Fällung stärkerer Bäume (> 20 cm Stammdurchmesser) ist eine Besatzkontrolle durch geeignetes Fachpersonal durchzuführen. Eine Tötung von Brutvögeln und Fledermäusen kann dadurch vermieden werden.
VAFB2Die aufgeführten Empfehlungen orientieren sich an dem Leitfaden für die Berücksichtigung von Fledermäusen bei Beleuchtungsprojekten. Im Bereich des gesamten Geltungsbereiches ist in Form einer kombinierten Wirkung von voll abgeschirmten Leuchten und kurzen Masten die Störwirkung durch Lichtimmissionen zu begrenzen. Für die Beleuchtung ist auf LED-Lampen ohne Blauanteil und amberfarbenem Licht (< 2.700 K) zurückzugreifen, um ein künstliches Anziehen von Insekten in großen Mengen zu verhindern. Die Beleuchtung muss nach unten gerichtet sein.
VAFB3Um einen Verlust von Gelegen oder die Tötung von Tieren (v. a. Nestlingen) ist der Beginn der Erschließungsarbeiten im Bereich des bestehenden Lärmschutzwalls und umliegender Habitatstrukturen im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar durchzuführen. Um einer Besiedlung durch Brutvögel vorzubeugen, ist ein Brachliegen der Flächen über einen Zeitraum von mehr als 14 Tagen innerhalb der Brutzeit (01. April - 31. Juli) zu vermeiden. Eine Tötung von Brutvögeln kann dadurch vermieden werden. Ggf. sind Vergrämungsmaßnahmen wie das Anbringen von Flatterband vorzusehen. Die Funktionalität ist durch regelmäßige Kontrollen der ökologischen Baubegleitung (öBB) zu überprüfen.
VAFB4Teilrückbau vorhandener Strukturen wie Reisighaufen, Jungaufwuchs ab 01.10. bis 28.02., Auslichten der Sträucher für bessere Fangbarkeit der Zauneidechsen. Anlage von Fangtrassen, Errichten eines Reptilienschutzzaunes. Abfang per Hand- und Kescherfang ab Mitte/Ende April möglichst vor Eiablage. Umsiedlung in die CEFAFB3 und je nach Besatzdichte in geeignete Randstrukturen. Um eine Wiederbesiedlung der jeweiligen Bauflächen während der Bauzeit zu vermeiden, ist der Reptilienschutzzaun über die Bautätigkeit zu belassen und stets funktionstüchtig zu halten. Nach der Brutzeit/Abfang der Zauneidechse ist der Oberboden flach abzuschieben, geeignete Strukturen sind zu entfernen. Die ökologische Baubegleitung zur Zauneidechse übernimmt ein qualifiziertes Fachbüro.
VAFB5Um temporäre Barriere- und Fallenwirkungen und die damit potenziell verbundenen Individuenverlusten vorzubeugen, sind jegliche Baugruben (senkrechter Abfall) zu sichern. Hierzu erfolgt ein Abböschen von Baugruben über Nacht und die Bereitstellung von Ausstiegshilfen. Vorhandene Individuen sind fachgerecht abzusammeln und in geeignete Lebensräume außerhalb der Baufelder zu verbringen. Die Ausführung und Funktionalität ist durch die ökologische Baubegleitung zu überwachen und zu dokumentieren
Tab. 10: Maßnahmen zur Vermeidung (VAFB)

MaßnahmeBeschreibung
AAFB1Um dem Turmfalken eine nachhaltige Niststätte am Standort des Plangebietes zu sichern, ist die Anbringung einer Nisthilfe an der Mühle zu prüfen. Der Kasten ist vorrangig nach Südosten oder Osten zu orientieren, in ausreichender Höhe so anzubringen, dass ein freier Anflug gewährleistet wird. Die Instandhaltung und jährliche Pflege der Kästen sind dauerhaft zu sichern.
CEFAFB1Um den Verlust nachgewiesener Sommerquartiere der Zwergfledermaus im abzubrechenden Gebäudebestand eines kleinen Stallgebäudes auszugleichen, sind am verbleibenden Gebäudebestand des Flurstückes 53/7 sechs Fledermausspaltenquartiere anzubringen. Die Kästen sind vorrangig nach Süden zu orientieren, teilweise auch nach Osten und in min. 3 m Höhe so anzubringen, dass ein freier Anflug gewährleistet wird. Die Instandhaltung und jährliche Pflege der Kästen sind dauerhaft zu sichern.
CEFAFB2Um den Verlust vorhandener Niststätten des Haussperlings und Hausrotschwanzes auszugleichen, sind am Gebäudebestand des Flurstückes 53/7 Ersatzkästen anzubringen. Die Kästen sind vorrangig nach Südosten zu orientieren, teilweise auch nach Osten und in min. 3 m Höhe so anzubringen, dass ein freier Anflug gewährleistet wird. Die Instandhaltung und jährliche Pflege der Kästen sind dauerhaft zu sichern.
CEFAFB3Zur Sicherung der Habitate lokaler Brutvogelgemeinschaften als auch zur Sicherung eines Zauneidechsenhabitates, erfolgt die kurzfristige Herstellung und Entwicklung einer geeigneten Ausgleichsfläche direkt angrenzend zur Eingriffsfläche. Die min. 3.000 m² große Fläche wird als extensive Brachfläche entwickelt. Die Fläche ist nicht vor dem 1. September im Zweijahresrhythmus zu mähen. Das Mahdgut ist abzutransportieren. Die Mahdhöhe mit Messerbalken beträgt 10 cm über der Geländeoberkante. Jegliche Bearbeitung der Fläche wie Düngung, Einsaaten, Umbruche oder Bodenbearbeitung sind auszuschließen. Durch die Anlage von min. 5 Stk. Lesestein- und Reisighaufen, werden optimale Habitate geschaffen. Es können auch Wurzelstöcke und -stubben als Sonnenplätze eingebracht werden. Diese sind gleichmäßig und in ausreichender Anzahl entlang des südlichen Randbereichs zu verteilen. Die Haufen sind in West-Ostausrichtung so anzulegen, dass eine größtmögliche Erwärmung stattfinden kann (3 m x 2 m). Die Steinhaufen sind bis 1 m tief und 1 m hoch auszubilden und kleinräumig mit nährstoffarmen Substrat anzufüllen. Mit Herstellung der Fläche, ist diese mittels Reptilienschutzzaun zu umzäunen. Der Zaun ist bis zum Abschluss der Erdarbeiten im Bereich des Lärmschutzwalls instand zu halten. Danach wird ein Rückbau empfohlen (Prädationsdruck). Der herzustellende Lärmschutzwall und umliegend beanspruchte Flächen sind nach Baufertigstellung mit einer Kräuter- und blühreichen Ansaat aus Regiosaatgut anzusäen. Es erfolgt ein angepasstes Mahd- und Pflegeregime. Die Fläche der von der BAB 19 abgewandten Seite des Lärmschutzwalls ist nur im Zweijahresrhythmus und nicht vor dem 01. September zu mähen, das Mahdgut ist abzutransportieren. Die Schnitthöhe beträgt 10 cm über Gelände. Benachbarte Flächen sind als extensive Brachflächen mit der Nutzung als Mähwiese zu entwickeln (Pflegeregime s. oben). Sofern die Funktionstüchtigkeit des Lärmschutzwalls hergestellt ist, kann die Brachfläche sukzessiv über einen Zeitraum von min. 3 Jahren in landwirtschaftliche Nutzfläche (vorherige Nutzung) umgewandelt werden. Die Lesestein-/Totholzriegel im Randbereich sind dauerhaft zu erhalten.
Tab. 11: Maßnahmen zur kontinuierlichen Erhaltung der ökologischen Funktion (AAFB, CEFAFB)

Mit den aufgeführten Artenschutzmaßnahmen kann einem Wertverlust durch die Beseitigung von Gehölz- und Biotopstrukturen effektiv entgegengewirkt werden. Nachhaltige Beeinträchtigungen europäischer Vogelarten und Arten des Anhangs IV der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie sind daher nach Realisierung der Vermeidungs-, Ausgleichs- und CEF-Maßnahmen nicht zu erwarten.

mögliche Auswirkungen auf das Schutzgut TiereFestsetzungsmöglichkeiten im Bebauungsplan
  • Gefährdung von vorkommenden Brutvogel- und Fledermausarten durch die Beseitigung von Gebäuden und Gehölzen

  • Gefährdung von Fledermäusen durch Lichtimmissionen
  • Gefährdung von vorkommenden Brutvogelarten durch die Beseitigung von der vorhandenen Vegetationsdecke.

  • Gefährdung von vorkommenden Zauneidechsen

  • Gefährdung von potenziell vorkommenden Amphibien und anderen bodengebundenen Arten
  • Optimierung eines Turmfalkennistplatzes durch Anbringung einer Nisthilfe

  • Verlust von Quartierstrukturen für Fledermäuse durch Gebäudeabbruch

  • Verlust von Nistplätzen der Gebäude- und Nischenbrüter durch Gebäude-abbruch

  • Baubedingter, temporärer Habitatverlust vorkommender Brutvogelarten und Zauneidechsen, Habitatverbesserung der lokalen Brutvogelgemeinschaften
  • Bauzeitenregelung für Fledermäuse und europäische Vogelarten gem. § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG, d. h. Gehölzfällungen, Gebäuderückbau, Gebäudeerneuerung im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar des Folgejahres unter Einsatz ökologischer Baubegleitung (VAFB1)
  • Fledermausfreundliches Lichtmanagement (VAFB2)
  • Bauzeitenregelung: Erdarbeiten zur Anlage des Lärmschutzwalls im Zeitraum zwischen dem 01. Oktober und dem 28. Februar des Folgejahres unter Einsatz einer ökologischen Baubegleitung (VAFB3)
  • Abfangen der Zauneidechse im Bereich des vorhandenen Lärmschutzwalls/geeignete Habitate im Baubereich und Umsiedeln durch geeignetes Fachpersonal (VAFB4)
  • Baugrubensicherung während der Bauphase mit ökologischer Baubegleitung (VAFB5)
  • Eingriffsnahe Anbringung eines Turmfalkenkastens an der Mühle (AAFB1)

  • Eingriffsnahe Anbringung von 6 Fledermaus-spaltenquartieren am vorhandenen Gebäudebestand (CEFAFB1)
  • Eingriffsnahe Anbringung von 2 Stk. Sperlingsmehrfachquartieren und 3 Stk. Nischen-brüterkästen am vorhandenen Gebäude-bestand (CEFAFB2)
  • Entwicklung einer ca. 3.000 m² großen Brachfläche mit Nutzungsoption als Mähwiese/Anlage von Lesestein-/Totholz-riegel (CEFAFB3)
Tab. 12: Auswirkungen und Festsetzungsmöglichkeiten für das Schutzgut Tiere

Mit der Betrachtung des besonderen Artenschutzes nach § 44 BNatSchG wird auch den betroffenen Belangen des allgemeinen Artenschutzes nach § 39 BNatSchG und darüber hinaus für besonders geschützte Arten nach nationalem Recht Rechnung getragen.

Im Ergebnis ist von einer mittleren Empfindlichkeit der Arten im Zusammenhang mit ihrer Gefährdung (Stufe 2) auszugehen und einer geringen Einwirkung (Stufe 1) im Bereich der Grünflächen. Hieraus ergibt sich eine mittlere Beeinträchtigung für das Schutzgut Tiere entsprechend der Matrix.

Eine erhöhte Einwirkung (Stufe 2) ist für die Bebauungen anzunehmen, woraus sich eine mittlere Beeinträchtigung für das Schutzgut Tiere entsprechend der Matrix ergibt.

Die ermittelten Auswirkungen werden unter Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Maßnahmen als nicht erheblich im Sinne der Überwachungsvorschrift § 4c BauGB eingeschätzt.

Biologische Vielfalt

Das Plangebiet hat keine Bedeutung im überregionalen Biotopverbund.

Im Ergebnis ist von einer geringen Empfindlichkeit (Stufe 1) und einer geringen Einwirkung (Stufe 1) auszugehen. Entsprechend der Matrix ergibt sich für das Schutzgut Biologische Vielfalt eine geringe Beeinträchtigung. Festsetzungen lassen sich nicht ableiten.

Die ermittelten Auswirkungen werden als nicht erheblich im Sinne der Überwachungsvorschrift § 4c BauGB eingeschätzt.

4.2.4. Schutzgut Fläche

Beschreibung der Situation

Entsprechend des § 1 a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. Eine Inanspruchnahme von hochwertigen land- und forstwirtschaftlich genutzten Böden ist zu vermeiden. Bodenversiegelungen sind auf ein unbedingt notwendiges Maß begrenzt werden.

Es handelt sich um ein in Nutzung befindliches Gebiet, dass durch die geplanten Baufelder verdichtet wird. Das Vorhaben ist im Flächennutzungsplan als Gewerbefläche ausgewiesen. Eine Änderung ist diesbezüglich nicht erforderlich.

Anhand der Biotop- und Nutzungskartierung in Verbindung mit der Bestandaufnahme der Vermessung wurden die aktuellen Versiegelungen aufgenommen.

Die zukünftige Nutzung orientiert sich am Bestand mit Festlegung der GRZ nach BauNVO.

Der Flächenverbrauch bezieht sich auf die Beanspruchung von freien unbeplanten Flächen. Als Siedlungs- und Verkehrsflächen gelten Gebäude und gebäudebezogene Flächen für unterschiedliche Nutzungen, der Erholung dienende Bereiche wie Sport- und Grünanlagen, in Nutzung befindliche Betriebsflächen, Friedhöfe und Verkehrsflächen wie Straßen, Wege und Plätze (https://www.umweltbundesamt.de/themen/boden-landwirtschaft/flaechensparen-boeden-landschaften-erhalten/flaecheninanspruchnahme-fuer-siedlungen-verkehr#sied-lungs-und-verkehrsflachen-in-deutschland).

Aufgrund der bestehenden Nutzung des Gebietes für gastronomischen Zwecke und als Gewerbegebiet mit Parkplatz ist der nördliche und mittig gelegene Teil des Geltungsbereichs bereits aktuell als Siedlungs- und Verkehrsflächen einzustufen.

Bewertung der Umweltauswirkungen und Ableitung von Festsetzungsmöglichkeiten

Mit der Festlegung einer GRZ von 0,6 bzw. 0,7 für die Sondergebiete (SOIW, SOGK) und 0,8 für die Gewerbefläche (GEe) wird dem typischen Maß der jeweiligen Nutzungen lt. Baunutzungsverordnung entsprochen. Überschreitung sind ausgeschlossen.

Baubedingt ergeben sich während der Bauphase Beeinträchtigungen durch die Baustelleneinrichtung, Zufahrten und Materiallager. Diese Inanspruchnahme ist zeitlich begrenzt und wird daher nicht als erheblich eingeschätzt. Anlagebedingt ergeben sich für das Schutzgut Fläche eine geringe Flächenneubeanspruchung.

Mit Festsetzung der GRZ und der Ausweisung von Baufeldern ist die Anordnung der Wohngebäude und der zu bebauenden Fläche im Bebauungsplan geregelt.

Die ausgewiesenen Sondergebietsflächen SOGK und SOIW sowie die Verkehrsflächen unterliegen bereits einer solchen Nutzung. Lediglich das Gewerbegebiet GEe und die zukünftige Erweiterung der Verkehrsflächen sind als Flächenneuinanspruchnahme zu bewerten. Die Flächen für die Landwirtschaft im südlichen Geltungsbereich bleiben mit Realisierung des B-Plans erhalten. Eine Flächenneuinanspruchnahme kann aufgrund der Bestandssituation als gering eingestuft werden und umfasst weniger als 20 % des Geltungsbereichs.

Unter Einbeziehung der zukünftigen Nutzung auf Freiflächen ergibt sich ein geringer Flächenverbrauch der Stufe 1. Betriebsbedingte Auswirkungen sind mit diesen Regelungen nicht zu erwarten.

Aufgrund der Bestandssituation aus gewerblicher und wohnbaulicher Nutzung in direkter Lage zur Autobahn kann von einer geringen Empfindlichkeit des Standortes für das Schutzgut Fläche ausgegangen werden.

mögliche Auswirkungen auf das Schutzgut FlächeFestsetzungsmöglichkeiten im Bebauungsplan
Neuversiegelung bisher unversiegelter Flächen; erhöhte Versiegelung und Flächeninanspruchnahme
  • Festlegung der zulässigen GRZ gem. § 17 Abs. 1 BauNVO
  • Ausschluss von Überschreitungen der GRZ in den Sondergebieten SO
  • Festsetzung Grünflächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB
  • Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft gem. § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB
  • Erhaltungsgebot von Bäumen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB
Tab. 13: Auswirkungen und Festsetzungsmöglichkeiten für das Schutzgut Fläche

Im Ergebnis ist von einer geringen Empfindlichkeit (Stufe 1) und einem geringen Flächenverbrauch (Stufe 1) auszugehen. Entsprechend der Matrix ergibt sich für das Schutzgut Fläche eine geringe Beeinträchtigung.

Die ermittelten Auswirkungen werden als nicht erheblich im Sinne der Überwachungsvorschrift § 4c BauGB eingeschätzt.

4.2.5. Schutzgut Boden

Beschreibung der Situation

Im Plangebiet stehen lt. digitaler Stadtbodenkarte 2005 als Bodentypen Regosol Gley (RQ-G), Regosol aus umgelagertem Sand (RQ 1) sowie Pararendzina-Pseudogley (RZ-S) an. Die Schutzwürdigkeit wird als gering eingestuft und die Funktionseignung mit 1.

Die Bodenwertzahl als Ausdruck für die Ertragsfähigkeit liegt auf der im Süden des Geltungsbereichs befindlichen landwirtschaftlichen Fläche zwischen 35 und 39. Der Landesdurchschnitt in Mecklenburg-Vorpommern liegt für Acker und Grünland bei einer Bodenwertzahl von 40. Damit liegen die Wertzahlen des B-Plans knapp unter dem durchschnittlichen Wert von Acker und Grünland in Mecklenburg-Vorpommern.

Gemäß Landesraumentwicklungsprogramm M-V (MEIL 2016) dürfen landwirtschaftlich genutzte Flächen ab der Wertzahl 50 nicht in andere Nutzungen umgewandelt werden. Eine Umnutzung von Landwirtschaftsflächen ist mit der Realisierung des B-Plans nicht vorgesehen, woraus sich keine zu berücksichtigenden Konflikte ergeben.

Es liegt eine landesweite Bodenfunktionsbewertung M-V“ vor (LUNG 2017). Darin werden die Teilbodenfunktionen:

  • Natürliche Bodenfruchtbarkeit (NBF)
  • Extrem Standorte (ExStB)
  • Naturnähe (NatBoZu)

berücksichtigt. Jede Funktion wird einer 5-stufigen Bewertung zugeordnet. Die Werte liegen zwischen 1 (niedrig) bis 5 (hoch). Über eine nachfolgende Bewertungsmatrix wird der Grad der Einteilung der Bodenfunktion als Ganzes ermittelt.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist durch Bebauung und unterschiedliche Nutzungen geprägt und wurde überwiegend einer geringen Schutzwürdigkeit zugeordnet (s. Abb. 9). Das Ergebnis entspricht der Einstufung der Stadtbodenkarte Rostocks.

Abb.9

Bodenfunktionsbereiche nach LUNG (Quelle: https://www.umweltkarten.mv-regierung.de/atlas/script/index.php)

Altlasten oder Altlastenverdachtsflächen sind im Plangebiet nicht bekannt (Stellungnahme Amt für Umweltschutz vom 31.07.2019).

Ein Baugrundgutachten liegt nicht vor. Zum aktuellen Zeitpunkt liegen keine Kenntnisse zu Altlasten und Bodendenkmalen vor.

Gemäß Bodenschutzkonzept der Hansestadt Rostock (2019) sind bei der Prüfung des Schutzgutes Boden zu berücksichtigen:

  • Umfang der Flächeninanspruchnahme
  • Umfang der Erdbewegungen
  • Beurteilung betroffener Bodentypen und Schutzgrad der Böden
  • ggf. Bodenwertzahlen
  • Art und Ausmaß ggf. bestehender Bodenbelastungen und Ableitung von Handlungserfordernissen im Hinblick auf die geplante Nutzung

Die o. g. Stadtbodenkarte (2005) dient als wichtige Informationsquelle und ordnet den Standort mit einer geringen Funktionseignung (Stufe 1) ein.

Ein additiver Ausgleich für das Schutzgut Boden ergibt sich aus den Maßgaben der „Hinweise zur Eingriffsregelung“ (MLU 2018). Sind durch den Eingriff lediglich Bodenfunktionen mit allgemeiner Bedeutung nach HzE betroffen, erfolgt die Eingriffsbeurteilung nur anhand der beeinträchtigten Biotoptypen. Nur soweit Bodenfunktionen mit besonderer Bedeutung betroffen sein können, hat eine gesonderte Bewertung und Erfassung zu erfolgen und ergibt im Bedarfsfall eine zusätzliche Kompensationsverpflichtung.

Funktionen mit besonderer Bedeutung sind lt. Anlage 1 HzE:

  • Bereiche ohne oder mit geringen anthropogenen Bodenveränderungen, z. B. Bereiche mit traditionell nur gering den Boden verändernden Nutzungen (naturnahe Biotop- und Nutzungstypen)
  • Vorkommen seltener Bodentypen
  • Bereiche mit überdurchschnittlich hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit
  • Vorkommen natur- und kulturgeschichtlich wertvoller Böden

Im vorliegenden Fall entfällt ein additiver Kompensationsbedarf nach HzE (MLU 2018).

Die Empfindlichkeit der Böden wird anhand der Vorbelastung der Stufe 1 zugeordnet. Es handelt sich um anthropogen veränderte Böden der Regosole.

In der Tab. 14 sind die Versiegelungen im Geltungsbereich zusammengestellt. Verschiedene Versiegelungsarten sind mit Versiegelungsfaktoren berücksichtigt. Großpflaster und Schotter gehen mit einem Versiegelungsfaktor von 0,6 in die Berechnung ein und Gebäude, Beton und Verbundpflaster sind mit einem Faktor von 1,0 eingegangen.

GebietGröße Baufläche (m²)Versiegelung IST (m²)GRZ IST
GEe1.951490,03
SOGK6.6132.5230,38
SOIW3.6251.4120,39
Summe12.1893.984
Verkehrsflächen, Wege 3.664
Summe3.664
Summe Versiegelung im Geltungsbereich7.648
Tab. 14: Versieglungen im IST Zustand

Bewertung der Umweltauswirkungen und Ableitung von Festsetzungsmöglichkeiten

Böden dienen als Lebensgrundlage und Lebensraum. Mit dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) ist gem. § 1 die Funktionen des Bodens nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen. Das Land M-V reagiert auf die Bedeutung des Schutzgutes Boden mit dem Bodenschutzprogramm (MLU 2017).

Lt. Bodenschutzprogramm ist die vollständige oder teilweise Abdichtung des Bodens zur Atmosphäre als Versiegelung zu bezeichnen. Es kommt dabei zum vollständigen Verlust der natürlichen Bodenfunktionen und damit zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (MLU 2017).

Als Wirkfaktoren nach dem Leitfaden „Bodenschutz in der Bauleitplanung“ (LABO 2009), die bei der Realisierung des Vorhabens entstehen, sind der Bodenabtrag und die Versiegelung zu nennen (s. Abb. 10). Die Versiegelung wird auf das Maß der GRZ beschränkt. Diese beträgt 0,6 und 0,7 in den Sondergebieten (ohne Überschreitung) und im Gewerbegebiet 0,8 als Höchstmaß.

Darüber hinaus wird es zu umfangreichen Aufschüttungen und Bodenverdichtungen im Bereich der Erhöhung des Lärmschutzwalls an der Autobahn kommen.

Zusätzlich sind Verdichtungen anzunehmen, bei denen die natürlichen Bodenfunktionen beeinträchtigt werden.

Abb.10

Übersicht Wirkfaktoren auf den Boden (Quelle: LABO 2009)

Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden ergeben sich durch die Versiegelung bisher offener Bodenbereiche. Die Beschränkung der Grundflächenzahl (GRZ) regelt die maximale Bebauung. Es werden in dem 3,94 ha großen Bebauungsplan ein Anteil von 5 % für Gewerbe (GEe) bereitgestellt, 26 % als Sonstige Sondergebiete (SOGK, SOiW), 12 % als Verkehrsfläche, 18 % als Fläche für die Landwirtschaft sowie 39 % Grünflächen ausgewiesen. Aufgeschlüsselt auf die drei Baugebiete unter Berücksichtigung der vorhandenen Versiegelungen und der Regelung durch die GRZ ergeben sich folgende Werte für mögliche Neuversiegelungen.

Die Tab. 15 gibt einen Überblick der möglichen Neuversiegelungen unter Berücksichtigung des IST Zustandes und der GRZ als Höchstmaß.

GebietGröße Baufläche (m²)GRZ PLANVersiegelung PLAN (m²)Versiegelung IST (m²)Mögliche zusätzliche Versiegelung PLAN - IST
GEe1.9510,81.561491.512
SOGK6.6130,74.6292.5232.106
SOIW3.6250,62.1751.412763
Summe12.1898.3653.9844.381
Verkehrsflächen --4.1121)3.6644482)
Summe Versiegelung 12.4777.6484.829
Tab. 15: Versieglungen im PLAN Zustand 1) Die Summe der Verkehrsflächen in Tab. 15 weicht von der Summe der Verkehrsflächen in Tabelle 29 (Kapitel 5 Flächenbilanz) ab. In Tab. 29 sind die Flächen der zeichnerisch festgesetzten Verkehrsflächen aufgeführt, die auch Straßenbegleitgrün, Bankette etc. beinhalten. Die in der Tab. 15 aufgeführten Werte beziehen sich dagegen auf die tatsächlich versiegelten Flächen der festgesetzten Verkehrsflächen (Rasengitterflächen, Wege aus Schotter, Verbundpflaster und Bitumenbelag). 2) Fläche entspricht der Erweiterung von Erschließungen im Zuge des Vorhabens außerhalb der Bauflächen GE, SOGK, SOIW (z.B. Verkehrsfläche Nr.3)

Innerhalb der Baugebiete (GEe, SOGK, SOIW) können unter Ausschöpfung der GRZ weitere 4.381 m² versiegelt werden. Hinzu kommen 448 m² durch Verkehrsflächen.

Zur Beurteilung der Eingriffe in das Schutzgut Boden dient in der Hansestadt Rostock das Bodenschutzkonzept. Darin wird von einem Bewertungsschema auf Grundlage der Stadtbodenkarte mit integrierter Funktionsbewertung ausgegangen. Zur Abschätzung der Beeinträchtigung des Bodens stehen die Funktionseignung (ökologische Empfindlichkeit) und die Intensität des Vorhabens zur Verfügung.

Baubedingt entstehen mit der Anlage von Baustelleneinrichtungen, Lagerplätzen, Baustraßen und weitere erforderliche Einrichtungen eine zusätzliche Flächenbeanspruchung, die verbunden ist mit Verdichtungen. Es besteht weiterhin die Möglichkeit durch Schadstoffeinträge wie Treib- und Schmierstoffe, Brauchwasser, Abfälle, verunreinigtes Niederschlagswasser den Boden zu beeinträchtigen. Sofern trotz geeigneter Sicherungsmaßnahmen eine Havarie mit gefährdenden Stoffen auftritt, ist der Schaden unverzüglich zu beseitigen und die Behörde darüber zu informieren. Sofern es im Zuge von Baumaßnahmen bzw. Baugrunduntersuchungen Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten gibt, ist ebenfalls die zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen.

Anlagenbedingte Beeinträchtigungen ergeben sich für das Schutzgut Boden aus Art und Intensität der geplanten Nutzung. Als Indikator für die Beurteilung wird die Flächeninanspruchnahme herangezogen. Hierbei ist die Vorbelastung im Geltungsbereich und die Neuversiegelung gegenüber zu stellen (s. Tab. 16). Darüber hinaus gehen durch die geplanten Versiegelungen Flächen für die Grundwasserneubildung und Bodengenese dauerhaft verloren.

BezugsgrößeVersiegelung ISTZusätzliche Versiegelung PLANUNG
Geltungsbereich (m²)%%
39.4107.64819,44.82912,3
Tab. 16: Gegenüberstellung IST und PLAN Zustand

Der Versiegelungsgrad im IST-Zustand beträgt 19,4 %. Durch die Bebauung unter Berücksichtigung der GRZ als Höchstmaß und dem Ausbau von Verkehrsflächen werden weitere 4.829 m² versiegelt, was einem Anteil von 12,3 % entspricht. Insgesamt sind zukünftig etwa 31,7 % des Geltungsbereichs versiegelt. Es besteht eine geringe Flächeninanspruchnahme von 12,3 % (