Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 16.So.197 für das Sondergebiet „Küstenmühle“

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

4.2.12. Bau- und Betriebsbedingte Auswirkungen

Abfallerzeugung, - beseitigung und -verwertung

Für den Geltungsbereich besteht eine Anschlusspflicht an das öffentliche kommunale Abfallsystem. Mit der vorhandenen Nutzung ist die Abfallentsorgung schon aktuell und für den zukünftigen Betrieb gesichert. Für die Anfuhr von Fahrzeugen des städtischen Entsorgungsunternehmens sind Wenderadien entsprechend der Fahrzeugdimensionierung vorzusehen und Standorte für Sammelstellen.

Zur Art und Menge von Abfällen, die aufgrund der Umsetzung anfallen, können derzeit keine detaillierten Angaben gemacht werden. Die umweltschonende Beseitigung und anschließende Verwertung von Abfällen hat den Fachgesetzen zu entsprechen.

Für die Abfallbehandlung bzw. deren Entsorgung gelten die Vorschriften der Satzung der Stadt Rostock.

Anfallende Baustoffe, Bauabfälle und Betriebsstoffe sind so zu sammeln und zu lagern, dass Stoffeinträge und Auswaschungen auszuschließen sind.

Es gilt die Abfallsatzung (AbfS) der Hansestadt Rostock und die Ausschlussliste Anlage. Im § 2 der Satzung ist das Gebot der Abfallvermeidung festgeschrieben. Der § 3 Abs. 4 regelt die Art des Mülls. Der durch die Umsetzung des B-Plan anfallende Müll zählt zum Geschäftsmüll aus gewerblicher und industrieller Herkunft. Eingeschlossen sind auch Abfälle aus gastronomischen Einrichtungen.

Abschätzung des Risikos für Unfälle und Katastrophen

Die Störfallverordnung bildet die Grundlage zum Umgang bei plötzlich auftretender Störfällen von technischen Anlagen, die mit gefährlichen Stoffen arbeiten. In Mecklenburg-Vorpommern ergibt sich aus der Verordnung die Einstufung von Betrieben aus Inspektionsplan zur Überwachung von Störfallanlagen (MLU 2017).

Die Störallbetreibe in Rostock und Umgebung weisen Abstände von mehr als 2,5 km auf. Dazu zählen:

  • Zwischenlager der VEOLIA GmbH im Westen Rostocks
  • Stofflager im Bereich des Seehafens
  • YARA GmbH & Co. KG. / Tanklager Peez, 18147 Rostock
  • DOW Olefineverbund GmbH/Oewerwischenweg 1, 18146 Rostock
  • Großtanklager-Ölhafen Rostock GmbH/Oewerwischenweg 1, 18146 Rostock
  • PCK Raffinerie GmbH, PCK Raffinerie GmbH Bevorratungstanklager Rostock-Peez/Oewerwischerweg, 18146 Rostock
  • Neptun Werft GmbH & Co. KG/Werftallee 12, 18119 Rostock
  • VEOLIA Umweltservice Nord GmbH Niederlassung M-V Betrieb Sonderabfall- und Industrieservice Rostock/Am Heidenholt 1, 18147 Rostock

Eine konkrete Abstandsregelung zum Einwirken einer Störfallanlage liegt nicht vor. Die Wirkung bei schweren Unfällen und Katastrophen in einem solchen Betrieb ist stark abhängig von der Produktion von Gefahrengütern und der Lagerung. Der Abstand wird als ausreichend erachtet.

Die vorgesehene Planung ermöglicht keine Vorhaben, von denen die Gefahr schwerer Unfälle oder Katastrophen ausgeht. Im Umfeld des Plangebietes befinden sich auch keine Gebiete oder Anlagen von denen eine derartige Gefahr für die zukünftige Nutzung im Plangebiet ausgeht.

Kumulierung mit Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete

Nach derzeitigem Kenntnisstand sind ähnliche Projekte im näheren Umfeld nicht vorgesehen. D. h. im engen räumlichen Zusammenhang sind keine weiteren Vorhaben der selben Art vorgesehen. Somit können kumulierende Wirkungen ausgeschlossen werden.

Eingesetzte Techniken und Stoffe

Zu den eingesetzten Techniken und Stoffen, die in den durch die Planung ermöglichten Vorhaben verwendet werden, können derzeit keine konkreten Angaben gemacht werden. Auf der Planebene nicht absehbare Umweltauswirkungen sind auf der Zulassungsebene zu prüfen.

4.3. Eingriffe in Natur und Landschaft sowie deren Ausgleich

4.3.1. Biotoptypen und Biotopfunktionen

Die in Tab. 4 vorkommenden Biotoptypen mit ihren naturschutzfachlichen Wertstufen wird ein durchschnittlicher Biotopwert zugeordnet. Der durchschnittliche Biotopwert (s. Tab. 25) repräsentiert die durchschnittliche Ausprägung des betroffenen Biotoptyps und dieser ist Grundlage für die Berechnung des Kompensationserfordernisses.

Wertstufe (nach Anlage 3 HzE)Durchschnittlicher Biotopwert DBW
01 - Versiegelungsrad
11,5
23
36
410
Tab.25: Kompensationserfordernis anhand der Werteinstufung nach HzE (MLU 2018)

Bei Biotoptypen mit der Wertstufe 0 hängt der Durchschnittliche Biotopwert vom Versiegelungsgrad ab und wird in Dezimalstellen angegeben. Bei einer Vollversiegelung, die einem Versiegelungsgrad von 100 % entspricht, ist der Wert 0. Sind keine Versiegelungen vorhanden, beträgt der durchschnittliche Biotopwert 1.

Auf die Ausweisung einer Wirkzone um das Plangebiet wird in Abstimmung mit der Stadt Rostock verzichtet, da aufgrund der Vorbelastungen durch Verkehrslinien (A 19, L 22) und der bestehenden Nutzung des Gebietes keine über den Geltungsbereich hinaus gehenden Wirkungen zu erwarten sind. Geschützte Biotope (BHS, VSX) und Wertbiotope > 3 (ACE) befinden sich am Rand des B-Plans. Aufgrund der baulichen Tätigkeiten im südlichen Geltungsbereich, sind keine zusätzlichen mittelbaren Beeinträchtigungen auf diese zu erwarten. Der Parkplatz für Besucher und die Erschließung der Gebäude bleibt im Wesentlichen erhalten.

Als Korrekturfaktor wird die Lage der vom Eingriff betroffenen Biotope in wertvollen und ungestörten Räumen sowie Vorbelastungen durch Zu- und Abschläge berücksichtigt. Der Lagefaktor weist eine Spanne von 0,75 bis 1,50 auf. Zu den Störquellen zählen z. B. Siedlungsbereiche, Straßen, vollversiegelte ländliche Wege, Gewerbe- und Industriestandorte, Bebauungspläne, Freizeitanlagen und Windparks. Im vorliegenden Fall wird der Lagefaktor von 0,75 veranschlagt, da die umliegende Bebauung Abstände von weniger als 100 m aufweist.

Das Eingriffsflächenäquivalent (EFÄ) für die Beseitigung und die Veränderung von Biotopen errechnet sich in Abhängigkeit der Fläche, dem durchschnittlichen Biotopwert sowie dem Lagefaktor (Lafa).

Der Kompensationsbedarf erhöht sich durch Versiegelung und Überbauung. Unabhängig vom Biotoptyp sind die versiegelten bzw. überbauten Flächen zu ermitteln mit einem Zuschlag von 0,5 bei Vollversiegelung und 0,2 bei Teilversiegelung zu versehen.

Der multifunktionale Kompensationsbedarf ergibt sich demnach aus den EFÄ für Biotopbeseitigung bzw. Biotopveränderung sowie der Versiegelung bzw. Überbauung.

Die detaillierte Berechnung für die Ermittlung des Kompensationserfordernisses ist in Tab. 26 dargestellt.

Die zulässigen GRZ von 0,6 im SOIW, 0,7 im SOGK und 0,8 im GEe ergeben die maximale GRZ von 0,60 bis 0,80 (60 % bis 80 % Überbauung) ohne mögliche Überschreitung. Überbaubare Grundstücksflächen werden innerhalb der drei Gebiete durch Baugrenzen bzw. Baulinien definiert. Das entspricht der maximalen Ausdehnung von Gebäuden.

Die mit der Ausweisung eines Gewerbegebietes (GEe) festgelegten Fläche hat eine Größe von 1.951 m². Diese Fläche darf als Höchstmaß bis zu 80 % versiegelt werden, was einem Umfang von 1.561 m² entspricht. Abzüglich der vorhandenen Versiegelung ergibt sich ein möglicher Umfang an Neuversiegelungen von 1.512 m².

Das Sondergebiet SOIW weist eine Größe von 3.625 m² auf und bei einer GRZ von 0,6 ein Versiegelungsgrad von maximal 60 %, was einem Umfang von 2.175 m² entspricht. Eine Fläche von 1.412 m² ist bereits versiegelt, so dass weitere 763 m² Versiegelung im Zuge des Vorhabens hinzukommen.

Im Osten liegt das Sondergebebiet SOGK mit einer Größe von 6.613 m². Die maximal versiegelte Fläche darf 4.629 m² erreichen bei einer GRZ von 0,7 (70 %). Bereits 2.523 m² sind versiegelt. Weitere 2.106 m² Versiegelung unter Ausschöpfung der GRZ können hinzukommen.

Innerhalb der beiden Sondergebiete ist von einem hohen Versiegelungsgrad auszugehen und unmittelbare Wirkungen auf Biotoptypen mit Wertstufen von zumeist 0 und 1. Bereits vollversiegelte Flächen entfallen in der Bilanzierung.

Die innere Erschließung über die vorhandenen Straßen einschließlich der Parkplätze kann im Wesentlichen weiter genutzt werden. Hier kommt es nur bei der westlichen Straße zur Anlage eines Wendehammers und geringfügigen Änderungen durch die geänderte Erschließung des Sondergebietes in Verbindung mit dem Gewerbegebebiet. Im Osten des Geltungsbereichs wird ein unbefestigter Weg befestigt als Verbindung zwischen dem nördlich gelegenen Parkplatz und dem SOGK.

Der Lärmschutzwall wird aufgrund der schalltechnischen Untersuchungen erhöht. Bis zu einer durchschnittlichen Höhe von 20,20 m ü. NHN wird der vorhandene Wall erhöht. Das bedeutet vom Böschungsfuß gerechnet wird die Höhe ca. 6 m betragen. Im Wesentlichen hat sich auf dem Wall eine Staudenflur (RHU) entwickelt sowie Siedlungsgehölze aus zumeist Brombeere. Nach der Erhöhung des Walls erfolgt eine Ansaat mit einer böschungsgeeigneten Gräser-Kräutermischung, so dass sich zeitnah wieder eine Ruderalflur einstellt. Für den Verlust von Flächen mit der Dominanz von Gräsern und Stauden (PER, PEU, AGG, RHU) im Bereich des Lärmschutzwalls wird ein befristeter Eingriff angenommen, da der Biotopwert zeitnah wieder hergestellt werden kann. Der Befristungsfaktor beträgt 0,1.

F Ist-ZustandLafaDBWZBfWf Nachher-ZustandEFÄ
Korrekturfaktor
Fläche (m²)BiotoptypWertstufeLagefaktorDurchschnittlicher BiotopwertZuschlag VersiegelungBefristungs-faktorWirk-faktorBiotopstrukturEingriffs- flächenäquivalent *)
25PER00,751---Gewerbefläche19
1.276PHX10,751,5---Gewerbefläche1.436
651PEU10,751,5---Gewerbefläche732
892PER00,751---Sondergebiet SOGK 669
68PHX10,751,5---Sondergebiet SOGK 77
37PHW00,751---Sondergebiet SOGK 28
113OVU00,750,3---Sondergebiet SOGK 25
344RHU20,753---Sondergebiet SOGK 774
212PEB00,751--Sondergebiet SOIW159
251PER00,751--Sondergebiet SOIW188
25PEU10,751,5--Sondergebiet SOIW28
4RHU20,753--Sondergebiet SOIW9
17PHZ10,751,5--Sondergebiet SOIW19
57PHY00,751--Sondergebiet SOIW43
235PER0-1-0,1-Lärmschutzwall 24
1.575AGG0-1-0,1-Lärmschutzwall158
28PHX10,751,5---Lärmschutzwall32
32PEU1-1,5-0,1-Lärmschutzwall5
4.005RHU2-3-0,1-Lärmschutzwall1.202
1.829PHZ10,751,5---Lärmschutzwall2.058
222OVU00,750,3---Verkehrsfläche50
79RHU20,753---Verkehrsfläche178
147PER00,751---Verkehrsfläche110
1.512----0,5--Gewerbegebiet GRZ 0,8756
2.106----0,5--Sondergebiet SOGK GRZ 0,71.053
763----0,5--Sondergebiet SOIW GRZ 0,6382
448----0,5--Verkehrsflächen224
Kompensationsbedarf in Pkt.:10.438
*) Eingriffsflächenäquivalent (EFÄ) in m² für unmittelbare Wirkung und VersiegelungZ = Zuschlag für Kompensationserfordernis von 0,5 bei Versiegelung und 0,2 bei Teilversiegelung
Tab.26: Ermittlung des Kompensationsbedarfs nach HzE (MLU 2018).

Biotopbeseitigung bzw. Biotopveränderung (unmittelbare Wirkung/Beeinträchtigung) F x DBW x Lafa = m² EFÄ

Versiegelung und Überbauung F x Z = m² EFÄ

Es ergibt sich ein Kompensationserfordernis von 10.438 m² FÄ für die Beeinträchtigung von Biotopen und Boden.