Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 16.So.197 für das Sondergebiet „Küstenmühle“

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

4.4. Übersicht über die wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und Darstellung der Auswahlgründe

4.4.1. Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei der Nichtdurchführung der Planung würde die Nutzung weiter fortbestehen. Ziel ist es, das Angebot zur Integration von behinderten und benachteiligten Menschen am Standort Küstenmühle auszubauen. Arbeitsabläufe und die Anordnung der verschiedenen Nutzungen soll gegenüber der Nichtdurchführung optimiert werden.

4.4.2. Anderweitige Planungsmöglichkeiten

In Hinblick auf den hier gewählten Standort ist festzuhalten, dass der wirksame F-Plan der Stadt Rostock die Entwicklung eines Gewerbegebietes vorgesehen hat. Abweichend davon werden nun entsprechend der Bedürfnisse und städtebaulichen Ausrichtung Gewerbe- und Sondergebietsflächen ausgewiesen.

Der Standort hat eine verkehrsgünstige Lage an der A 19 und der L 22. Aufbauend auf dem seit 2009 umgesetzten Betreiberkonzept soll die Nutzung ausgebaut werden. D. h. die gesamte Infrastruktur ist vorhanden. Darin sind u. a. enthalten Parkmöglichkeiten, verkehrliche Anbindung, günstige Lage, Nutzungskonzept, landwirtschaftliche Flächen für gastronomische Versorgung und Kunden.

Eine Standortalternative wurde aufgrund des bisherigen Nutzungskonzeptes nicht geprüft.

Unterschiedliche Lösungsansätze wurden bei der Anordnung der neuen Gebäude diskutiert. Aufgrund des historischen Ensembles ist auf die Dimensionierung und Bauart zu achten. Ziel ist die Ausrichtung eines Drei-Seiten-Hofes um das ehemalige Müllerwohnhaus für integratives Wohnen und Arbeiten. Zur Optimierung der Gastronomie soll der gesamte Küchentrakt näher an den Gastraum im historischen Speicher heranrücken. Hierzu wurden verschiedene Formationen der Gebäude geprüft. Mit der vorgelegten Planung lassen die sich die beiden Schwerpunkte Wohnen und Gastronomie räumlich getrennt vereinen.

Die gewerblich genutzte Fläche hat sich an dem bisherigen Standort bewehrt. Zulässig sind Gewerbebetriebe, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude.