Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 16.So.197 für das Sondergebiet „Küstenmühle“

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.1.2.1. Sonstiges Sondergebiet „Gastronomie Küstenmühle“ (SOGK)

textliche Festsetzung:

1.2
  • Gastronomie
  • Veranstaltungssaal
  • Beherbergungsbetrieb
  • Büronutzung
  • Hofladen
  • Werkstätten
  • eine Betriebswohnung
  • Ställe für Kleintierhaltung

Unzulässig sind Ferienwohnungen.

Der Katalog der zulässigen Nutzungen beinhaltet bereits am Standort etablierte Nutzungen, wie Gastronomie, Veranstaltungssaal, Büronutzung und Werkstätten und wird ergänzt durch die Nennung von Hofladen, Beherbergungsbetrieb, Betriebswohnung und Ställen für Kleintierhaltung. Der moderate Ausbau der baulichen Nutzungen sichert den wirtschaftlichen Betrieb der Einrichtung, ohne den das soziale Anliegen der integrativen Arbeit langfristig nicht zu sichern ist.

3.1.2.1 Sonstiges Sondergebiet „Integrative Werkstätten mit Wohnnutzung“ (SOIW)

textliche Festsetzung:

1.3
  • Werkstätten
  • Unterkünfte zur Unterbringung von Menschen mit besonderem Betreuungsbedarf (bedürftig nach SGB IIX und XII)
  • eine Betriebswohnung

Unzulässig sind Ferienwohnungen.

Die bereits vorhandene Wohnnutzung für Menschen mit besonderem Betreuungsbedarf bedarf der Modernisierung. Z.Zt. sind ... Menschen im Alter zwischen ........... dort untergebracht. Der Investor beabsichtigt, die sanitären Anlagen in einem Anbau zwischen ehemaligem Müllerwohnhaus und Wirtschaftsgebäude neu zu errichten, um die beengten Platzverhältnisse zu entschärfen und die Wohnqualität zu verbessern. Der Anbau wird auch wesentlich zur Reduzierung der Lärmbelästigung durch den Straßenverkehr beitragen. Mit einem weiteren Neubau ist beabsichtigt, die Kapazitäten für die Unterbringung von Menschen mit besonderem Betreuungsbedarf (bedürftig nach SGB IIX und XII) zu erweitern. Die Zulässigkeit von Werkstätten soll die Beschäftigungsmöglichkeiten der Bewohner erweitern und die Wirtschaftlichkeit des Standorts sichern.

Voraussetzung für die Wohnnutzung an diesem Standort ist die Minderung des Verkehrslärms, der von der Autobahn und der Hinrichsdorfer Straße ausgeht. Im Lärmaktionsplan (Fortschreibung 2018) der Hanse- und Universitätsstadt Rostock werden Fahrbahnsanierungen und der grundhafte Um- und Ausbau vorgeschlagen. Wann diese Maßnahmen umgesetzt werden, ist offen. Die Schallimmissionsprognose, die im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplans Nr. 16.SO.197 erarbeitet wurde, ergab, dass ein ca. 6 m hoher Lärmschutzwall entlang der Autobahn den Verkehrslärm so weit abmindern kann, dass die Orientierungswerte gemäß DIN 18 005 tagsüber eingehalten und nachts nur leicht überschritten werden. Die Abschirmung des Plangebiets gegenüber Verkehrslärm durch die Errichtung eines Lärmschutzwalls bzw. einer Lärmschutzwand ist unbedingte Voraussetzung für die Umsetzung der geplanten schutzbedürftigen Nutzungen im Plangeltungsbereich des Bebauungsplans. (siehe Kapitel 3.8 Immissionsschutz)

3.2. Sonstige Nutzungsarten von Flächen

Im südlichen Bereich wird landwirtschaftliche Nutzfläche festgesetzt. Um dort Ställe, Gewächshäuser etc. errichten zu können, werden bauliche Anlagen, die der Landwirtschaft dienen als zulässig festgesetzt.

textliche Festsetzung:

4.1Auf der festgesetzten Fläche für die Landwirtschaft sind bauliche Anlagen, die der Landwirtschaft dienen (Gewächshäuser, Ställe für Kleintierhaltung u.ä.), zulässig.