textliche Festsetzung:
1.3 | - Werkstätten
- Unterkünfte zur Unterbringung von Menschen mit besonderem Betreuungsbedarf (bedürftig nach SGB IIX und XII)
- eine Betriebswohnung
Unzulässig sind Ferienwohnungen. |
Die bereits vorhandene Wohnnutzung für Menschen mit besonderem Betreuungsbedarf bedarf der Modernisierung. Z.Zt. sind ... Menschen im Alter zwischen ........... dort untergebracht. Der Investor beabsichtigt, die sanitären Anlagen in einem Anbau zwischen ehemaligem Müllerwohnhaus und Wirtschaftsgebäude neu zu errichten, um die beengten Platzverhältnisse zu entschärfen und die Wohnqualität zu verbessern. Der Anbau wird auch wesentlich zur Reduzierung der Lärmbelästigung durch den Straßenverkehr beitragen. Mit einem weiteren Neubau ist beabsichtigt, die Kapazitäten für die Unterbringung von Menschen mit besonderem Betreuungsbedarf (bedürftig nach SGB IIX und XII) zu erweitern. Die Zulässigkeit von Werkstätten soll die Beschäftigungsmöglichkeiten der Bewohner erweitern und die Wirtschaftlichkeit des Standorts sichern.
Voraussetzung für die Wohnnutzung an diesem Standort ist die Minderung des Verkehrslärms, der von der Autobahn und der Hinrichsdorfer Straße ausgeht. Im Lärmaktionsplan (Fortschreibung 2018) der Hanse- und Universitätsstadt Rostock werden Fahrbahnsanierungen und der grundhafte Um- und Ausbau vorgeschlagen. Wann diese Maßnahmen umgesetzt werden, ist offen. Die Schallimmissionsprognose, die im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplans Nr. 16.SO.197 erarbeitet wurde, ergab, dass ein ca. 6 m hoher Lärmschutzwall entlang der Autobahn den Verkehrslärm so weit abmindern kann, dass die Orientierungswerte gemäß DIN 18 005 tagsüber eingehalten und nachts nur leicht überschritten werden. Die Abschirmung des Plangebiets gegenüber Verkehrslärm durch die Errichtung eines Lärmschutzwalls bzw. einer Lärmschutzwand ist unbedingte Voraussetzung für die Umsetzung der geplanten schutzbedürftigen Nutzungen im Plangeltungsbereich des Bebauungsplans. (siehe Kapitel 3.8 Immissionsschutz)