3.5.1. Verkehrsanbindung
Das Plangebiet ist über die Straße Neu Hinrichsdorf mit einer lichtsignalgeregelten Kreuzung verkehrlich angebunden. Die Kreuzung bietet ausreichend Reserven und kann die entstehenden zusätzlichen Verkehre aufnehmen. Leistungsfähigkeit und Verkehrssicherheit sind weiterhin gegeben. Die Straße ist bis zur bestehenden Zufahrt zum Parkplatz öffentlich gewidmet.
Der an die Parkplatzzufahrt anschließende Teil der Straße Neu Hinrichsdorf innerhalb des Plangebiets wird als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung -verkehrsberuhigte Mischverkehrsfläche- festgesetzt (Verkehrsfläche Nr. 1). Die Zufahrt für das Flurstück 53/5 liegt an dieser Mischverkehrsfläche. Das Rettungs- und Brandschutzamt der Hanse- und Universitätsstadt Rostock hat in seiner Stellungnahme zum Vorentwurf darauf hingewiesen, dass die Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung für die Befahrung mittels Großfahrzeugen der Feuerwehr auszulegen sind. Maßgeblich sind die „Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr“ i.d.F. 2006 sowie die Liste der Technischen Baubestimmungen, Anlage 7.4/1. Demnach sind Zufahrten für die Feuerwehr so zu befestigen, dass sie von Feuerwehrfahrzeugen mit einer Achslast bis zu 10t und einem Gesamtgewicht von 16t befahren werden können. In der Erschließungsplanung sind die Details mit dem Brandschutz- und Rettungsamt Rostock abzustimmen.
Die Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung, die als Zufahrt zum Flurstück 53/5 dient, weist eine Breite von 7,50 m auf. Am Ende der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung wird eine Wendefläche nach den Planungshinweisen für die Berücksichtigung von Abfallsammelfahrzeugen bei Neuplanung und Neubau von öffentlichen Straßen in Baulast des Tief- und Hafenbauamtes der Hansestadt Rostock festgesetzt.
Im Osten, an die private Parkplatzfläche anschließend, wird eine weitere Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung mit einer Breite von 5,0 m festgesetzt (Verkehrsfläche Nr. 3). Im Bestand existiert hier bereits ein Schotterweg. Die Zweckbestimmung der Verkehrsfläche ist eine Mischverkehrsfläche, über die die Anlieferung für die Gebäude im Sonstigen Sondergebiet Nr. 2 SOGK erfolgt und die Zufahrt für Fahrzeuge von Feuerwehr und Rettungsdienst gewährleistet ist. Die genaue Lage der Zufahrt auf der Baufläche des Sonstigen Sondergebiets Nr. 2 SOGK wird nicht festgesetzt. Zum Schutz der vorhandenen Hauptwasser- und Abwasseranlagen im Osten der Sondergebietsfläche Nr. 2, für die eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Leitungsrecht zu Gunsten des Versorgers) im Grundbuch eingetragen ist, wird eine 10 m breite Trasse mit den Planzeichen Nr. 15.5 (Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen) und 15.8 (Umgrenzung der Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind) gekennzeichnet.
Die Erschließung des Flurstücks 55/84, das mit Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt ist, erfolgt über den privaten Parkplatz (Verkehrsfläche Nr. 2) und die private Mischverkehrsfläche (Verkehrsfläche Nr. 3) sowie die mit dem Geh- und Fahrrecht gekennzeichnete Sondergebietsfläche. Ein entsprechendes Wegerecht muss noch im Grundbuch eingetragen oder als Baulast abgesichert werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Festsetzung eines Wegerechts im Bebauungsplan die privatrechtliche Vereinbarung nicht ersetzt.
Das Brandschutz- und Rettungsamt der Hanse- und Universitätsstadt Rostock gibt in seiner Stellungnahme zum Vorentwurf den Hinweis, dass befahrbare Flächen auf den Baugrundstücken für die Durchführung von Maßnahmen der Menschenrettung und Brandbekämpfung eingeplant werden müssen.
In den beiden Sonderbaugebieten weisen die Hofbereiche zwischen den Gebäuden historisches Kopfsteinpflaster auf, das für das charakteristische Erscheinungsbild des Mühlenhofs wichtig und deshalb zu erhalten ist. Die Flächen sind befahr- und belastbar.