Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 16.So.197 für das Sondergebiet „Küstenmühle“

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.3.5. Eigentumsverhältnisse

Das Flurstück 53/5 mit der vorhandenen Bebauung im Plangebiet ist in privatem Besitz. Die mittelfristige Übernahme durch den Investor ist vertraglich bereits vereinbart. Die übrigen Flurstücke im Plangebiet sind im Besitz der Hanse- und Universitätsstadt Rostock. Pachtverträge für diese Flächen zwischen Investor und der Hanse- und Universitätsstadt Rostock sind teilweise vorhanden bzw. in Vorbereitung.

2.3.6. Autobahn BAB A19

Die südwestlich an den Plangeltungsbereich angrenzende Autobahn BAB A19 wurde zwischen Rostock-Ost und Rostock-Krummendorf einschließlich der Anschlussstelle Nord bereits aus- bzw. neu gebaut. Grundlage war das Planfeststellungsverfahren 2007. Der Stellungnahme des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr vom 25.06.2019 ist zu entnehmen, dass neue Ausbaumaßnahmen für diesen Abschnitt der BAB A19 nicht bekannt sind.

In der Stellungnahme des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr vom 25.06.2019 wird unter Bezugnahme auf §§ 8 und 9 FStG2 sowie §18 StVO3 darauf hingewiesen, dass Zu- und Abfahrten zur BAB A19 nicht angelegt werden dürfen. Auch eventuell vorhandene Betriebsumfahrten der Bundesautobahn dürfen nicht als Zu- und Abfahrten genutzt werden.

Weiterhin wird unter Bezugnahme auf § 11 Abs.2 FStG darauf hingewiesen, dass Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nicht angelegt werden dürfen, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.

3. Planungsinhalte