3.5.2 Schutzgut Boden
Der Boden im Untersuchungsgebiet ist Vorbelastungen durch die Ackernutzung ausgesetzt. Das Bodenprofil der oberen Bodenschichten ist gestört und der Boden insgesamt durch Dünge- und Pflanzenschutzmittel belastet. Diese Nutzung wird auf den Windeignungsgebieten auch nach einer Bebauung mit WEA auf den verbleibenden Flächen weitergeführt, so dass sich nur geringfügige Veränderungen in Bezug auf das Schutzgut Boden ergeben.
Mit der Errichtung von WEA und den entsprechenden Zuwegungen und Montageflächen kommt es sowohl zu dauerhaften als auch zu temporären Bodenverdichtungen bzw. Versiegelungen. Langfristig können die WEA nach Ablauf ihrer Standzeit (ca. 20 – 25 Jahre) zurückgebaut und somit auch die versiegelten Flächen wieder als landwirtschaftliche Nutzfläche hergestellt werden. Es besteht für den jeweiligen Vorhabenträger eine Rückbauverpflichtung nach Einstellung der windenergetischen Nutzung.
Der bis zum Rückbau vorhandene Eingriff wird landesmethodisch über den Biotopansatz der Hinweise zur Eingriffsregelung M-V (Neufassung 2018) ermittelt.
Die im Rahmen einer Umsetzung des sachlichen Teilflächennutzungsplans hervorgerufenen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden sind insgesamt als gering und nicht erheblich einzustufen.