Gesetzliche Ziele
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) regelt den Schutz von Natur und Umwelt seit 2010 nicht nur mehr auf Bundesebene, sondern als direkt geltende konkurrierende Gesetzgebung auch unmittelbar für die einzelnen Bundesländer. Für Windenergievorhaben sind insbesondere folgende Regelungen von Bedeutung:
- Nach § 15 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffes dazu verpflichtet, Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und bei nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen diese auszugleichen. Was als Eingriff zu werten ist, regelt § 14 BNatSchG. Dadurch sollen Eingriffe auf ein Minimum beschränkt werden und im Sinne von Natur und Umwelt kompensiert werden.
- §§ 44 und 45 BNatSchG widmen sich dem Besonderen Artenschutz, hier: den Verboten, die potenziell durch ein Vorhaben generiert werden können. Da insbesondere bei Windenergievorhaben fliegende Tierarten – Vögel und Fledermäuse – zu beachten sind, bedarf es einer besonderen Beachtung dieser Tiergruppen. Für Fledermäuse fehlen potenzielle Habitate und Leitstrukturen in unmittelbarer Nähe, weshalb der Fokus auf der Artengruppe Brut-, vor allem auf Großvögel liegt.
Auf Landesebene werden die Ziele des BNatSchG durch das Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) nur noch in einzelnen Punkten ergänzt. Hier werden beispielsweise in den §§ 18 bis 20 NatSchAG M-V konkrete Angaben zum Schutz von Bäumen, Alleen und geschützten Biotopen gemacht. Sie dienen dem Erhalt besonderer Landschaftselemente und Biotope. Weiterhin dienen – ergänzend zu den bereits unmittelbar geltenden Regelungen des BNatSchG – §§ 21 und 23 dem Schutz und Erhalt von Natura 2000-Gebieten sowie dem Artenschutz.
Ergänzend fordert das Baugesetzbuch (BauGB) von den Kommunen die Berücksichtigung der Nutzung erneuerbarer Energien bei der Aufstellung von Bauleitplänen.
Ziele aus relevanten Plänen/ Programmen
Derzeit wird von der Landesplanung (Landesraumentwicklungsprogramm (LEP)) eine Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien als Beitrag zur Energiewende in Deutschland angestrebt. Der Ausbau der erneuerbaren Energien trägt nach LEP zur Steigerung der regionalen Wertschöpfung bzw. der Effektivität regionaler Wertschöpfungsketten bei.
Das RREP VP (2. Änderung) sieht „in allen Teilen der Planungsregion […] eine bedarfsgerechte, zuverlässige, preiswerte, umwelt- und ressourcenschonende Energieversorgung“ vor. Darüber hinaus sollen „an geeigneten Standorten […] die Voraussetzungen für den Ausbau regenerativer Energieträger“ geschaffen werden. Der RREP VP regelt außerdem die Kriterien für Ausschlussgebiete.
Für die Gemeinde Görmin besteht seit dem Jahr 2011 eine Windeignungsfläche, zudem wurde im Jahr 2015 eine zweite Windeignungsfläche (Gebietsnummer 13/2015 Dargelin) ausgewiesen.
Da für das Gemeindegebiet kein Landschaftsplan besteht, stehen den ausgewiesenen Flächen keine landschaftsplanerischen Ziele entgegen. Eine Berücksichtigung der vorhandenen Kleingewässer- und Gehölzstrukturen erfolgt im Zuge der Umsetzungsplanung von konkreten Windenergievorhaben.