3.4 Voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Vorhabens
Grundsätzlich ist im Rahmen der Aufstellung des Sachlichen Teilflächennutzungsplans zu berücksichtigen, dass durch die Konzentrationszonenplanung keine neuen Zulässigkeiten begründet werden. Die Anlagen sind bisher und zukünftig als privilegierte Anlagen nach § 35 BauGB zuzulassen, d.h., dass – anders als bei der Siedlungsentwicklung durch eine gemeindliche Bebauungsplanung – über Ausgleich und Ersatz nicht nach § 1a BauGB zu entscheiden ist, sondern im Rahmen der einzelnen Genehmigungen nach dem BImSchG auf Grundlage der Eingriffsregelung gemäß §§ 14 bis 17 BNatSchG. Im Zuge der Konzentrationszonenplanung wird nicht die Zulässigkeit der Anlagen vorbereitet, sondern deren räumliche Verteilung innerhalb des Gemeindegebiets geregelt. Ein Planungsverzicht ist insofern nicht gleichzusetzen mit einer Nichtdurchführung des Vorhabens; ohne jegliche räumliche Steuerung auf raumordnerischer und/ oder kommunaler Planungsebene könnten Windkraftanlagen ohne Berücksichtigung von Mindestabständen verstreut im gesamten Gemeindegebiet entstehen.
Bei Nichtdurchführung des Vorhabens wäre indes keine wesentliche Änderung des Ist-Zustandes zu erwarten. Die Flächen sind weiterhin vollumfänglich als Ackerflächen nutzbar (Teilfläche Nord), bzw. würden weiterhin als Windpark in einer Agrarflächenkulisse (Teilfläche Süd) bestehen bleiben. Die erwarteten Beeinträchtigungen durch den Windpark bleiben aus, in der Teilfläche Nord würde das Landschaftsbild seinen Charakter beibehalten und die Intensität der Landwirtschaft keine Änderung erfahren.