Planungsdokumente: Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie Görmin

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Inhaltsverzeichnis

Begründung mit Umweltbericht

3.4 Voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Vorhabens

Grundsätzlich ist im Rahmen der Aufstellung des Sachlichen Teilflächennutzungsplans zu berücksichtigen, dass durch die Konzentrationszonenplanung keine neuen Zulässigkeiten begründet werden. Die Anlagen sind bisher und zukünftig als privilegierte Anlagen nach § 35 BauGB zuzulassen, d.h., dass – anders als bei der Siedlungsentwicklung durch eine gemeindliche Bebauungsplanung – über Ausgleich und Ersatz nicht nach § 1a BauGB zu entscheiden ist, sondern im Rahmen der einzelnen Genehmigungen nach dem BImSchG auf Grundlage der Eingriffsregelung gemäß §§ 14 bis 17 BNatSchG. Im Zuge der Konzentrationszonenplanung wird nicht die Zulässigkeit der Anlagen vorbereitet, sondern deren räumliche Verteilung innerhalb des Gemeindegebiets geregelt. Ein Planungsverzicht ist insofern nicht gleichzusetzen mit einer Nichtdurchführung des Vorhabens; ohne jegliche räumliche Steuerung auf raumordnerischer und/ oder kommunaler Planungsebene könnten Windkraftanlagen ohne Berücksichtigung von Mindestabständen verstreut im gesamten Gemeindegebiet entstehen.

Bei Nichtdurchführung des Vorhabens wäre indes keine wesentliche Änderung des Ist-Zustandes zu erwarten. Die Flächen sind weiterhin vollumfänglich als Ackerflächen nutzbar (Teilfläche Nord), bzw. würden weiterhin als Windpark in einer Agrarflächenkulisse (Teilfläche Süd) bestehen bleiben. Die erwarteten Beeinträchtigungen durch den Windpark bleiben aus, in der Teilfläche Nord würde das Landschaftsbild seinen Charakter beibehalten und die Intensität der Landwirtschaft keine Änderung erfahren.

3.5 Umweltauswirkungen

3.5.1 Kurzdarstellung

Die möglichen Auswirkungen auf die Umwelt werden allgemein auf Grund der Art des Vorhabens angenommen, unabhängig von konkreten Planungen. Deren Einfluss auf die einzelnen Schutzgüter wird in späteren Kapiteln des Umweltberichts genauer betrachtet, woraus die jeweiligen potenziellen Auswirkungen auf diese Schutzgüter abgeleitet werden. Weiterhin wird keine Unterscheidung zwischen bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen getroffen.

Im Wesentlichen sind folgende Umweltauswirkungen möglich:

  • Immissionen durch Schall, Schattenwurf und Licht
  • Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
  • Flächeninanspruchnahme (nahezu ausschließlich von Acker) mit Versiegelung
  • Beeinträchtigungen von Biotopfunktionen
  • Lokale Störung der Bodenfunktionen durch Entnahme, Auftrag und Verdichtung
  • Beeinträchtigungen von Tieren, hier insb. Vögel und Fledermäuse

Je nach Intensität und Reichweite ergeben sich hierbei unterschiedlich große Betrachtungsräume. Die zur jeweiligen vorhabenbezogenen Bewertung verfügbaren methodischen Ansätze berücksichtigen dies durch Vorgabe bzw. Empfehlung der Anwendung geeigneter Wirkzonen.