Planungsdokumente: Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie Görmin

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Inhaltsverzeichnis

Begründung mit Umweltbericht

3. Umweltbericht

3.1 Einleitung

3.1.1 SUP-Pflicht

Zur Förderung der Erzeugung regenerativer Energien sollen die im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Vorpommern (RREP VP) ausgewiesenen Windeignungsgebiete (Gebietsnummer 7 bzw. Gebietsnummer 13/2015 Dargelin) innerhalb des Gemeindegebietes Görmin im Rahmen eines sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie festgehalten werden.

Die Gemeinde bezweckt mit einer entsprechenden Umsetzung

  • die Förderung einer CO2 neutraleren Energieerzeugung und damit einen Beitrag zum Klimaschutz (§ 1 (6) Nr. 7f BauGB),
  • die Stärkung der lokalen Wirtschaft und der Gemeindefinanzen.

Nach BNatSchG § 14 (1) stellt die Errichtung unmaßstäblicher Vertikalstrukturen wie Windkraftanlagen einen Eingriff in Natur und Landschaft dar und ist nach BNatSchG § 15 (2) durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen. Vermeidbare Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sind durch den Verursacher zu unterlassen, alle unvermeidbaren Eingriffe sind durch Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Durch eine Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung wird die gesetzlich vorgeschriebene Kompensation ermittelt. Zusätzlich ist eine Landschaftsbildanalyse zur Ermittlung des Eingriffs durch das Vorhaben notwendig. Hierbei empfiehlt sich die Anwendung der 2006 per Erlass behördenverbindlich eingeführten Methodik LUNG M-V 2006, wenngleich jener Erlass Ende 2015 ersatzlos ausgelaufen ist. Jedoch hat sich die Methodik im Lande etabliert.

Weiterhin fließen zur Bewertung die biotischen und abiotischen Standortverhältnisse mit ein. Sie werden zusammenfassend über den landesmethodisch verankerten Biotopansatz der Hinweise zur Eingriffsregelung in M-V (LUNG; Neufassung 2018) bewertet und im Rahmen der standort- und vorhabenbezogenen Eingriffsregelung im Rahmen der Genehmigungsverfahren bilanziert.

Auf der Grundlage der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Jun 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABI. EG L Nr. 197 S. 30) ist eine Umweltprüfung für Pläne und Programme (Flächennutzungsplan) durchzuführen. Ziel dieser in § 2a BauGB übernommene Richtlinie ist, dass Umweltbelange frühzeitig in konzeptionelle Überlegungen einbezogen und angemessen berücksichtigt werden. Entsprechend § 14b UVPG ist für das Vorhaben der Errichtung eines Windparks eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen. Zentraler Bestandteil dieser Prüfung ist der Umweltbericht, der die Darstellung von positiven wie negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die Naturhaushaltsfaktoren zum Ziel hat.