Planungsdokumente: VB6 *Ferienpark Gutsanlage Tüzen*

Begründung

1.8.4. Denkmalschutz

Im Geltungsbereich ist das Bodendenkmal ´Tüzen, Fpl. 4´ betroffen.

Seine Lage befindet sich östlich des ehemaligen Gutshauses, im Grenzbereich des Bebauungsplanes. Bauliche Tätigkeiten sind hier nicht geplant.

Alle Maßnahmen an Denkmalen sind genehmigungspflichtig gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Denkmalschutzgesetzes – DSchG M-V in der aktuell geltenden Fassung. Eine denkmalrechtliche Genehmigung bzw. andere Genehmigungen können nur auf Antrag und nach Anhörung bzw. im Einvernehmen gemäß § 7 Abs. 6 DSchG M-V mit der Landesfachbehörde (Landesamt für Kultur und Denkmalpflege –LAKD M-V Abtlg. Landesarchäologie) erteilt werden.

Hinweise:

Wer während der Baumaßnahmen Sachen, Sachgesamtheiten oder Teile von Sachen (Funde) entdeckt, von denen anzunehmen ist, dass an ihrer Erhaltung gemäß § 2 Abs. 1 des DSchG M-V ein öffentliches Interesse besteht, hat dies unverzüglich anzuzeigen. Anzeigepflicht besteht für den Entdecker, den Leiter der Arbeiten, den Grundeigentümer, zufälligen Zeugen, die den Wert des Gegenstandes erkennen. Die Anzeige hat gegenüber der unteren Denkmalschutzbehörde zu erfolgen. Sie leitet die Anzeige unverzüglich an die Denkmalfachbehörde weiter. Der Fund und die Fundstelle sind in unverändertem Zustand zu erhalten. Die Verpflichtung erlischt fünf Werktage nach Zugang der Anzeige, bei schriftlicher Anzeige spätestens nach einer Woche. Die untere Denkmalschutzbehörde kann die Frist im Rahmen des Zumutbaren verlängern, wenn die sachgerechte Untersuchung oder die Bergung des Denkmals dies erfordert - vgl. § 11 Abs. 1, 2, 3 DSchG M-V.

1.8.5. Altlasten/Kampfmittel

Innerhalb des Geltungsbereiches befindet sich die Deponie Tüzen, Kennziffer AA_Z_74_0230.

Die genaue Lage und Ausdehnung der Altablagerung sind nicht dokumentiert. Wahrscheinlich entspricht die Lage der in der TK25 von 1980 dargestellten Grube. Dies passt etwa zur angegebenen Ausdehnung von ca. 45 m x 45 m. Nach Zeitzeugenangaben erfolgte auf einem Teil des Flurstücks Nr. 62 zunächst die Grubenverfüllung etwa bis 1990-91, danach, bis 1993 wurden Teile des Flurstücks 63 als Kippe in Anspruch genommen. Zur Mächtigkeit der Altablagerung liegen keine Angaben vor. Die Mächtigkeit der Abdeckung wird mit 5 – 6 m angegeben. Sichere Angaben über Art und Menge der abgelagerten Abfälle liegen nicht vor. Hausmüllverkippung ist erwähnt. Die Fläche gilt als durch Sicherungsmaßnahmen (Abdeckung) saniert.

Um die genaue Ausdehnung, Lage und die Qualität der Verfüllung der Grube zu prüfen, wurde eine orientierende Altlastenuntersuchung durch das Büro H.S.W. Ingenieurbüro Gesellschaft für Energie und Umwelt mbH erarbeitet. Das Gutachten stellt folgendes Ergebnis dar:

Der Untersuchungsraum hat eine Fläche von ca. 6.000 m². Im Ergebnis der am 07.11. und 08.11.2022 durchgeführten 11 Rammkernsondierungen jeweils durch die vorhandene Altablagerung bis zum Liegenden und der oberflächennahen Beprobung der Nutzungsebene in einem Teufenbereich von 0,00 bis 0,35 m unter Geländeoberkante (m u. GOK) wurden keine Überschreitungen der aus bodenschutzfachlicher Sicht relevanten Beurteilungswerte für Benzo(a)pyren festgestellt. Bei der im Bereich des Auffüllungshorizontes gewonnenen Mischprobe, der zwischen 0,35 m u. GOK und dem Liegenden erkundet wurde, wurde eine Überschreitung ermittelt. Diese betrifft den Wirkungspfad Boden - Mensch für die Nutzung Kinderspielplätze. Der Wirkungspfad Boden – Mensch, Nutzung Park- und Freizeitanlagen ist in der Teufenlage 0,00 bis 0,35 m u. GOK und im Liegenden des Untersuchungsraumes nicht eröffnet. Auffüllung Teufenbereich von 0,35 bis max. 9,20 m u. GOK: Überschreitung des Prüfwertes für den Parameter Benzo(a)pyren, somit ist eine Nutzung als Kinderspielflächen nicht zulässig. Die hier relevante Nutzungsart Wohngebiete bzw. Park- und Freizeitanlagen ist jedoch zulässig.

Sollten bei den Bauarbeiten Verdachtsflächen aufgefunden werden, sind sie umgehend dem Umweltamt des Landkreises Nordwestmecklenburg anzuzeigen.

Der bei Abbruch- und Baumaßnahmen anfallende unbelastete Bauschutt ist durch zugelassene Unternehmen der entsprechenden Deponie zuzuführen.

Für den Geltungsbereich sind keine Kampfmittelbelastungen bekannt.

Da in Mecklenburg-Vorpommern Munitionsfunde nicht auszuschließen sind, wird empfohlen, vor Beginn von Bauarbeiten eine Kampfmittelbelastungsauskunft beim Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern einzuholen.

1.8.6. Immissionen

Aufgrund der zu erwartenden und geplanten Nutzung ist mit Immissionen zu rechnen. Entsprechend wurde eine verkehrstechnische Untersuchung sowie eine Schallimmissionsprognose erstellt. Gutachtens beauftragt worden. Damit soll nicht nur die Verträglichkeit für die Umwelt sichergestellt werden, sondern auch die geplante Nutzung für Freizeit und Erholung konfliktfrei geplant werden. Die verkehrstechnische Untersuchung kommt zu folgendem Ergebnis: In der Gesamtabwägung wird empfohlen die schalltechnischen Auswirkungen auf der Grundlage der maximal zu erwartenden Verkehrsmenge zu prüfen. Zu den erwarteten

Prognoseverkehren wird die Verkehrsmenge im Bestand addiert:

DTV: 773 Kfz/24h

DTV-SV: 28 Kfz/24h

Für die Berechnung der Schallimmissionen ist im Weiteren die Verteilung von Tag- und Nachtverkehren von Bedeutung. Bedingt durch die vorgesehene Nutzung kann erwartet werden, dass die Verkehre der Kunden deutlich überwiegend im Tagzeitraum zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr auftreten. Verkehre außerhalb dieses Zeitfensters werden in der Regel durch Beschäftigte sowie Ver- und Entsorgungsfahrzeuge durchgeführt. Darüber hinaus wird berücksichtigt, dass Pkw-Fahrten von Kunden in der Nachtzeit im Rahmen unregelmäßiger Events (z. B. Konzerte, Weihnachtsmärkte etc.) stattfinden können. Da eine belastbare Festlegung der Tag- und Nachtanteile nicht möglich ist, wird empfohlen die Standardverteilung nach RLS 19 zu verwenden. Für die Berechnung der Lkw-Anteile wird der prognostizierte Lkw-Anteil verwendet. An Spitzentagen in der Saison ist mit einem deutlich höheren täglichen Verkehrsaufkommen zu rechnen.

Im Zusammenhang mit der verkehrstechnischen Untersuchung wurde ebenfalls eine Schallimmissionsprognose nach den Vorgaben der TA Lärm durch das Büro WIND-consult erstellt. Das Ergebnis wird im Folgenden zusammengefasst:

Die Analyse der zu erwartenden Geräuschsituation im Umfeld des geplanten Freizeitparks erfolgte dabei im Rahmen einer Betrachtung des abstrakten Planfalls. Dabei wurden potenzielle geräuschemittierende Quellen mit Hilfe von Erfahrungswerten untersucht. Aus diesem pauschalen Emissionsmodell sollten mit Hilfe von Ausbreitungsrechnungen entsprechende Immissionspegel an definierten Immissionsorten (IO) ermittelt werden, die auf Basis der TA Lärm /1/ beurteilt werden.

Vom Auftraggeber wurden zehn Schallzonen im zu untersuchenden Planungsgebiet definiert, die als Grundlage der Emissionsansätze fungierten. Die entsprechenden Einzelergebnisse pro Schallzone sind in Kapitel 6 der Unterlage aufgeführt. Die energetische Summe alle Einzelimmissionspegel im Geltungsbereich der TA Lärm /1/ sind in Tabelle 7.1 der Unterlage aufgeführt. Die entsprechenden Rasterlärmkarten für den Beurteilungszeitraum Tag und Nacht sind in Anhang 9.6 und Anhang 9.7 dargestellt.

Durch die durch die Gesamtbelastung verursachten Beurteilungspegel liegen in beiden Beurteilungszeiträumen Tag und Nacht mind. 10 dB unter den maßgebenden Immissionsrichtwerten. Nach Nr. 2.2 TA Lärm liegen somit die betrachteten Immissionsorte nicht im Einwirkungsbereich der betrachteten Emissionssätze. Durch die von der Dorfstraße als Zufahrstraße zum Planungsgebiet verursachten Geräuschimmissionen werden die nach 16. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerte im Beurteilungszeitraum Tag um mind. 10 dB(A) und im Beurteilungszeitraum Nacht um mind. 18 dB(A) unterschritten. Die Geräuschemissionen und die daraus resultierenden Geräuschimmissionen sind daher für das Gesamtergebnis nicht immissionsrelevant.