Planungsdokumente: VB6 *Ferienpark Gutsanlage Tüzen*

Begründung

1.8.7. Klimaschutz / Klimaanpassung / Erneuerbare Energie

Nach § 1 Abs. 5 BauGB sollen Bauleitpläne dazu beitragen den Erfordernissen des Klimaschutzes durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken und die der Anpassung an den Klimawandel dienen, gerecht zu werden.

In verschiedenen Bereichen der Sondergebietsflächen sind die Möglichkeiten gegeben auch erneuerbare Energien zu errichten. Über zukünftigen Stellplatzflächen können unter Anderem. in der notwendigen Höhe Photovoltaikanlagen zur autogenen Energieerzeugung des Plangebietes errichtet werden. Das geplante Energiekonzept mit der Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energie innerhalb der Anlage trägt dazu bei die Anlage CO2-frei zu betreiben und die Energie für E-Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen.

Das Regenwasserhaushaltskonzept ermöglicht es das aufkommende Niederschlagswasser wieder dem lokalen Wasserhaushalt zur Verfügung zu stellen bzw. das Wasser zu speichern und den Wasserbedarf des Gebietes zu decken.

In einigen Bereichen der Anlage wird durch Versiegelung das Microklima beeinflusst. Der Großteil der Anlage bleibt unversiegelt und ist natürlich gestaltet oder wird begrünt. Die damit verbleibenden unversiegelten und begrünten Flächen schützen vor Überhitzung bei anhaltenden Trockenperioden durch ihre Möglichkeit einer höheren Verdunstung und damit die Herbeiführung niedrigerer Temperaturen.

Ziel ist es, die Gutsanlage Tüzen nicht nur zu einem attraktiven Urlaubsort, sondern auch zu einem Modellprojekt für nachhaltiges und energieautarkes Bauen zu entwickeln.

1.8.8. Auswirkungen auf Natur und Landschaft

Naturschutzgebiete, Nationalparke, Biosphärenreservate, Naturparke und Naturdenkmale sind von dem Vorhaben nicht betroffen.

  • Landschaftsschutzgebiete

Es sind keine Landschaftsschutzgebiete von der Planung betroffen. Das nächstgelegene Schutzgebiet (LSG 2a1) befindet sich in einer Entfernung von ca. 6 km zum Plangebiet.

  • Gesetzlich geschützte Biotope und Geotope

Nach den Daten des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie bezüglich der gesetzlich geschützten Biotope und Geotope im Landkreis Nordwestmecklenburg liegen folgende Biotope im oder im Umkreis bis zu 300 m zum Plangebiet:

NWM23373

Biotopname: permanentes Kleingewässer; Soll; Gehölz

Gesetzesbegriff: Sölle

NWM23379

Biotopname: Baumgruppe; Esche

Gesetzesbegriff: Naturnahe Feldgehölze

NWM23393

Biotopname: Baumgruppe; Eiche

Gesetzesbegriff: Naturnahe Feldgehölze

NWM23388

Biotopname: Baumgruppe; Eiche

Gesetzesbegriff: Naturnahe Feldgehölze

NWM23369

Biotopname: Hecke

Gesetzesbegriff: Naturnahe Feldhecke

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde von UmweltPlan GmbH Stralsund 2019 detailliert kartiert. Diese Biotoperfassung wurde 2022 und 2024 durch Vor-Ort-Aufnahmen von STADT LAND FLUSS aktualisiert. Daraus resultiert eine von der obenstehenden Auflistung erheblich abweichende Biotopstruktur. Im Umweltbericht werden die geschützten Biotope dargestellt und diese werden in der Planung berücksichtigt. Direkte Eingriffe in geschützte Biotope werden durch sorgfältige Planung und Anwendung schonender Methoden (z.B. Durchschießen von Leitungen statt Grabenverlegung) weitestgehend vermieden. Unvermeidbare Eingriffe in geschützte Biotope werden auf ein Minimum beschränkt und auf Grundlage eines Antrags auf Ausnahme vom Biotopschutz direkt vor Ort ausgeglichen.

  • Küsten- und Gewässerschutz

Küsten- und Gewässerschutzstreifen

Das Plangebiet liegt nicht innerhalb von Küsten- und Gewässerschutzstreifen.

Innerhalb des Plangebietes befinden sich mehrere Standgewässer. Diese werden von den

Belangen der Planung nicht berührt. Die Kleingewässer werden so in die Planung eingebunden, dass deren gesetzlicher Schutz weder direkt, noch indirekt beeinträchtigt wird. Im Umweltbericht wir der Punkt Gewässerschutz näher behandelt.

Trinkwasserschutz

Das Plangebiet liegt außerhalb von Trinkwasserschutzgebieten.

Abwasserbeseitigung

Die vorhandene Kleinkläranlage wurde aufgrund des geringeren Bedarfs auf eine Kapazität für 38 Einwohnergleichwerte reduziert. Die Abwasserbeseitigung des Plangebietes erfolgt deshalb über den Neubau einer vollbiologischen Kläranlage auf dem eigenen Gelände. Diese ist im Erschließungsplan verzeichnet.

  • Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sind nicht direkt durch die Planung des Bebauungsplanes betroffen. Im weiteren Umfeld befinden sich folgende europäischen Schutzgebiete:

• SPA DE 2036-401 „Kariner Land“, ca. 660 m südlich

• FFH DE 2036-302 „Kleingewässerlandschaft bei Kirch Mulsow“, ca. 1.125 m nördlich

• FFH DE 1936-302 „Kleingewässerlandschaft südlich von Kröpelin“, ca. 2.830 m

nordöstlich

• FFH DE 2037-301 „Beketal mit Zuflüssen“, ca. 2.040 südöstlich

Aufgrund der Entfernung zu den Schutzgebieten und der lokal begrenzten, vorhabenrelevanten Auswirkungen sind keine Beeinträchtigungen der entsprechenden Erhaltungs- und Entwicklungsziele der umgebenden Schutzgebiete zu erwarten.

  • Gesetzlich geschützte Bäume

Im Geltungsbereich befindet sich ein Altbaumbestand, der größtenteils nach § 18 NatSchAG MV gesetzlich geschützt ist. Bei der Planung des Vorhabens wurde größtmögliche Rücksicht auf die Einbindung des Gehölzbestandes gelegt. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass einige Einzelbäume gefällt bzw. zumindest in ihrer Vitalität eingeschränkt werden. Da nicht absehbar ist, ob sich für diese Bäume aus der neuen Situation Vitalitätseinschränkungen ergeben, werden diese Einzelbäume ebenso wie die Baumfällungen bei der Ermittlung des

Kompensationserfordernisses berücksichtigt

Der Ausgleichsumfang für die Beseitigung von Einzelbäumen (auch solchen, die nicht nach

NatSchAG geschützt sind) MV erfolgt Grundlage des Baumschutzkompensationserlasses Mecklenburg-Vorpommern (Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz vom 15. Oktober 2007 – VI6 – 5322.1-0).

Alleen und einseitige Baumreihen sind von der Planung nicht betroffen.

  • Geschützte Arten

Die Belange des Artenschutzes nach § 44 BNatSchG werden im erarbeiteten Artenschutzfachbeitrag dargestellt. Das Ergebnis des Fachbeitrages und die empfohlenen Maßnahmen werden im Folgenden kurz zusammengefasst:

Im Zuge der Planung und Planrealisierung sind die Belange des im Bundesnaturschutzrecht verankerten Artenschutzes zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu prüfen, ob bzw. in welchem Ausmaß das Vorhaben Verbotstatbestände im Sinne von § 44 BNatSchG (s.u.) verursachen kann. Der vorliegende Artenschutzrechtliche Fachbeitrag zum Entwurf legt dar, inwieweit diesbezüglich gem. § 44 Abs. 5 BNatSchG grundsätzlich relevante Tier- und Pflanzenarten (Europäische Vogelarten und Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie) vom Vorhaben betroffen sein können. Auf Grundlage der vor Ort dargestellten Biotopstruktur und der daraus abgeleiteten Potenzialeinschätzung ist mit dem vorhabenbedingten Eintritt von Verbotstatbeständen im Sinne von § 44 BNatSchG bei Beachtung der nachfolgenden Vermeidungsmaßnahme nicht zu rechnen:

Vermeidungsmaßnahme 1 Gehölzbrüter:

Bauzeitenregelung: Sämtliche Rodungen erfolgen zum Schutz der etwaig in den Gehölzen brütenden Tiere außerhalb des Zeitraums 01.02. - 30.09. (Zeitlich erweiterte Anwendung von § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG).

Vermeidungsmaßnahme 2 Feldlerche und andere Bodenbrüter:

Bauzeitenregelung: Sämtliche Bauarbeiten erfolgen zum Schutz der etwaig auf der Fläche brütenden Arten außerhalb des Zeitraums 01.03. – 31.08. Eine Abweichung von dieser Bauzeitenregelung ist nur dann möglich, wenn die Baufeldfreimachung (Herstellung einer vegetationslosen Rohbodenfläche, evtl. Beseitigung des Lesesteinhaufens) vor dem 01.03. erfolgt und der vegetationslose Zustand bis zum Beginn regelmäßig stattfindender Erdbauarbeiten auf der betreffenden Fläche gehalten wird. Alternativ ist der Beginn der Baufeldfreimachung bzw. der Bauarbeiten auch innerhalb des oben genannten Zeitraums möglich, wenn maximal 7 Tage vor Beginn der Baufeldfreimachung/Bauarbeiten eine qualifizierte Fachkraft den Nachweis erbringt, dass keine Bodenbruten im betreffenden Bereich stattfinden. Eine entsprechende, von der Fachkraft zu erstellende und unterzeichnende Dokumentation ist der Gemeinde sowie der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde vor Baufeldfreimachung/Baubeginn unaufgefordert zuzustellen.

Vermeidungsmaßnahme 3 Fassaden-, Nischen- und Höhlenbrüter:

Bauzeitenregelung: Falls in Erwägung gezogen wird, die Bestandsgebäude im Plangebiet abzureißen, erfolgt zur Vermeidung baubedingter Tötungen nach Begutachtung auf das Vorkommen von Fassaden-, Nischen- und Höhlenbrüter durch ein geeignetes Gutachterbüro. Im Übrigen siehe Vermeidungsmaßnahme 4 (Fledermäuse).

Vermeidungsmaßnahme 4 Fledermäuse:

Bei eventuellen Änderungen an Dächern und/oder Außenfassaden der Bestandsgebäuden im Plangebiet sowie Fällungen von Höhlenbäumen erfolgen zur Vermeidung baubedingter Tötungen nach Begutachtung auf das Vorkommen von Fledermäusen durch ein geeignetes Gutachterbüro. Bei Negativbefund können Tötungen durch die Bauarbeiten ausgeschlossen werden. Bei Positivbefund sind die Bauarbeiten bis zum Verlassen der Quartiere auszusetzen und es werden CEF-Maßnahmen erforderlich. Es wird im Übrigen empfohlen, die Abriss- und Fällarbeiten im Zeitraum 01.11. bis 28.02. durchzuführen.

Vermeidungsmaßnahme 5 Amphibien:

Errichtung von Amphibienleitzäunen zu den Wanderungszeiten (15. Februar – 15.November), die Laichhabitate und umgebende Gehölzgürtel von Baustellen abgrenzen und somit Wanderungen in diese Flächen während Bauzeit verhindern.

CEF-Maßnahme 1 Feldlerche:

CEF-Maßnahme zugunsten der Feldlerche (2 Reviere), ggf. multifunktional über Realkompensationsmaßnahme (Eingriffsregelung) im räumlich-funktionalen Zusammenhang durch Neuschaffung attraktiver Bruthabitate auf einer Gesamtfläche von ca. 1 ha, vorzugsweise durch Umwandlung von Intensivacker zu Brache oder Dauergrünland. Eine Konkretisierung der Maßnahme erfolgt bis Satzungsbeschluss.

CEF-Maßnahme 2 Fassaden-, Nischen- und Höhlenbrüter sowie Fledermäuse

Ergeben die Kontrollen auf das Vorkommen von Fledermäusen vor Abriss bzw. vor Fällung einen Positivbefund sind die Bauarbeiten bis zum Verlassen der Quartiere auszusetzen und Fledermausflachkästen (Sommerquartiere) und Nisthilfen für Halbhöhlen/Nischenbrüter entsprechend festzulegenden Anzahl an geeigneter Stelle anzubringen. Es besteht auch die Möglichkeit, vorsorglich und frühzeitig ohne jeweils konkreten Anlass entsprechende Nisthilfen und Fledermauskästen an bestehenbleibenden Großbäumen und Gebäudefassaden zu installieren.

Die im Gutachten dargestellten Maßnahmen werden in den Bebauungsplan aufgenommen.

1.8.9. Eingriffsregelung und Ausgleichsmaßnahmen

Für das Vorhaben erfolgt die Eingriffsberechnung auf Grundlage des Vorhaben- und Erschließungsplanes sowie der 2022 und 2024 aktualisierten Biotoptypenkartierung. Berücksichtigt werden alle teil- und vollversiegelten Flächen sowie die gestalterisch überprägten Bereiche innerhalb des Geltungsbereiches. Zu den vollversiegelten Flächen zählen die asphaltierten Parkplätze und Zufahrtsstraßen, die Gebäude und Lodges sowie der Skatepark und einige andere Spielbereiche. Zu den teilversiegelten Flächen gehören befestigte Bereiche aus Natursteinpflaster, Rasenstein, Rasenfugenpflaster und Brechsand. Das betrifft insbesondere Wege, Stellplätze, Bereiche um die Lodges, die Fahrspuren der Caravanstellplätze sowie Sand- und Spielflächen. Zu den überprägten Bereichen, die jedoch in keiner Weise versiegelt werden, gehören neben allen Freiflächen auch die Stellplätze für die Zelte.

Für die Umsetzung der im Vorhaben und Erschließungsplan dargestellten Eingriffe hinsichtlich Biotopbeseitigung/Teil- und Vollversiegelung/Überprägung ergibt sich so insgesamt ein Kompensationsbedarf von 285.782 m² EFÄ (Eingriffsflächenäquivalent). Hiervon sind infolge der Betroffenheit geschützter Biotope 2.270 m² EFÄ direkt vor Ort, d.h. im räumlich funktionalen Zusammenhang auszugleichen. Von der Umsetzung der vom Vorhaben und Erschließungsplan ausgehenden mittelbaren Eingriffe in das Umfeld ergibt sich insgesamt ein Kompensationsbedarf von 7.706 m² EFÄ (Eingriffsflächenäquivalent).

Eine Pflanzung von 17 Bäumen als Ersatz für die 10 zu fällenden bzw. in ihrer Vitalität möglicherweise eingeschränkten Bäume soll im räumlich-funktionalem Zusammenhang zu erfolgen.

Insgesamt ergeben sich folgende Kompensationsbedarfe:

Biotopbeseitigung und Versiegelung EFÄ 282.782 m²

Mittelbare Biotopbeeinträchtigung EFÄ 7.706 m²

Eingriff in geschützte Biotope EFÄ 2.270 m²

Rodung Einzelbäume Pflanzung von 17 Bäumen

Die Daten ergeben sich aus der Eingriffsbilanzierung.

Die Kompensation der Eingriffe soll durch folgende Maßnahmen erfolgen:

1. Anlage parkartiger Grünflächen 76.787 m² KFÄ

2. 17 x Baumpflanzungen 2.270 m² Gehölzpflanzungen

3. Ökokonto LZ III 213.701 m² KFÄ

Kompensationswert gesamt: 290.488 m² KFÄ

Es ergibt sich eine ausgewogene Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz.

In Bezug auf den Besonderen Artenschutz besteht die Notwendigkeit zur Umsetzung von Vermeidungsmaßnahmen und CEF-Maßnahmen umzusetzen. Diese können bei der Feldlerche mit der Eingriffsregelung kombiniert werden, sofern eine Eingriffskompensation in ausreichendem Maße auch durch Umwandlung von Acker zu Brache oder Dauergrünland stattfindet. Ein diesbezügliches Kompensationsmaßnahmenkonzept wird bis zur Abwägung erstellt und liegt somit bis zum Satzungsbeschluss vor.

In Bezug auf die übrigen Schutzgüter ergeben sich angesichts des vorhabenbezogenen Nutzungskonzeptes keine Beeinträchtigungen