Naturschutzgebiete, Nationalparke, Biosphärenreservate, Naturparke und Naturdenkmale sind von dem Vorhaben nicht betroffen.
Es sind keine Landschaftsschutzgebiete von der Planung betroffen. Das nächstgelegene Schutzgebiet (LSG 2a1) befindet sich in einer Entfernung von ca. 6 km zum Plangebiet.
- Gesetzlich geschützte Biotope und Geotope
Nach den Daten des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie bezüglich der gesetzlich geschützten Biotope und Geotope im Landkreis Nordwestmecklenburg liegen folgende Biotope im oder im Umkreis bis zu 300 m zum Plangebiet:
NWM23373
Biotopname: permanentes Kleingewässer; Soll; Gehölz
Gesetzesbegriff: Sölle
NWM23379
Biotopname: Baumgruppe; Esche
Gesetzesbegriff: Naturnahe Feldgehölze
NWM23393
Biotopname: Baumgruppe; Eiche
Gesetzesbegriff: Naturnahe Feldgehölze
NWM23388
Biotopname: Baumgruppe; Eiche
Gesetzesbegriff: Naturnahe Feldgehölze
NWM23369
Biotopname: Hecke
Gesetzesbegriff: Naturnahe Feldhecke
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde von UmweltPlan GmbH Stralsund 2019 detailliert kartiert. Diese Biotoperfassung wurde 2022 und 2024 durch Vor-Ort-Aufnahmen von STADT LAND FLUSS aktualisiert. Daraus resultiert eine von der obenstehenden Auflistung erheblich abweichende Biotopstruktur. Im Umweltbericht werden die geschützten Biotope dargestellt und diese werden in der Planung berücksichtigt. Direkte Eingriffe in geschützte Biotope werden durch sorgfältige Planung und Anwendung schonender Methoden (z.B. Durchschießen von Leitungen statt Grabenverlegung) weitestgehend vermieden. Unvermeidbare Eingriffe in geschützte Biotope werden auf ein Minimum beschränkt und auf Grundlage eines Antrags auf Ausnahme vom Biotopschutz direkt vor Ort ausgeglichen.
- Küsten- und Gewässerschutz
Küsten- und Gewässerschutzstreifen
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb von Küsten- und Gewässerschutzstreifen.
Innerhalb des Plangebietes befinden sich mehrere Standgewässer. Diese werden von den
Belangen der Planung nicht berührt. Die Kleingewässer werden so in die Planung eingebunden, dass deren gesetzlicher Schutz weder direkt, noch indirekt beeinträchtigt wird. Im Umweltbericht wir der Punkt Gewässerschutz näher behandelt.
Trinkwasserschutz
Das Plangebiet liegt außerhalb von Trinkwasserschutzgebieten.
Abwasserbeseitigung
Die vorhandene Kleinkläranlage wurde aufgrund des geringeren Bedarfs auf eine Kapazität für 38 Einwohnergleichwerte reduziert. Die Abwasserbeseitigung des Plangebietes erfolgt deshalb über den Neubau einer vollbiologischen Kläranlage auf dem eigenen Gelände. Diese ist im Erschließungsplan verzeichnet.
- Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sind nicht direkt durch die Planung des Bebauungsplanes betroffen. Im weiteren Umfeld befinden sich folgende europäischen Schutzgebiete:
• SPA DE 2036-401 „Kariner Land“, ca. 660 m südlich
• FFH DE 2036-302 „Kleingewässerlandschaft bei Kirch Mulsow“, ca. 1.125 m nördlich
• FFH DE 1936-302 „Kleingewässerlandschaft südlich von Kröpelin“, ca. 2.830 m
nordöstlich
• FFH DE 2037-301 „Beketal mit Zuflüssen“, ca. 2.040 südöstlich
Aufgrund der Entfernung zu den Schutzgebieten und der lokal begrenzten, vorhabenrelevanten Auswirkungen sind keine Beeinträchtigungen der entsprechenden Erhaltungs- und Entwicklungsziele der umgebenden Schutzgebiete zu erwarten.
- Gesetzlich geschützte Bäume
Im Geltungsbereich befindet sich ein Altbaumbestand, der größtenteils nach § 18 NatSchAG MV gesetzlich geschützt ist. Bei der Planung des Vorhabens wurde größtmögliche Rücksicht auf die Einbindung des Gehölzbestandes gelegt. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass einige Einzelbäume gefällt bzw. zumindest in ihrer Vitalität eingeschränkt werden. Da nicht absehbar ist, ob sich für diese Bäume aus der neuen Situation Vitalitätseinschränkungen ergeben, werden diese Einzelbäume ebenso wie die Baumfällungen bei der Ermittlung des
Kompensationserfordernisses berücksichtigt
Der Ausgleichsumfang für die Beseitigung von Einzelbäumen (auch solchen, die nicht nach
NatSchAG geschützt sind) MV erfolgt Grundlage des Baumschutzkompensationserlasses Mecklenburg-Vorpommern (Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz vom 15. Oktober 2007 – VI6 – 5322.1-0).
Alleen und einseitige Baumreihen sind von der Planung nicht betroffen.
Die Belange des Artenschutzes nach § 44 BNatSchG werden im erarbeiteten Artenschutzfachbeitrag dargestellt. Das Ergebnis des Fachbeitrages und die empfohlenen Maßnahmen werden im Folgenden kurz zusammengefasst:
Im Zuge der Planung und Planrealisierung sind die Belange des im Bundesnaturschutzrecht verankerten Artenschutzes zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu prüfen, ob bzw. in welchem Ausmaß das Vorhaben Verbotstatbestände im Sinne von § 44 BNatSchG (s.u.) verursachen kann. Der vorliegende Artenschutzrechtliche Fachbeitrag zum Entwurf legt dar, inwieweit diesbezüglich gem. § 44 Abs. 5 BNatSchG grundsätzlich relevante Tier- und Pflanzenarten (Europäische Vogelarten und Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie) vom Vorhaben betroffen sein können. Auf Grundlage der vor Ort dargestellten Biotopstruktur und der daraus abgeleiteten Potenzialeinschätzung ist mit dem vorhabenbedingten Eintritt von Verbotstatbeständen im Sinne von § 44 BNatSchG bei Beachtung der nachfolgenden Vermeidungsmaßnahme nicht zu rechnen:
Vermeidungsmaßnahme 1 Gehölzbrüter:
Bauzeitenregelung: Sämtliche Rodungen erfolgen zum Schutz der etwaig in den Gehölzen brütenden Tiere außerhalb des Zeitraums 01.02. - 30.09. (Zeitlich erweiterte Anwendung von § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG).
Vermeidungsmaßnahme 2 Feldlerche und andere Bodenbrüter:
Bauzeitenregelung: Sämtliche Bauarbeiten erfolgen zum Schutz der etwaig auf der Fläche brütenden Arten außerhalb des Zeitraums 01.03. – 31.08. Eine Abweichung von dieser Bauzeitenregelung ist nur dann möglich, wenn die Baufeldfreimachung (Herstellung einer vegetationslosen Rohbodenfläche, evtl. Beseitigung des Lesesteinhaufens) vor dem 01.03. erfolgt und der vegetationslose Zustand bis zum Beginn regelmäßig stattfindender Erdbauarbeiten auf der betreffenden Fläche gehalten wird. Alternativ ist der Beginn der Baufeldfreimachung bzw. der Bauarbeiten auch innerhalb des oben genannten Zeitraums möglich, wenn maximal 7 Tage vor Beginn der Baufeldfreimachung/Bauarbeiten eine qualifizierte Fachkraft den Nachweis erbringt, dass keine Bodenbruten im betreffenden Bereich stattfinden. Eine entsprechende, von der Fachkraft zu erstellende und unterzeichnende Dokumentation ist der Gemeinde sowie der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde vor Baufeldfreimachung/Baubeginn unaufgefordert zuzustellen.
Vermeidungsmaßnahme 3 Fassaden-, Nischen- und Höhlenbrüter:
Bauzeitenregelung: Falls in Erwägung gezogen wird, die Bestandsgebäude im Plangebiet abzureißen, erfolgt zur Vermeidung baubedingter Tötungen nach Begutachtung auf das Vorkommen von Fassaden-, Nischen- und Höhlenbrüter durch ein geeignetes Gutachterbüro. Im Übrigen siehe Vermeidungsmaßnahme 4 (Fledermäuse).
Vermeidungsmaßnahme 4 Fledermäuse:
Bei eventuellen Änderungen an Dächern und/oder Außenfassaden der Bestandsgebäuden im Plangebiet sowie Fällungen von Höhlenbäumen erfolgen zur Vermeidung baubedingter Tötungen nach Begutachtung auf das Vorkommen von Fledermäusen durch ein geeignetes Gutachterbüro. Bei Negativbefund können Tötungen durch die Bauarbeiten ausgeschlossen werden. Bei Positivbefund sind die Bauarbeiten bis zum Verlassen der Quartiere auszusetzen und es werden CEF-Maßnahmen erforderlich. Es wird im Übrigen empfohlen, die Abriss- und Fällarbeiten im Zeitraum 01.11. bis 28.02. durchzuführen.
Vermeidungsmaßnahme 5 Amphibien:
Errichtung von Amphibienleitzäunen zu den Wanderungszeiten (15. Februar – 15.November), die Laichhabitate und umgebende Gehölzgürtel von Baustellen abgrenzen und somit Wanderungen in diese Flächen während Bauzeit verhindern.
CEF-Maßnahme 1 Feldlerche:
CEF-Maßnahme zugunsten der Feldlerche (2 Reviere), ggf. multifunktional über Realkompensationsmaßnahme (Eingriffsregelung) im räumlich-funktionalen Zusammenhang durch Neuschaffung attraktiver Bruthabitate auf einer Gesamtfläche von ca. 1 ha, vorzugsweise durch Umwandlung von Intensivacker zu Brache oder Dauergrünland. Eine Konkretisierung der Maßnahme erfolgt bis Satzungsbeschluss.
CEF-Maßnahme 2 Fassaden-, Nischen- und Höhlenbrüter sowie Fledermäuse
Ergeben die Kontrollen auf das Vorkommen von Fledermäusen vor Abriss bzw. vor Fällung einen Positivbefund sind die Bauarbeiten bis zum Verlassen der Quartiere auszusetzen und Fledermausflachkästen (Sommerquartiere) und Nisthilfen für Halbhöhlen/Nischenbrüter entsprechend festzulegenden Anzahl an geeigneter Stelle anzubringen. Es besteht auch die Möglichkeit, vorsorglich und frühzeitig ohne jeweils konkreten Anlass entsprechende Nisthilfen und Fledermauskästen an bestehenbleibenden Großbäumen und Gebäudefassaden zu installieren.
Die im Gutachten dargestellten Maßnahmen werden in den Bebauungsplan aufgenommen.