Planungsdokumente: VB6 *Ferienpark Gutsanlage Tüzen*

Begründung

2. Durchführung der Maßnahme

Der Vorhabenträger ist der Eigentümer des Grundstückes. Zwischen dem Vorhabenträger und der Gemeinde wird ein Durchführungsvertrag geschlossen. Im Durchführungsvertrag wird unter anderem die Ausführung des Bauvorhabens und die Übernahme von Kosten geregelt.

Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Übernahme der Planungs- und Bauleistungen sowie der Kosten für Gutachten, Erschließung, Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Brandschutz und Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.

Der Vorhabenträger verpflichtet sich außerdem zur Durchführung des Vorhabens im Vertragsgebiet auf eigene Kosten und im eigenen Namen nach den Regelungen des Durchführungsvertrages und den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans.

Spätestens innerhalb von einem Jahr nach dem Inkrafttreten der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan sind einer oder ggf. mehrere vollständige und genehmigungsfähige Bauantraganträge für das Vorhaben bei der Baugenehmigungsbehörde einzureichen. Der Vorhabenträger wird spätestens innerhalb von einem weiteren Jahr nach Vorliegen der bestandskräftigen Baugenehmigungen für das vertragsgegenständliche Vorhaben mit dem Vorhaben beginnen und es innerhalb von weiteren fünf Jahren fertigstellen.

Außerdem wird im Durchführungsvertrag geregelt, wie im Fall der Nichteinhaltung der Durchführungsverpflichtung zu verfahren ist.

3. Zusammenfassung

Die Gemeinde Passee möchte in Zusammenarbeit mit dem Eigentümer die zukünftige wirtschaftliche Nutzung des ehemaligen Haustierparks Tüzen vorbereiten. Dazu wurde bereits ein Planverfahren eingeleitet, was aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen nunmehr als vorhabenbezogener Bebauungsplan umgesetzt werden soll.

Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 11,4 ha. Ziel der Planung ist es zunächst die ehemalige Gutsanlage mit samt der zugehörigen Nebengebäude und ihrer anschließenden Freiflächen für eine touristische Nutzung zu entwickeln. Dabei wird beachtet, dass keine wesentlichen, negativen Auswirkungen oder Beeinträchtigungen durch die zukünftige Nutzung des Plangebietes eintreten. Die unabwendbaren Auswirkungen der städtebaulichen Planung auf die Umwelt sind so weit zu mindern, zu verringern und auszugleichen, dass keine nachhaltig negativen Auswirkungen auf die Umwelt entstehen. Hierzu wurden entsprechende Gutachten erarbeitet und die Ergebnisse in der Begründung sowie im Umweltbericht erfasst.

Die bestehenden Grundstücke waren Bestandteil des Haustierparks Tüzen und sind daher durch eine gründlandtypische Nutzung geprägt. Die vorhandenen hochbaulichen Anlagen weisen ebenfalls landwirtschaftstypische Nutzungen auf oder sind geprägt durch die ehemalige Nutzung als Freizeiteinrichtung.

Die zu erwartenden Umweltauswirkungen beinhalten eine zusätzliche Versiegelung von gewachsenen Bodenstrukturen sowie eventuelle Immissionen durch die Nutzung für Freizeit und Erholung auch in Zusammenhang mit dem zukünftigen Verkehrsaufkommen. Die Kompensation erfolgt über Maßnahmen im Bebauungsplan auf der Grundlage der Naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und / oder Ersatzmaßnahmen außerhalb des Plangebietes in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises. Artenschutzrechtliche Belange sowie eventuell erforderliche Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen zum Artenschutz wurden im Artenschutzfachbeitrag geprüft. Entsprechende Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden im Bebauungsplan berücksichtigt. Des Weiteren wurde ein Regenwasserhaushaltskonzept sowie eine Altlastenuntersuchung erarbeitet. Das Regenwasserhaushaltskonzept soll dazu beitragen das anfallende Regenwasser im Gebiet zu speichern oder dem lokalen Wasserkreislauf direkt wieder zur Verfügung zu stellen. Durch die Altlastenuntersuchung besteht die Möglichkeit die vorhandene Altlastenfläche ohne schädliche Auswirkungen auf Natur und Landschaft sowie auf Menschen und Gesundheit in die zukünftige Nutzung des Plangebietes zu integrieren.

Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 Abs. 3a BauGB i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB handelt, sind im Rahmen der festgesetzten Nutzung nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.